Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 20.01.1961 – 4 StR 510/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 510/60 2152 001
In
Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Florian 5 HE zus : me, geboren am @. ED WB in Kr / Bezirk Pe,
wegen Betrugs
hat der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 20. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
für Recht
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Erumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin
Bundesrichter Börtzler as beisitzende Richter,
Sberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt:
Die. Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Essen vom 30. Juni 1960 wird
verworfen.
Der Angeklagte net die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Treisprechung im übrigen - wegen fortgesetzten Betrugs zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen der "Verletzung des § 244 StPO", der "unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch Ablehnung des Beweisamtrages aus der Hauptverhandlung vom 30.6.60, betreffend die Vernehmung des Direktors Ho una der "unzulässigen Feststellung des Tatbestandes nach allgemeiner LebenserYahrung statt aufgrund konkreter Beweisaufnahme für den Einzelfall" werden wegen ihres Zusammenhangs mit der Sach-
rüge bei deren Erörterung mitbeschieden.
II. Sachbeschwerde
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte seit dem Jahre 1924 einen Obstund Gemüse-Einfuhr-Handel, zunächst allein, später zusammen mit seiner (ihm inzwischen angetrauten) Ehefrau, der rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten Anna SC, die er unter der Firma "Florian Sein & Co:, OHG" als Gesellschafterin in das Geschäft-aufnahm. Während mehrerer Jahre führte Frau Sie , teils tatsächlich, teils nur zum Schein, das Geschäft allein,
Nachdem die äÄngeklagten im Jahre 1948 das seit 1940 stillgelegte Geschäft wiedereröffnet hatten, arbeiteten sie bis 1953 mit Gewinn, ab 1954 jedoch mit ständig steigendem Verlust. Nach den Bilanzen betrug die
Überschuldung der Firma zum Jahresende 1954 mindestens 35.000 DM, zum Jahresende 1955 mindestens 71.000 DM und zum Jahresende 1956 mindestens 128.000 DM. Eine Zwi-Schenbilanz zum 31. Mai 1956 ergab eine Überschuläung ron 82.000 DM. Am 27. November 1956 meldete Frau S@B-GEEEEB öie Firma wegen der hohen Verschuldung beim Handelsregister ab, Schon am 1. Dezember 1956 eröffnete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der abgemeldeten Firma eine neue gleichnamige Firma "Florian SED & Co.", die am 8. Februar 1957 in das Handelsregister eingetragen wurde. Persönlich haftender Gesellschafter. war der Angeklagte; seine Ehefrau trat als Kommanditistin in das Geschäft ein, ohne jedoch ihren Gesellschaftsamteil von 20 % einzuzahlen. In der Folgezeit leistete sie den Offenbarungseid und beschwor, außer dem genannten Gesellschaftsamteil nichts zu besitzen.
Zu den Gläubigern der alten Firma gehörten u. a. die Firmen Dow in EB uns VER in Bo. Zwei bei diesen Firmen aufgegebene Warenbestellungen sind
Gegenstand des Schuldspruchs wegen Betrugs.
a) Inacy 1956 bestellte der Angeklagte bei der Firma Dam fernmündlich 4 Waggons Blumenkohl zum Preise von insgesamt 8.509,15 DM; über die Art der Bezahlung wurde nicht gesprochen. Die Firma DB lieferte vertragsgemäß, erhielt aber keine Bezahlung.
b) Im September 1956 beauftragte der Angeklagte die Importagentur HD & vi (Inhaber Cie) in Vo, Sür ihn bei der Firma VW in Bo@e 10 to Äpfel zum Gesamtpreis von 725,50 US-Dollar zu bestellen. Die Firma HP & VB sch108 fernmünälich mit der Firma VB entsprechend ab. Auch hier wurde eine aus-
arückliche Zahlungsvereinbarung nicht getroffen. Die Firma VB lieferte, erhielt jedoch auf den Kaufpreis erst nach längerer Zeit Teilzahlungen.
