Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 21.02.1961 – 1 StR 612/60

1. Strafsenat

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1_StR_612/60 2120 054 In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Manfred W Ep zus HAMM; dort geboren an EEE 1334;

- Sachbezeichnung: DEE u.a. -

wegen Sachhehlerei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert “ Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. August 1960, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Einzelrichter - Nürnberg zurückverviiesen.

Von Rechts wegen

G_rün de:

I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Sachhehlerei zu 150.-- DM Geldstrafe anstelle von 30 Tagen Gefängnis hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die'auch in der vom Landgericht erwähnten Entscheidung des 4. Strafsenats NJW 1959, 1577 Nx. 19 nicht aufgegeben, in dem Urteil desselben Senats BGHSt 13, 405 vielmehr bestätigt ist, setzt die Hehlerei eine abgeschlossene Vortat voraus, Daran fehlt es nach den bisherigen Feststellungen.

Allgemeinhin 1äßt sich nicht sagen, daß der Inhaber eines Kaufhauses den Gewahrsam an Waren (hier: einem Kleidungsstück), die zum Verkauf stehen, schon dann verliert, wenn ein Angestellter sie eigenmächtig zu widerrechtlicher “ Verfügung aus einer Verkaufsabteilung in eine andere und - wie hier - in eine Anprobekabine verbringt. Eher möchte das Gegenteil gelten; denn Kleidungsstücke in solchen Kabinen unterliegen wie überhaupt Waren innerhalb der Geschäftsräume ohne weitöores dem Herrschaftswillen und regelmäßig auch dem Zugriff des Eigentümers, den dieser selbst, durch den Abteilungsleiter oder durch einen anderen Angestellten ausüben kann (siehe dazu Welzel NJW 1961, 328 Anm. zu Nr. 20 und die dort weiter angeführten Stellen des Schriftitums sowie der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs). Daß es hier anders gewesen wäre, hat das Landgericht nicht festgestellt. Vielmehr scheint es selbst anzunehmen, daß die Damenlederjacke erst dann aus der Verfügungsgewalt des Kaufhausinhabers in die des unredlichen ängestellten (und zugleich des Angeklagten) überging, als dieser sie in der Anprobekabine in seine

Aktentasche unauffällig verpackte und mit dieser das Kaufhaus unangefochten verließ. Bei einer solchen Annahme vollendete aber erst der Angeklagte selbst den Diebstalil, dessen Ausführung der Angestellte begonnen hatte. Der Beschwerdeführer könnte dann nicht der Sachhehlerei, sondern nur der Teilnahme am Diebstahl schuldig sein. Die Möglichkeit liegt nicht fern, daß er die Entwendung der Lederjacke durch den Angestellten spätestens an den Heimlichkeiten in der Anprobekabine erkannte, dem Diebstahl zustimmte, ihn deshalb fortführte und mithin als Mittäter handelte. Der Mittäter eines Diebstahls kann nicht zugleich Hehler sein (BGHSt 7, 134, 137).

Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten ein fortgesetztes Vergehen des Diepstahls zur Last. Die Aufhebung des Urteils ergreift die gesamte Tat. Falls das Gericht wiederum keine fortgesetzte Handlung, sondern nur einen Einzelfall für erwiesen hält, muß es den Angeklagten, un .den Eröffnungsbeschluß zu eıschöpfen, im übrigen freisprechen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Einzeltat, die es etwa für erwiesen hält, rechtlich ebenso wie der Eröffnungsbeschluß oder anders als dieser würdigt (BCH NW 1951, 411 Nr. 25 a.E.).

Der Senat hat von der Befugnis nach § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht,

II. Die eigenen Ausführungen der Revision verfehlen den Kern der Sache. Um die Alltagsfrage zu beurteilen, ob und in welchen Umfang sich der Wert der Lederjacke durch die vom Angeklagten behauptete Verschmutzung minderte, brauchte der Tatrichter keinen Sachverständigen zu hören. Das Urteil enthält die von der Revision vermißte Erwägung,

daß der Beschwerdeführer für eine stark angeschmutzte Jacke als für ein einer Dame zugedachtes Geschenk keinc Verwendung gehabt hätte und an dem Mißverhältnis denentsprechend geringer Wertminderung zu dem ungewöhnlich hohen Preisnachlaß die Unredlichkeit des Erwerbs erkannte. Diese Überlegung ist weder denkgesetz- noch erfahrungswidrig, sondern durchaus einleuchtend. Was die Revision als Verstoß gegen Denkregeln oder gegen Erfahrungssätze bezeichnet, enthält in Wirklichkeit - wie auch die Revisionsbegründung im übrigen - bloß unzulässige Angriffe gegen die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters.

Dr. Geier Seibert willms

Hübner Fischer

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