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BGH Entscheidung vom 15.02.1961 – 2 StR 19/61

2. Strafsenat

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2 StR 19/61 2143 00€

ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen Else 2 EB, geborene z ohne festen Wohnsitz, geboren am @. ED WW in K ‚„ zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Betrugs i.R.

hst der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

Sundesrichter kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für hecht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. November 1960 wird verworfen, Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihr wird die in dieser Sache seit dem 10. November 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagte des fortgesetzten kückfallbetrugs in drei Fällen und eines weiteren Rückfallbetrugs für schuldig befunden und als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und zu vier Geldstrafen von j@ 20.- DM unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Ihre Sicherungsverwahrung ist angeordnet; die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihr auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.

Die Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung formellen Rechts und erhebt die Sachbeschwerde.

Zu der Behauptung, daß das. Verfahren an Rechtsmängeln leide, hat sie keine Tatsachen angegeben. Sie kann deshalb insoweit nicht Gegenstand der Prüfung des Revisionsgerichts sein (§ 344 Abs. 2 5. 2 StPO).

Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

1.) Die Revision macht geltend, daß die Angeklagte die Geschäftsinhaberin DB nicht habe schädigen wollen, und führt dazu aus, die Strafkammer habe festgestellt, daß die Angeklagte monatlich 190.- DM zur Verfügung gehabt habe, Ihr Einkommen habe es ihr ermöglioht, ihre Verpflichtungen in Raten abzutragen. Tatsächlich habe sie auch an die Firma DB für die von ihr gekauften Pelzwaren insgesamt 1.320.- DM gezahlt.

Es sei deshalb nicht richtig, wenn die Strafkammer '"kurzerhand!" davon ausgehe, daß die Angeklagte nicht den

willen gehabt habe, die Forderungen der Firma DiEEB zu erfüllen. Sie, die Angeklagte, habe vielmehr nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt.

Diese Behauptungen widersprechen den Feststellungen, die von der Strafkammer zu dem als fortgesetzten Betrug beurteilten Fall 1 getroffen worden sind.

Danach hat die Angeklagte mehreren ihr bekannten Frauen vorgespiegelt, sie habe billige Bezugsquellen für Pelzwaren und Nähmaschinen, und hat dadurch die Frauen veranlaßt, ihr Anzahlungen zu leisten. Hierbei sind die Bestellerinnen, wie dem Urteil mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, davon ausgegangen, daß die Angeklagte das Geld zum Ankauf der bestellten Waren verwenden würde, währenä diese es ihrer von vornherein bestehenden Absicht entsprechend anderweit ausgab und es dem Zufall überließ, ob sie in Zukunft einmal die bestellten Sachen werde liefern können. Zudem war die Aussicht auf Lieferung auch deshalb unsicher, weil die Angeklagte, wie sie wußte, zu den zugesagten Preisen weder die Pelze noch die Nähmaschinen besorgen konnte.Die Erfüllungsansprüche der Bestellerinnen waren daher von Anfang an gefährdet. Diese sind somit durch die Vorspiegelungen der Angeklagten zur Hergabe ihres Geldes veranlaßt und hierdurch in ihrem Vermögen geschädigt worden, indem sie dafür Ansprüche erwarben, deren Erfüllung: '. völlig ungewiß war. Dies hat die Angeklagte billigend in Kauf genommen, weil es ihr darauf angekommen ist, zunächst einmal das Geld zu erhalten. Die Annahme des Betruges begegnet deshalb insoweit weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite irgendwelchen Bedenken.

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Die gleichen Erwägungen treffen auf das Verhalten der Angeklagten gegenüber den Geschäftsleuten zu, bei denen sie die den Bestellerinnen versprochenen Sachen zu erheblich höheren Preisen kaufte, als sie mit jenen vereinbart hatte. Auch hier blieb ebenso ungewiß, ob sie die den Lieferanten gegenüber eingegangenen Ratenzahlungen werde leisten können, zumal da ihre Schuldenlast mit jedem neuen Geschäftsapschluß stieg. Diese Ungewißheit wurde nicht dadurch ausgeräumt, daß die Angeklagte ein Taschengeld von monatlich 15,- DM und einen Verdienst von 35.- bis 40.- DM wöchentlich aus Näharbeiten hatte, und daß sie wenigstens auf den Kaufpreis der beiden Nerzmäntel Ratenzahlungen geleistet hat. Somit kann keine Rede davon sein, daß die Feststellungen des Landgerichts gegen die Denkgesetze oder gegen die lLebenserfahrung verstoßen.