2, Das Landgericht hielt für erwiesen, daß die genannten Lieferfirmen entsprechend einem in ihrem Handelszweig bestehenden Brauch Zahlung spätestens innerhalb 4 Wochen erwarteten, daß der Angeklagte das wußte und daß er sich durch die Aufgabe der Bestellungen ohne Vorbehalt dem erwähnten Handelsbrauch unterwarf. Es war weiter davon überzeugt, daß der Angeklagte von Anfang an vorhatte, die vierwöchige Zahlungsfrist zu überschreiten und mit dem Erlös aus den bezogenen Waren andere Gläubiger abzufertigen. Daß er darauf ausging, die Lieferungen überhaupt nicht zu bezanlen, konnte die Strafkammer nicht feststellen; sie unterstellte zu seinen Gunsten, daß er "bei Tätigkeit guter Geschäfte in ungewisser Zukunft nicht zahlungsunwillig gewesen wäre", Sie hielt jedoch andererseits für erwiesen, daß Ger Angeklagte die Möglıchkeit, infolge der sich ständig verschlechternden Vermögenslage und des drohenden Zusanmmenbruchs der Gesellschaft die Lieferfirmen nie befriedigen zu können, erkannte, "zumindest bewußt in Kauf nahm und billigte"; ferner, daß er keine Waren erhalten hätte, wenn den Firmen sein mangelnder Zahlungswille bekannt gewesen wäre, und daß er das wußte. Den Vermögensschaden sah das Landgericht darin, daß die Lieferfirmen "statt der vereinbarten Gegenleistungen nur Forderungen gegen die noch Üüberschuldete Firma Florian SCEREEEED & Co. erhielten, deren Begleichung völlig ungewiß war",
3. Die wiedergegebenen Feststellungen und Erwägungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagven wegen Betrugs.
a) Fall Bee (Blumenkohlgeschäft)
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung vorgetragen, daß er schon vor 1956 von der Firma BEP Blumenkohl bezogen und erst nach Monaten bezahlt habe, die Firma Den sei daher über seine Schlechte Vermögenslage im Bilde gewesen und habe eine "prompte" Bezahlung gar nicht erwartet, entzieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Das Landgericht war davon überzeugt, daß die Firma Bg> pünktliche Bezahlung der Ware innerhalb vier Wochen erwartete. Ob es zu dieser Überzeugung “aus allgemeinen Erwägungen!" oder - wie die Revision geltend macht - nur nach der (unterbliebenen) Vernehmung des Inhabers oder eines angestellten der Firma Bw kommen durfte, kann auf sich beruhen. Denn die Strafkammer hielt auch für erwiesen, daß äie nahe Gefahr bestand, die Bezahlung der Ware würde auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben oder überhaupt nie erfolgen, und daß der Angeklagte diese Gefahr erkannte und billigend in Kauf nahm. Daß die Lieferfirma auf Grund ihrer angeblichen früheren Erfahrungen mit dem Angeklagten auch hiermit gerechnet habe und einverstanden gewesen sei, behauptet dieser selbst nicht; es widerspräche jeder Lebenserfahrung.
Hieran scheitert auch die von der Revision behauptete weitere Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs, die Firma Bei sei mit einer un Monate verspäteten Zahlung; "mindestens auch einverstanden gewesen" und die Nichtzahlung sei auf unglückliche Ereignisse, insbesondere auf den Ausfall anderer Lieferungen, zurückzuführen gewesen, die der Angeklagte nicht vorausgesehen habe.
b) Fall Ve (Äpfelgeschäft)
Mit der Behauptung, der Angeklagte habe den Lieferer "wahrscheinlich gar nicht gekannt", wendet sich die Revision unzulässigerweise gegen eine Feststellung des Tatrichters. Desgleichen mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe "selbstverständlich angenommen, daß die Firma HD : VB auch nur Lieferungen vermitteln würde, bei denen nicht sofortige Bezahlung unbedingt notwendig war", und, er habe "praktisch sogar die Vorstellung" gehabt, "daß die Firma HD : VD irn zegeimäßig notleidende Posten lieferte, d. h., Ware, die ohne diese Abnahme von Verlust bedroht war, bei der also auch entsprechend vielleicht ein gewisses Risiko und eine längere Zahlungsfrist in Kauf genommen wurde", Einen unzulässigen Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts enthält schließlich auch der Hinweis der Revision, der Angeklagte habe bestritten, gewußt zu haben, daß die Firma VW glaubte, von der Agenturfirma HD : vB einen zahlungskräftigen Kunden vermittelt zu erhalten, der innerhalb der handelsüblichen Vierwochentrist zahle, und, die Firma Ve» habe sich bei der Aauslieferung der Äpfel über die Zahlungsweise wahrscheinlich "überhaupt nichts gedacht,
