Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 01.02.1961 – 2 StR 584/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2StR 584/60 2145 G1E
Im Nennen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hotelier Wilhelm S mp aus VEWB-REW;, zeporen er @: ED EB in Bw;
wegen Betruges U.8.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 1. Februar 1961 in der Sitzung vom 3. Februar 1961,an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzeiider,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpsnseel Bundesrichter “{irchhof
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Iberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 7. November 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Xosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
- >.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung und Einstellungwegen Verjährung im übrigen - wegen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, wegen Beinilfe zur Untreue und wegen aktiver Bestechung zu einer Gesamtstrafe von eif Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 5.000.-— DM und 1.000.-- DM verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1.) Die im Schriftsatz vom 1. Juli 1960 erhobenen Verfahrensrügen sind erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben und daher unzulässig.
2.) Die Strafkammer hat den Sachverhalt auf Grund des Geständnisses des Angeklagten, der verlesenen Urkunden und eines Sachverständigengutachtens festgestellt. Die Revision trägt vor, das Geständnis sei unter Voraussetzungen zustandegekommnen ,; die ihm den Wert eines einwandfreien Beweismitkels nähmen; der Angeklagte habe es, wie dem Vorsitzenden und dem Staatsanwalt bekannt gewesen sei, nur abgegeben, um wegen seines schlechten Gesundheitszustandes die Hauptverhandlung abzukürzen und eine die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigende Strafe zu erfialten; deshalb habe das Gericht das Geständnis einer kritischen Beurteilung unterziehen und den Sachverhalt näher aufklären müssen.
Es bestehen schon Zweifel, ob diese Rüge den Erfordernissen entspricht, die nach § 344 Abs. 2 StPO an eine Verfahrensrüge zu stellen sind, insbesondere ob die einzelnen Beweisthemen und die zur Sache zu vernehmenden Zeugen ausreichend bezeichnet worden sind. Jedenfalls brauchte sich dem Gericht die Vernehmung von Zeugen nicht aufzudrängen; denn das
Geständnis des Angeklagten stand als Beweismittel nicht für Sich, sondern wurde wesentlich durch ein Gutachten und durch Urkunden bestätigt. Die Revisionsbehauptungen über das Zustandekommen des Geständnisses sind zudem nach den dienstlichen Äußerungen des Vor. sitzenden der Strafkammer und des amtierenden Staatsanwalts unwahr.
3.) Die Prüfung auf dis Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Worauf diese im einzelnen beruhen, braucht im Urteil nicht angegeben zu werden. Die Ausführungen der t Revision darüber, daß die Besatzungsmacht bei der Bewilligung von Inventarentschädigungen nicht mitzuwirken hatte, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung, da das Verfahren in diesen Fällen wegen Verjährung eingestellt worden ist, wie die Revision sogar selbst darlegt. Bei der Strafzumessung sind diese Fälle nicht strafschärfend gewertet worden; im übrigen wäre die Verwertung zulässig, sogar dann, wenn das festgestellte Verhalten nicht strafbar, sondern nur unerlaubt gewesen wäre.
