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BGH Beschluss vom 14.02.1961 – 5 StR 580/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 580/60 2156 080

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Robert HÜEED zu: zum geboren an GEM 1900 1 vum,

zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sienmer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.Juli 1960 wird verworfen.

II. Der Angeklagte trägst die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe?

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Mit der Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, wird nur die Verurteilung in zwei Fällen (Elvira SB und Christel ME)

angegriffen.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

1. Die Revision rügt, der Angeklagte sei dadurch in seiner Verteidigung beschränkt worden, daß ihm nicht der von ihm beantragte Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Wei, sondern Rechtsanwalt Dr. Rei beigeoränet worden sei. Dieser sei ungeeignet gewesen und habe die Verteidigung nicht ordnungsmäßig geführt.

Die Akten ergeben hierzu folgendes: Beim Erlaß des Eröffnungsbeschlusses vom 13.Januar 1960 war dem Angeklagten der Rechtsanwalt Dr.RefiW als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Eröffnungsbeschluß mit dieser Beiordnung ist dem Angeklagten erst mit der Terminsladung am 16.März 1960 zugestellt worden (B1.64 d.A.). Inzwischen hatte sich am 22.Januar 1960 Rechtsanwalt We unter Üverreichung einer Vollmacht als Verteidiger des Angeklagten gemeldet. Darauf war mit Beschluß vom 27.Januar 1960 die Beioränung des Rechtsanwalts Dr. Re aufgehoben worden. Auch dieser Beschluß ist dem Angeklagten gleichzeitig mit der Ladung und dem Eröffnungsbeschluß zugestellt worden. Ohne daß er inzwischen dem Gericht gegenüber in der Sache etwas veranlaßt hätte, hat Rechtsanwalt Weib dann mit Schreiben vom 24.März 1960 an das Gericht die Verteidigung als Wahlverteidiger niedergelegt, weil der Angeklagte nicht in der Lage sei, die Verteidigung zu bezahlen, und um seine Beiordnung als

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Pflichtverteidiger gebeten. Daraufhin hat das Gericht erneut Rechtsanwalt Dr. RefW als Pflichtverteidiger beigeordnet. Hiervon ist der Angeklagte durch Schreiben vom 28.März 1960 benachrichtigt worden. Am 31.März 1960 hat er nochmals gebeten, ihm Rechtsanwalt Wei als Pflichtverteidiger beizuordnen mit der Begründung, dieser besitze sein Vertrauen und kenne seinen Fall bereits. |

Bei dieser Sachlage liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Vorsitzende bei der ihm gemäß § 142 Abs.1l StPO zustehenden Auswahl des Pflichtverteidigers sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt habe, Der Angeklagte hatte keine besonderen Gründe angegeben, aus denen er zu dem von ihm gewählten Rechtsanwalt Weiiiilipmehr Vertrauen hatte als zu dem vom Gericht ausgewählten Rechtsanwalt Dr. Re. Insofern liegt der Fall völlig anders als der vom Senat am 19.Juli 1960 - 5 StR 255/60 - entschiedene. Die bloße Tatsache, daß Rechtsanwalt Ve auf Grund der Information des Angeklagten dessen Fall bereits kannte, ist kein solcher Grund. Rechtsanwalt Dr. Ref konnte sich diese Kenntnis alsbald verschaffen und hat dies auch getan. Er hat sofort nach seiner Bestellung um Sprecherlaubnis gebeten (B1.78 d.A.), hat eine Woche später Akteneinsicht _ genommen (B1.78 Rücks.d.A.) und hat anschließend den Antrag gestellt, Frau CIE» als Zeugin zu laden, dem auch entsprochen worden ist (B1.80 d.A.), schließlich hat er nach Vertagung der Hauptverhandlung bei der Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, ‚dem Angeklagten - zu gestatten, aus seinen Asservaten bestimmte, für das Verfahren wichtige Schriftstücke herauszusuchen. Wenn Rechtsanwalt Dr. Ref. wie die Revision behauptet, zum ersten Mal in Sittlichkeitsdelikten als Verteidiger aufgetreten ist, so war das kein Grund, von seiner Bestellung abzusehen. Jeder Anwalt muß irgendwann zum ersten Mal in Sachen bestimmter Art auftreten. Selbst. wenn, wie die Revision behauptet, Rechtsanwalt Dr. Rei -

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in der Hauptverhandlung irgendwelche zweckdienliche Fragen an Zeugen oder Hinweise auf Widersprüche unterlassen hätte, so kann die Revision darauf nicht gestützt werden. Daß

der Vorsitzende bei der Verteidigerbestellung Veranlassung hatte, an einer ordnungsmäßigen Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. Re zu zweifeln, behauptet die Revision selbst nicht.

2. Daß die Sachverständige kein schriftliches Gutachten erstattet hat, ist kein Revisionsgrund. Die Strafprozeßordnung schreibt nicht vor, daß Sachverständige ihr Gutachten in der Hauptverkandlung, auf das es allein ankommt, durch ein schriftliches, zu den Akten eingereichtes Gutachten vorbereiten müssen.

3. Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, richtet sich nur gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.

II. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet,

Untersuchungshaft kann dem Angeklagten, der dies ausdrücklich beantragt hat, nicht angerechnet werden, da er sich wegen des rechtskräftigen Teils des Urteils bereits in Strafhaft befindet.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Börker