Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 14.02.1961 – 5 StR 564/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2173 014

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Heinrich WM (iiuEmEEEEEEEEED aus Bu,

geboren am ie 917

in OK reis REED (Oberschlesien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande

USW. hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Februar 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 25.August 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

->2.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg, daß der Angeklagte während der Vernehmung des Zeugen FB zu Unrecht nur deshalb aus dem Sitzungssaal entfernt worden ist, weil der Zeuge angekündigt hatte, er werde sonst aus Furcht vor dem Angeklagten keine Aussage machen.

Die Entfernung eines Angeklagten nach § 247 StPO beeinträchtigt stets in gewissem Umfange seine Verteidigung. Deshalb ist sehr vorsichtig von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, insbesondere darf ein Angeklagter grundsätzlich nicht schon dann aus dem Sitzungssaal entfernt werden, wenn ein Zeuge dies wünscht und seine Aussageverweigerung anäroht (vgl.u.a. Löwe/Rosenberg/Geier, StPO, Anm.6c zu § 247). Unter Umständen muß zunächst versucht werden, den Zeugen mit Zwangsmitteln zur Aussage anzuhalten.

Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Der Zeuge TEE hatte aus der Untersuchungshaft auf sich und sein Wissen selbst aufmerksam gemacht. Den etwaigen Folgen dieses Verhaltens konnte er sich nicht mehr entziehen, weil der Angeklagte zumindest durch den Vorsitzenden über den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage unterrichtet werden mußte (§ 247 Abs.1 Satz 3 StPO). Soweit sich der Zeuge POEEB vor den späteren Auswirkungen seiner belastenden Bekundungen gefürchtet haben sollte, konnte ihm diese Furcht also auch bei vorübergehender Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 StPO nicht genommen werden. Daß aber die bloße Anwesenheit des Beschwerdeführers den Zeugen Pie bei seiner Aussage übermäßig beeindruckt und von einer wahrheitsgemäßen abgehalten haben könnte, ergibt der Gerichtsbeschluß nicht; bei der Person und dem Lebensalter des Zeugen ist das auch ausgeschlossen. Die sachlichen Voraussetzungen des § 247 Abs.1 Satz 1 StPO haben also entgegen der Annahme des Landgerichts nicht vorgelegen.

-— 5; .-

Der Mangel bedeutet einen unbedingten Revisions-

Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war daher das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Börker