Das Vorbringen der Revision über die Kausalität der Täuschung für die Auszahlung der überhöhten Beträge verkennt, daß die Mit- oder Haupttäter beim Besatzungskostenamt zwar — zur Täuschung - Kürzungen bei der vom Angeklagten beantragten Summe vornahmen, trotzdem jedoch der Besatzungsmacht, deren Zustimmung auch für die Höhe der Auszahlung erforderlich war, noch weit | übersetzte Beträge als wirklich entstandenen Schäden angaben. Wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, verzsagte die britische Behörde als zuständige Stelle die Erteilung der ZT- mächtigung zur Auszahlung, wenn sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der deutschen Behörde festgesetzten Entschädigung hatte. Entgegen der Behauptung der Revision handelte es sich also nicht nur um eine vloß kassentechnische Überprüfung. Außer-
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dem verfügte auf Grund der Täuschung nicht nur die beteiligte
Besatzungsbehörde sondern auch der auszahlende Kassen-
beante,
Wes die Höhe der durch den Betrug und die Untreue angerich-
teten Schäden betrifft, ist nur die Mindesthöhe festgestellt. Das Landgericht war rechtlich nicht daren gehindert, sich dabei einer überschlägigen Berechnung zu beöienen, wie es im ÜUrteil geschehen ist. Die Strafkammer durfte eine genaue Berechnung mit kleinen Einzelbeträgen unterlassen, wenn nach ihrer Überzeugung schon eine Berechnung nach großen Beträgen jedenfalls die Mindestsumme einwandfrei und sicher ergab. Dabei hat sich das Landgericht auch nicht in Widerspruch zu den sonstigen Feststellungen gesetzt#& Die 15500.-- DM im Falle des Gebäudeschadens Mügiierlatz & (VI) und die 18000.-—- DM für den Verlust von persönlichen Gegenständen und Warenvorräten (VII)
passen sich in den Rahmen der sonstigen Feststellungen ein. Das
gilt aber auch für die 65.000.-- DM, die der Angeklagte zuviel als Entschädigung für bauliche Besatzungsschäden betr. das Grundstück Migiiprlatz & und Nu M erhalten hat. Zwar würde der durch den Betrug angerichtete Schaden nicht 65.000.-- DM betragen können, wenn das Gutachten Dein
Gen wirklichen Besatzungsschaden richtig mit 109.403.-- IM angegeben hätte, Dem Angeklagten sind nämlich als Gebäudeentschädigung in diesem Falle insgesamt 136.794.-— DM erstattet worden (ohne daß ein Vorschuß für sogenannte Wiedereinrichtungskosten in Höhe von 26.000.-- DM darauf angerechnet worden ist). Nach den Urteilsfeststellungen hatte nun
der Architekt DB in einem Privatgutachten vom 3. Januar 1953 die Gesamtwiederherstellungskosten auf 109.403.-- DM berechnet, die der Angeklagte selbst noch genau drei Jahre vorher, nämiich am 3. Jenuar 1950, mit 51.400,-- DM angegeben hatte (UA S. 11). Dazu gehörten aber auch die Kosten für die Beseitigung der Schäden, die durch Kriegseinwirkung oder sonst vor dem maßgeblichen Stichtag des 1. August 1945 entstanden,
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Bar ut
nicht aber durch die Besatzung verursacht waren und daher auch nicht als Besatzungsschäden berechnet werden durften (Art. 4 Nr. 1 AHKG Nr. 47). Das Haus MüglBriatz &B war bei einen Luftangriff auf BB am 18. Oktober 1944 beschädigt worden (UA 3.4 Schon daraus geht hervor, daß der wirklich entstandene Besatzungs. schaden geringer war als 109:403.-- DM und daß das Gutachten der Berechnung des Schadens auf 65.000.-- DM durch das Gericht nicht widerspricht.
Zur inneren Tatseite ergibt das Urteil, daß der Angeklagte darauf ausging, ohne Rücksicht auf den wirklichen Schaden für angebliche Besatzungsschäden soviel wie möglich erstattet zu erhalten. Das zeigt insbesondere die Tatsachei daß er schon am 15. April 1953, obwohl Dip sein Gutachten erst drei Monate zuvor erstattet hatte, die Wiederherstellungskosten mit 180.609,45 DM und im August 1955 in Zusammenarbeit mit dem Sachbearbeiter Br sogar auf 266.900.-- DM bezifferte, Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist es auch ausgeschlossen, daß der Angeklagte den im Gutachten DB genannten Betrag von 109.403 DM in vollem Umfang als Besatzungsschaden angesehen
hat.
Nach allem kann die Revision keinen Erfolg haben.
Baldus Busch Dotterweich Scharpenseel Kirchhof