das Denken vielmehr der Firma HD : aD über-
lassen!",
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die Vernehmung von Zeugen vermißt (vgl. § 244 Abs, 2 StPO), entspricht die Rüge nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
c) Die in der Hauptverhandlung unter Beweis gestellte Behauptung, der Angeklagte habe nach der Wäh-
rungsreform, jedoch vor 1954 für acht während des Krieges in Holland erworbene Zertifikate einer holländischen Bank über United States und Bein StB Aktien von dem Direktor HogiD dcr x@- Werke in KB 50 % des Kurses angeboten erhalten, dieses Angebot jedoch abgelehnt, hat das Landgericht als wahr unterstellt. Gleichwohl glaubte es dem Beschwerdeführer nicht, daß er hoffte (und willens war), seine Schulden "schlimmstensfalls" mit dem Erlös aus dem Verkauf der genannten, vom niederländischen Staat als feindliches Eigentum beschlagnahmten Wertpapiere zu tilgen. Die Revision beanstandet die Nichtanhörung des als Zeugen benannten Direktors Hoi. weil sich nach ihrer Meinung durch dessen Vernehmung ergeben hätte, daß der Angeklagte das Angebot Hogzuin> nur deshalb nicht annahm, weil er es für zu niedrig hielt. Daraus möchte die Revision folgern, daß der Angeklagte bis zu der behaupteten Aufklärung durch den Bankdirektor Ha nichts von der Unverwertbarkeit der genannten Papiere für Deutsche wußte, im Zeitpunkt der Abschlüsse mit den Firmen Bew und VB also glaubte, eine ausreichende Vermögensrücklage zur Bezahlung der Kaufpreisschulden zu haben.
Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Es mag dahinstehen, ob das Landgericht mit der Wahrunterstellung der schlichten Beweisbehauptung dem von der Revision aufgezeigten weiterreichenden Sinn des Beweisamtrags gerecht geworden ist. Denn die im Urteil niedergelegten Beweiserwägungen münden in die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte zu der hier in Frage stehenden Zeit (Mai bis September 1956) entweder die Unverwertbarkeit der Wertpapiere schon kannte, also wußte, daß er sie nicht zur Bezahlung seiner Warenschulden heran-
ziehen konnte, oder aber, falls er noch gutgläubig gewesen sein sollte, die Papiere doch nicht für seine Geschäftsgläubiger "opfern" wollte.Nur so ist es nach der - rechtlich nicht angreifbaren - Meinung der Strafkammer zu verstehen, daß der Angeklagte, "der über Jahre größte Anstrengungen unternehmen mußte, sich liquide Mittel zu beschaffen", nicht einen einzigen Versuch gemacht hat, angeblich wertvolle Papiere innerhalb oder außerhalb des offiziellen Wertpapierhandels zu veräußern, ja nicht einmal ihre Verzinsung in Anspruch zu nehmen (vgl. S. 6, 7 UA). War aber das Landgericht davon überzeugt, daß der Beschwerdeführer, falls er tatsächlich bis zum Herbst 1956 - bis nach den Bestellungen bei den: Firmen Bee und VW - an die Verwertbarkeit der Papiere geglaubt haben sollte, aber nicht gesonnen war, diese zum Zwecke äer Lieferantenbefriedigung zu verkaufen, so kam es auf die Vernehmung des von der Verteidigung als Zeugen benannten Holländers HogB richt an. Bei Bestätigung der Beweis behauptung durch Hop wäre dem Angeklagten vorzuwerfen gewesen, daß er von der Verwertbarkeit der Papiere keinen Gebrauch machen wollte.
ä) Auch im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
. Das Landgericht hat eine Täuschung der Firma VE äurch den Angeklagten auch für den Fall bejaht, daß die Importagentur He & VE, die das Äpfelgeschäft mit Vinci vermittelte, die Zahlungsschwierigkeiten der Firma "Tloriaen SED : Co., OHG" gekannt haben sollte. Das ist rechtsbedenkenfrei. Dem Urteilszusammenhang ist als Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß der Angeklagte eine etwaige Täuschung der Firma VD durch die Importagentur in Rech-
nung stellte und billigte; da er die Ursache zu dieser Täuschung gesetzt hat, muß er sie gegen sich gelten lassen, auch wenn er sich selbst nicht unmittelbar an
ihr beteiligte.
Die Ursächlichkeitder Täuschungshandlungen für die Lieferung der Ware hat das Landgericht in beiden Betrugsfällen festgestellt. Auch der den Lieferfirmen entstandene Vermögensnachteil und die Betrugsabsicht des Angeklagten sind rechtsfehlerfrei dargetan.
Gleiches gilt von den Strafzumessungserwägungen. Die Revision erweist sich daher als unbegründet.
Rotberg Krumme Sauer Martin Börtzler