In den Fällen Nr. 2 bis 4 ist die Revision offensichtlich unbegründet,

Dagegen sind nicht alle Rückfallvoraussetzungen den sich darauf beziehenden Ausführungen der Strafkammer zu entnehnen. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob die Angeklagte im Verfahren 1 Kls 8/48 16 Kassel durch rechtskräftige Anrechnung der Untersuchungshaft bereits einen Teil der Strafe verbüßt hatte, als sie die Straftaten beging, die Gegenstand der Aburteilung in 1 KLs 8/52 LG Kassel waren.

Dieser Mangel des Urteils berührt aber nicht seinen Bestand. Denn die Rückfallvoraussetzungen ergeben sich lückenlos aus den Darlegungen, in denen die Strafkammer den kriminellen Lebensweg der Angeklagten geschildert hat.

..

Die Angeklagte wurde im Verfahren 4 DLs 4/38 AG Kassel am 23. August 1958 wegen Betrugs im Rückfall zu einer Geföngnisstrafe von acht Monaten verurteilt, die sie »is zum 5. Oktober 1939 verbüßte.

Im Verfahren 1 KLs 8/52 LG Kassel wurde die Angeklagte am 2. Juni 1953 wegen Rückfallbetrugs in drei Fällen - begangen in der Zeit vom 17. September 1948 bis zum 13. Januar 1951 - und anderer Straftaten zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Sie verbüßte die Strafe mit Ausnahme eines geringen Restes bis Mai 1957. Danach beging sie die jetzt abgeurteilten Taten.

Nicht beschwert ist die Angeklagte durch die Annahme der Strafkammer, daß im Falle 1 eine Einzelhandlung, die in der Anklageschrift nicht dargelegt war, dem Schuldspruch nicht unterworfen werden durfte. Die Strafkammer hätte allerdings auch diese Einzelbandlung mit erledigen müssen. Der gesamte Sachverhalt, der in den Fortsetzungszusammenhang fiel, war Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.

2.) Auch die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB hat die Strafkammer zutreffend bejaht. Die Hangtätereigenschaft der Angeklagten und ihre Gefährlichkeit sind in rechtlich einwandfreier Weise dargetan. Die Strafkammer hat nicht, wie die Revision meint, über das Alter der Angeklagten hinweggesehen, vielmehr dargelegt, daß es sich bei der Angeklagten "um eine alte Frau im weißen Haar mit dem Anschein von Biederkeit und Ehrlichkeit"handele, die ausıdiesem:Anschein bewußt mißbräuchlich Nutzen ziehe.

3.) Gegen die Strafzumessung, gegen die Anoränung der Sicherungsverwahrung und gegen die Erwägungen, die für Strafhöhe und Maßregel bestimmend waren, ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Das gilt auch für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Die Strafkammer hat insbesondere die notwendige Prüfung angestellt, ob die Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt bei der als vermindert zurechnungsfähig beurteilten Angeklagten den Vorzug verdiene. Die Gesichtspunkte, die sie als ausschlaggebend für die Anordnung der Sicherungsverwahrung angesehen hat, geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.

Das Vorbringen der kevision, daß die öffentliche Sicherheit die Verwahrung der Angeklagten nicht erfordere, weil es sich um eine alte, kranke, durch das Strafverfahren gebrochene Frau handele, stent im Widerspruch zu den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer, nach denen die Angeklagte noch vital, energisch und intelligent ist und die sichere Prognose rechtfertigt, daß sie nach Strafverbüßung ihr betrügerisches Tun fortsetzen würde.

Zutreffend hat die Strafkammer aber darauf hingewiesen, daß auch die Sicherungsverwahrung der Angeklagten die kHöglichkeit bedingter Entlassung biete, sobald die Zunahme ihres Alters oder andere Umstände die Naßregel nicht mehr erforderlich erscheinen lassen.

Busch Dotterweich Scharpenssel

Bundesrichter Dr. Nenges Kirchhof ist im Urlaub und deshalb

en der Unterzeichnung ver-

hindert.

Busch