Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 07.02.1961 – 5 StR 241/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2178 100
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den berufslosen Karl-Heinz RE zu: >, dort geboren an ED 1943,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Putzer Gerd HE =: u, dort geboren arı EEE 1310,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.0ktober 1961, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (ne
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Die Revisionen des Angeklagten RB una seines gesetzlichen Vertreters sowie des Angeklagten HeEEEW zesgen das Urteil der Jugendkammer des Lanädgerichts in Oldenburg vom 7.Februar 1961 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte Re wegen schweren Diebstahls in drei Fällen und einfachen Diebstahls
in zwei Fällen, der Angeklagte HB wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und einfachen Diebstahls in einem Fall verurteilt
werden. II. Die Kosten der Revisionen bleiben
gemäß § 74 JGG außer Ansatz.
III. Die nach dem 7.Februar 1961 erlittene Untersuchungshaft wird zur Hälfte auf die Mindeststrafe, zur älfte auf die Höchststrafe
angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründesz
Wie die Strafkammer selbst darlegt, ist ihr im Urteilstenor ein Irrtum unterlaufen. Die Gründe ergeben, daß der Angeklagte RÜMB ürceier schwerer Diebstähle, darunter in zwei Fällen fortgesetzt handelnd, und zweier einfacher Diebstähle, darunter in einem Fall fortgesetzt handelnd, schuldig ist, der Angeklagte IWW zweier fortgesetzter schwerer Diebstähle und eines einfachen Diebstahls. Im Urteilstenor sind aber die Angeklagten in allen Fällen wegen schweren Diebstahls verurteilt.
Ob die Strafkammer mıt Recht Fortsetzungszusammenhang zwischen einer Reihe von Fällen angenommen hat, kann dahingestellt bleiben; die Angeklagten sind hierdurch keinesfalls beschwert.
Die gegen die Angeklagten verhängte maßvolle Jugendstrafe beruht nach der Überzeugung des Revisionsgerichts nicht auf dem der Strafkammer unterlaufenen Fehler. Die Automatendiebstähle bleiben, auch wenn sie rechtlich nicht als schwere Diebstähle zu qualifizieren sind, erhebliche Straftaten. Die Darlegungen des Urteils ergeben, daß bei den Angeklagten, die erhebliche schädliche Neigungen gezeigt haben, die ausgesprochenen Jugendstrafen aus erzieherischen Gründen unbedingt erforderlich sind.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Mayr