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BGH Entscheidung vom 10.02.1961 – 4 StR 543/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ilm Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Wilhelm W ED zu: SB, geboren au y TY Ken er een 1

wegen fahrlässiger Tötung usa.

hat der 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1961, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumne als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Em bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. Juni 1960 wird verworfen,

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

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I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und zugleich (§ 73 StGB) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einen Jahr Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihn vor zwei Jahren eine neue Erlaubnis zu erteilen. Dem Urteil liegen folgende Festestellungen zugrundes

Am 2. Januar 1960 lenkte der Angeklagte am frühen Nachmittag einen LKW durch die Hauptstraße in B-5 chen in nordöstliche Richtung. Der von ihm benutzte, rechts neben einem besonderen Gleiskörper der Straßenbahn verlaufende, nur in seiner Richtung freigegebene Fahrdamm war 9 m breit. Er näherte sich mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/st einer Stelle der Straße, wo der links neben seiner Fahrbahn verlaufende Straßenbahnkörper von einem diesen kreuzenden Überweg unterbrochen ist. Dieser dient dem allgemeinen Fahr- und Fußgängerverkehr und weist beiderseits des Durchbruchs Überwege für Fußgänger über die Gleise auf. . Im Augenblick der Annäherung des Angeklagten an diese Stelle wurde vor ihm etwa auf der Mitte der Fahrbahn ein Personenwagen angehalten. Der Angeklagte sah dies, erkannte aber nicht den Grund hiefür. Er setzte seine Fahrt fort und überholte das haltende Fahrzeug. Dessen Fahrer hatte nach normalem Bremsen gehalten, um siner von ihm aus genügender Entfernung wahrgenommenen Fußgängerin das Überschreiten der Fahrbahn von rechts nach links zu ermöglichen. Es war die 82jährige schwerhörige und sehbehinderte Rentnerin “om; die an ihrem linken Arm die gelbe Armbinde für Körperbehinderte trug. Sie ging mit normalen Schritten recht-

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winklig zur Längsachse der Straße auf den erwähnten Überweg zu, weil sie glaubte, dies ungefährdet tun zu können. Sie wurde jedoch von dem Wagen des bereits im Überholen beeriffenen Angeklagten etwa 1 m vor dem Überweg ezfaßt. Der Angeklagte hatte sie zu spät bemerkt und war trotz starken Bremsens auf der feuchten Fahrbahn ins Schleudern gekommen. Frau N erlitt schwere Verletzungen. Sie wurde in

ein Krankenhaus gebracht und verstarb dort am ®. WEB 1950.

II. Die Revision des Angeklagten, mit der er sachlichrechtliche Einwände geltend macht und eine Aufklärungsrüge” erhebt, kann keinen Erfolg haben.

1. Vergebens wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch seine Fahrlässigkeit den Tod der Fußgängerin verschuldet. Sie starb zwar erst am WM. EEE 19650, also acht Tage, nachdem sie mit schweren, beim Zusammenstoß erlitienen Verletzungen in ein Krankenhaus eingeliefert worden war. Ferner muß der Bemerkung auf S. 7 UA, es komme häufig vor, "daß ältere Personen, die bei einem Verkehrsunfall verletzt worden sind, im Krankenhaus infolge des ruhigen Liegens eine Lungenentzündung bekommen und daran sterben", entnommen werden, daß nach der Überzeugung der Strafkammer ein solcher Krankheitsverlauf bei der Verletzten zum Tode führte. Da aber die Lungenentzündung der Frau. die wenn auch nur mittelbare Folge ihrer Unfallverletzungen war, waren diese eine Bedingung für ihren Tod und damit Todesursache im strafreschtlichen Sinne. Die Annahme der Strafkammner, daß ein solcher Krankheitsverlauf nach der Lebenserfahrung zu erwarten und auch für den Angeklagten bei seiner Lebenserfahrung voraussehbar gewesen sei, 1äßt sich rechtlich nicht beanstanden. Zu dieser mit der Erfahrung übereinstimmenden Annahme durfte

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sie gelangen, ohne einen ärztlichen Sachverständigen zu vernehmen. Denn die Beurteilung in diesem Punkt verlangte keine besondere ärztliche Sachkunde.

2. Unbedenklich ist auch die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe den Zusammenstoß allein verschuldet. Zwar war dort, wo die Fuß-ängerin die Straße überguerte, kein Überweg von der unter A I a (2 a) der Anlage zur Straßenverkehrsordnung beschriebenen und nach Bild 4 b dieser Anlage beschaffenen Art (Zebrastreifen) angebracht. Muß: sich auch angesichte eines solchen Überwegs dann, wenn ein Fahrzeug davor Halt macht, einem Kraftfahrer, der dieses fahrzeug überholer möchte, besonders deutlich der Gedanke -:::- aufdröngen;. daß der Führer des haltenden Fahrzeugs vermutlich einem Fußgänger die Möglichkeit geben will, die Fahrbahn ungefährdet zu überschreiten, so ist die Verkehrslage, die sich im vorliegenden Fall dem Angeklagten bot, davon nicht wesentlich verschieden. Der Mangel eines gekennzeichneten Überwegs über die Fahrbahn wurde zu einem guten Teil durch die Tatsache aufgewogen, daß links neben der Fahrbahn ein Durchbruch über den Gleiskörper der Straßenbahn geschaffen und auf jeder Seite der Durchbruchstelle ein» nur für Fußsänger bestimmter Gehweg vorhanden war. Der Angeklagte näherte sich also einer Stelle der Straße, die Fußgänger erkennbar zum Übergqueren vernünftigerweise in erster Linie wählen konnten. Er hätte darauf sein Verhalten einrichten müssen. Umgekehrt durfte ein Fußgänger darauf vertrauen, daß ein Kraftfahrer, der etwa ein anderes bereits zum Halten gekommenes Fahrzeug an dieser Stelle zu überholen beabsichtige, dabei die Möglichkeit bedenken werde, daß ein durch das haltende Fahrzeug verdeckter Fußgänger im Begriffe sei, die Straße zu überschreiten, und daß der Fahrer mit der gebotenen Rücksicht und Vorsicht sein Überholvorhaben durch-

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führen, ja es erforderlichenfalls solange zurückstellen werde, bis der Fußgänger die Fahrbahn frei gemacht habe.

Selbst wenn aber Frau Mg richt jede inr vielleicht mögliche Sorgfalt beobachtet haben sollte, wäre ihr etwaiges Mitverschulden so gering gewesen, daß es beim Strafmaß außer

Betracht bleiben durfte.

Krunmme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner