Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 14.02.1961 – 5 StR 544/60

5. Strafsenat

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2173 013

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Heizer Gerd P w aus De, dort geboren am mp 1936,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Februar 1961, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten Pe gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.September 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten Peg wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine mit der Revision gegen dieses Urteil erhobene Sachrüge dringt nicht durch.

1. Mit Recht verurteilt die Strafkammer den Angeklagten als Mittäter der früheren Mitangeklagten Kg, VD un: VB vei dem Kioskeinbruch vom 17.September 1959, und nicht bloß als Gehilfen des KB und des VW. Daß nach dem Plan der Angeklagten der Angeklagte Peg» und der frühere Mitangeklagte Wgw, die am Tatort im Auto warteten, keine Aufpasserfunktionen hatten, steht der weiteren Feststellung nicht entgegen, daß sie notfalls in das Geschehen aktiv eingreifen sollten. Das hätten sie, ohne vorher auf etwaige Störungen aufgepaßt zu haben, jederzeit tun können, wenn die anderen beiden sie besonders dazu aufgefordert hätten. Daß Pe und VeREEEB Nittäter waren, die das Geschehen mit beherrschten, ergibt sich aus dem gemeinsam gefaßten Plan, der von vornherein getroffenen Verabredung über die gleichmäßige Verteilung des Erlöses und der Rolle, die Pi una vomiie» bei dem Tatgeschehen spielen sollten, indem sie im Kraftwagen warteten, um für den Abtransport der Beute zu sorgen und notfalls persönlich einzugreifen. Ihr Tatbeitrag sollte also nicht nur eine bloße Förderung fremden Tuns, sondern ein Teil der Tätigkeit aller sein und das Tun der anderen ergänzen (vgl.BGH NJW 1956,475, 476). Was das Urteil über die Verabredung und die Art der Ausführung der Tat sagt, reicht aus, damit die Strafkammer den Schluß ziehen konnte, auch Peg un: Ve hätten das Geschehen in dem erforderlichen Maße mit beherrscht.

2. Die Einwendungen der Revision gegen die Nichtanwendung des § 51 StGB sind ebenfails unbegründet. Die

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Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, er habe vor der Tat erhebliche Alkoholmengen zu sich genommen, als widerlegt angesehen. Deshalb brauchte sie sich mit dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen nicht

auseinanderzusetzen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts,.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Börker