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BGH Entscheidung vom 20.01.1961 – 4 StR 153/61

4. Strafsenat

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4 StR 153/61 7154 067

In Tamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Gartenbauarbeiter Willi August Hermann Sch EEEEREEED aus Tewwe-: WW, geboren am BD. En ED in Be,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 9. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinricksen

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstautsanwalt EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt ED vei der Verkündung. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 20. Januar 1961 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die seit dem 21. Januar 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Nit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

1. Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht dem § 344 Abs. 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich.

2. Die sachlichrechtliche Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Angriffe des Beschwerdeführers richten sich gegen die Beweiswürdigung. Entgegen seiner Meinung 1äßt diese Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine £rfahrungssätze nicht erkennen. Auch der von der Revision behauptete Widerspruch liegt nicht vor.

Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler er-

kennen.

Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Börtzler