Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 10.01.1961 – 5 StR 509/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 509/60 2167 027
ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kellner Ernst W EEE zus Beim geboren am EEE 1902 ir Tamm Xrei: Pi
wegen Unzucht mit einem Kind u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4.Juli 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, I, Die Verfahrensbeschwerden.
l. Den von der Verteidigerin des Angeklagten nach ihren Schlußausführungen gestellten Hilfsamtrag, es solle "ein Obergutachten wegen §§ 51 Abs.1 StGB" eingeholt werden, brauchte das Landgericht nicht zu bescheiden, Denn dieser war kein Hilfsbeweisamtrag. Die Beweistatsache, derentwegen die Anhörung eines weiteren Sachverständigen begehrt wurde, ist nicht in ‚ausreichender Weise bezeichnet worden. Der bloße Hinweis: "wegen § 51 Abs.1 StGB" reicht hierfür nicht aus,
2. Auch die von der Verteidigung behauptete Verletzung des § 244 Abs.2 StPO liegt nicht vor. Die Aufklärungspflicht gebot die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen nicht. Allerdings war der vernommene ärztliche Sachverständige zunächst zu dem Frgebnis gelangt, eine das Finsichts- und Hemmungsvermögen ausschließende Bewußtseinsstörung des Angeklagten infolge Alkoholgenusses sei nicht auszuschließen, weil die Äußerung des Angeklagten beim Eintreffen der Familie Reitzug: "Na, nun habt Ihr sie beeinflußt", völlig unverständlich sei. Von dieser "zunächst" vertretenen Meinung ist er sodann jedoch abgerückt für den Fall, daß die Äußerung dennoch sinnvoll sei. So beurteilte aber die Strafkammer die in Rede stehende Äußerung des Angeklagten, die sie als eine auf Doris Reitzug bezogene, sinnvolle Abwehrreaktion des Angeklagten gegenüber den Eltern des Mädchens bezeichnet. Ebenso lag es hinsichtlich der weiteren Äußerungen des Angeklagten. Bei dieser Lage, deren tatsächliche Beurteilung jedenfalls allein der Strafkammer oblag, brauchte sich der Strafkammer die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht aufzudrängen. Sie konnte schon nach dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen das Gegenteil der behaupteten Tatsache, nämlich
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eine nur die Anwendung des § 51 Abs,2 StGB rechtfertigende Bewußtseinsstörung für erwiesen halten. Darin lag weder eine Verletzung des § 244 Abs.2 StPO noch ein Verstoß gegen den Satz, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten seien.
Dagegen kann die Revision auch nicht einwenden, das Gutachten des vernommenen Sachverständigen enthalte Widersprüche und gehe von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Beides ist nicht der Fall. Denn der Sachverständige hat gerade auf Veranlassung des Gerichts seinem Gutachten schließlich die tatsächlichen Voraussetzungen zugrunde gelegt, die das Landgericht als erwiesen ansah.
II. Die Sachrüge,.
Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts ergeben, Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Börker