Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 24.01.1961 – 5 StR 536/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2173 006
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Arbeiterin Margarete S (EEEEEEEENED geborene OEM,
ohne feste Wohnung,
geboren am EEE 1911 in TE Kreis DEREN,
zur Zeit in Strafhaft, wegen Rückfalldiebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr (>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltcgii
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23.August 1960 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Die Revision richtet sich ausdrücklich "nicht gegen die Bestrafung der Angeklagten aus § 20a StGB", sondern greift nur die Anordnung der Sicherungsverwahrung an. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen eine solche Beschränkung wirksam ist (BGHSt 7,101), liegen hier vor,
Die Revision führt "gegen jegliche Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung" das Lebensalter der Angeklagten ins Feld. Sie vermißt "eine ganz überzeugende Feststellung" darüber, daß die Angeklagte nach der Entlassung aus dem Zuchthause noch genügend "Aktivität" haben werde, sich wiederum fremden alten Männern scheinbar zärtlich aufzudrängen und sie dabei zu bestehlen. Daran würde sie nach den Worten des Urteils "weder die nochmalige bittere Erfahrung der Haftzeit noch ihr vorgeschrittenes Alter hindern können" (UA S.26). Mehr brauchte das Landgericht hierzu nicht zu sagen. Die Angeklagte wird, wenn ihre 5jährige Zuchthausstrafe abläuft, erst im 54.Lebensjahre stehen, also keineswegs zu alt für Diebstähle jener Art sein. Über die Bedeutung der Wechseljahre und ihres Ablaufes brauchte sich die Strafkammer nicht zu ät3ern, weil die Angeklagte seit früher Jugend stiehlt.
Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer auch die richtige Maßregel der Sicherung und Besserung gewählt,
Im allgemeinen ist "eine Heil- oder Pflegeanstalt nicht der gegebene Aufenthalt für gefährliche Gewohnheitsverbrecher" (BGHSt 5,312,315/316). Nach dieser TFntscheidung, auf die sich auch die Revision beruft, kommt es allerdings im Finzelfall auf die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten an, Die Heiloder Pflegeanstalten sind in erster Linie dazu da, heilbare Geistes- und Nervenkranke zu heilen und unheilbare zu pflegen,
- 3.
Die Angeklagte fällt unter keine dieser beiden Gruppen.
Sie ist laut Urteilsgründen "moralisch und ethisch defekt seit ihrer Jugend", innerlich unecht, aber nicht phantasiearm, keiner echten Einsicht fähig und "geistig weitaus minderbegabter, als es den Anschein hat!" (UA S.18). Hiernach liegt es nahe, daß es sich bei ihr um bloße Persönlichkeitsfehler handelt, die sick auch sonst bei einem großen Teil der Rechtsbrecher finden und allein nicht die Anwendung der §§ 51 Abs.2, 42b StGB rechtfertigen (BGH NJW 1958,2123). Das mag hier jedoch auf sich beruhen, Die erwähnten Mängel an sittlicher Haltung und geistiger Begabung sind jedenfalls nicht heilbar und machen die Angeklagte auch nicht pflegebedürftig. Da sie hauptsächlich in einem diebischen Hange in Erscheinung treten, ist die Auffassung des Landgerichts, daß die Angeklagte "nur noch durch die Sicherungsverwahrung von der menschlichen Gesellschaft ferngehalten werden" kann, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Dr,Börker