Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 20.01.1961 – 4 StR 520/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 520/60 2183 021 Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Bernhard R EB aus Dein > ew: dort geboren an MM. EEE ED, in sieser Sache in
Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Martin
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 22. Juli 1960 im Schuldspruch dahin geändert, daß anstelle der Worte "in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Kindern" die Worte treten: "in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde",
Im Strafausspruch wird das genannte Urteil samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande und teilweise "in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Kindern" zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.
Nach den Feststellungen der Strafkammer vollzog der Angeklagte mit seiner an W. EM 19344 getorenen ehelichen Tochter Monika in "mindestens 2 - 5 Fällen" den Geschlechtsverkehr. Monika leidet an einer Knochentuberkulose, Als sie etwa 12 Jahre alt war, las der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung in der "Bildzeitung" einen Artikel, in dem davon die Rede war, daß ein Vater mit seiner tbc-kranken Tochter geschlechtlich verkehrt habe, um sie von ihrer Krankheit zu heilen. Dies brachte den Angeklagten auf den Gedanken, mit Monika ebenso zu verfahren. Er erzählte seiner Tochter von dem Zeitungsartikel und verging sich dann "in der Folgezeit bis zu seiner Festnahme am 30.12.59" an ihr in der festgestellten Weise. Erstmals geschah dies, als Monika noch nicht 14 Jahre alt war.
Il.
Die Revision des Angeklagten ficht das Urteil mit der Sachrüge an. Sie ist zum Strafausspruch begründet.
1. Der Schuldspruch läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
a) Fehl geht der Einwand der Revision, das Urteil leide an einem unlösbaren Widerspruch, weil der erste
Geschlechtsverkehr mit Monika auf die Zeit vor der Vollendung ihres 14. Lebensjahres verlegt sei, obwohl infolge der Aussageweigerungen von Mutter und Kind nicht habe festgestellt werden können, wann der Angeklagte seine Tochter zum ersten Mal mißbrauchte. Die Unmöglichkeit der Ermittlung des genauen Zeitpunktes des ersten Geschlechtsverkehrs hinderte das Landgericht nicht, auf Grund des richterlichen Geständnisses des Angeklagten, Monika sei damals etwa 12 Jahre alt gewesen (3. 6, 8 UA), die Überzeugung zu gewinnen, daß er stattgefunden hat, bevor das Kind 14 Jahre alt geworden war.
b) Die Fassung des Schuldspruchs ist nur insofern ungenau, als er auf ein mit den anderen Verbrechen teilweise in Tateinheit begangenes Verbrechen der "fortgesetzten Unzucht mit Kindern" lautet. Den Urteilsgründen zufolge steht nur fest, daß der Angeklagte sich einmal an Monika vor der Vollendung ihres 14. Lebensjahres geschlechtlich vergangen hat. Dann aber liegt keine fortgesetzte Unzucht mit "Kindern", sondern ein (einziges) Verbrechen dieser Art vor. Der Senat hat den Urteilssatz in entsprechender änwendung des § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO von sich aus geändert.
c) Die Annahme von Fortsetzungszusammerhang auf Grund der vom Landgericht (S. 9 UA) hierzu angestellten Erwägungen gäbe im übrigen zu Bedenken keinen Anlaß, wenn der Angeklagte im Laufe der in Frage kommenden drei Jahre mit Monika häufiger geschlechtlich verkehrt hätte, wie dies die Anklage auf Grund der Geständnisse des Beschwerdeführers vor der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter annahm. Die Strafkammer hat indes nur "mindestens 2 - 3 Fälle", das bedeutet also zwei Fälle, für erwiesen erachtet. Der zweite Beischlaf fand nach der Überzeugung der Strafkammer kurz vor der Festnahme des Angeklagten, also Ende des Jahres 1959 statt (vgl. 5. 3, 6 UA). Den
ersten Geschlechtsverkehr vollzog der Angeklagte, als Monika 12 Jahre alt war, also frühestens Ende 1956,
und spätestens vor ihrem 14. Geburtstag, also im Herbst 1958. Daß diese beiden, zeitlich weit auseinanderliegenden Akte einem von vornherein gefaßten Gesamtvorsatz entsprangen, "in Zukunft die Tochter Monika bei den
sich durch die gelegentliche Abwesenheit sämtlicher anderen Familienmitglieder sich bietenden Gelegenheiten zur Befriedigung der Geschlechtslust zu mißbrauchen", ist nach der Lebenserfahrung wenig wahrscheinlich. Es läge allenfalls dann nahe, wenn sich der Angeklagte zwischenzeitlich an Monika in anderer Weise als durch Ausübung des Beischlafs unsittlich vergangen hätte. Das aber hat das Landgericht nicht festgestellt. Indes kann dieser mögliche Rechtsfehler zum Schuldspruch auf sich beruhen; denn der Angeklagte ist durch die Verurteilung nur wegen eines (fortgesetzten) Verbrechens statt
wegen zweier Verbrechen der gleichen Art nicht beschwert.
2. Der genannte Gedankengang kann dagegen den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Das Landgericht hat nämlich straferschwerend berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer "diese unsittlichen und unzüchtigen Beziehungen über Jahre hinweg aufrechterhalten" hat, "wenn auch zu seinen Gunsten davon auszugehen war, daß nur 2 oder 3 mal Geschlechtsverkehr stattgefunden hat". Abgesehen davon, daß nur eine Mindestzahl von zwei Fällen zugrunde gelegt werden darf (vgl. oben 1 c ), kann nicht von unzüchtigen Be-
ziehungen "über Jahre hinaus" gesprochen werden, wenn
der Angeklagte einmal im Jahre 1956, 1957 oder 1958
und ein zweites Mal im Jahre 1959 mit seiner Tochter geschlechtlich verkehrt hat, ohne sich auch in der Zwischenzeit in derselben oder in anderer Weise unzüchtig an ihr vergangen zu haben. Das rügt die Revision zu Recht.
Par
Da der Senat nicht beurteilen kann, ob das Landgericht ohne die beanstandete Erwägung eine Zuchthausstrafe von drei Jahren ausgesprochen hätte, kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Rotberg Krumme Sauer
Martin Börtzler
Er