Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 13.01.1961 – 4 StR 495/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 495/6 | 2153 018
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Angestellte Hildegard 5 aus Hei Cr), geboren an @. U 2
2. den Kaufmann Bernhard Johannes P 5 Eu, geboren an ED. I ES ir cn TE. zur Zeit
in anderer Sache in er
wegen Untreue u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. CE : in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Ep bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangssteilter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkennt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Juli 1960 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kcsten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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I. Die Angeklagten betrieben gemeinsam ein Wohnungsvermittlungsgeschäft. Im Sommer 1959 vermieteten sie im Auftrag und in Vollmacht eines Hauseigentümers eine 2 1/2-Raum-Wohnung zum 1. August 1959 an den Maurer BEE: Dieser zahlte an sie am 20. Juni 1959 1.800 DM Miete im voraus, die diese an den Vermieter weiterleiteten. Schon nach einigen Tagen lösten die Parteien den Mietvertrag. wieder auf, Die Angeklagten waren damit 'einverstanden. BES forderte von ihnen seine geleistete Vorauszahlung zurück. Der Angeklagte PD verweigerte eine sofortige Rückzanlung, versprach aber, er werde Do 5) eine andere Wohnung verschaffen und dafür sorgen, daß die 1.800 DM als Anzahlung auf die Summe verwendet würden, die für die in Aussicht genommene neue Wohnung im voraus zu leisten sei. Bis dahin solle. Bw das Geld "stehen lassen". Damit var dieser einverstanden. Daraufhin ließen sich die Angeklagten 700 DM von dem früheren Vermieter zurückzahlen. sie verwenieten diesen Betrag für eigene Zwecke. Als Bgm “Mitte Juli 1959 eine ihm von dem Angeklagten vermittelte andere Wohnung mietete und die Vorauszahlung zurückforderte, um eine Anzahlung auf die neue Wohnung leisten zu können, konnten die Angeklagten dieses Verlangen nicht erfüllen.
Il. Die Strafkammer hat in diesem Vorgehen der Angeklagten ein in der Form des Treubruchs begangenes Vergehen nach § 266 StGB gesehen und sie demgemäß als Mittäter verurteilt, den Angeklagten PP zu sechs, die Argeklagte SEID zu drei Monaten Gefängnis, außerdem beide zu Geldstrafen. Die Revisionen der Angeklagten, welche die Anwendung des sachlichen Rechts beanstanden, können keinen Erfolg haben.
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III. Es kann auf sich beruhen, aus welchen bürgerlichrechtlichen Grund die Angeklagten verpflichtet waren, an Ye die 700 DM weiterzuzahlen, die sie vom Vermieter nach Auflösıng des Mietvertrags erhalten hatten. Für die strafrechtliche Beurteilung ihres Verhaltens ist es ferner belanglos, ob der Vermieter schon durch die Zahlung der 700 DM an die Angeklagten von seiner Rückzahlungspflicht gegenüber Be in dieser Höhe befreit wurde. Jedenfalls waren die Angeklagten it Dem dahin übereingekommen, daß sie den aus der Rückzahlung des Vermieters zu erwartenden Betrag zu Gunsten Be» benalten und in seinem Interesse als Anzahlung verwenden sollten, sobald sich bei Abschluß eines neuen Mietvertrages die Notwendigkeit einer neuen Mietvorauszahlung ergeben sollte, ' In dieser Vereinbarung mit Bggb lag entgegen der Meinung der Kevision die Übernahme der selbständigen Verpflichtung, seine Vermögensinteressen insoweit mindestens hinsicntlich des vom Vermieter erlangten Betrags von 700 DM wahrzunehmen. Dieser Pflicht haben beide Angeklagten vorsätzlich und zum Nachteil DeBEB zuwider gehandelt. Dadurch haben sie sich, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, als Mittäter der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht.
Rotberg Sauer Lang-Hinrichser. Flitner Börtzler