Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 22.11.1960 – 5 StR 448/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 448/60 2167 036
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bäcker (ehemaligen Unteroffizier) Heinz W EEE zus FEED, dort geboren am WW 1937,
wegen Unzucht zwischen Männern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (Ep als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30.Juni 1960 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen Männern in fünf Fällen verurteilt; dabei hat sie ihn wegen Angetrunkenheit als vermindert zurechnungsfähig angesehen und dies als strafmildernd berücksichtigt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Er will sie auf die Nichtanwendung des § 51 (Abs.1) StGB beschränken. Eine solche Beschränkung innerhalb des Schuldspruchs ist allerdings nicht zulässig; jedoch ergibt die Prüfung, daß das Urteil auch außerhalb des § 51 StGB keinen Rechtsfehler enthält.
Für die Annahme einer - wenn auch verminderten - Zurechnungsfähigkeit würde es freilich nicht schon genügen, daß der Angeklagte "zielstrebig und planvoll gehandelt" hat. Denn das ist auch bei einem Täter möglich, der das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen kann, oder dem das Hemmungsvermögen gänzlich fehlt. Aber der entscheidende Grund, aus dem die Strafkammer den Angeklagten mit Recht für (vermindert) zurechnungsfähig gehalten hat, ist ein anderer. Sie stellt fest, er habe sich (abgesehen von den Fällen JE) "in allen Fällen schweigend verhalten, ein Erkennen zu verhindern gesucht und sich sofort zurückgezogen, wenn Entdeckung zu befürchten war". Aus seinem Versuch, ein Erkennen zu verhindern, konnte sie ohne Rechtsfehler schließen, daß ihm das Unerlaubte seines Tuns bewußt wars, und aus dem sofortigen Zurückziehen bei Entdeckungsgefahr, daß er noch
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imstande war, gemäß seiner Einsicht zu handeln. Diesen Schluß konnte die Strafkammer auch auf die Fälle we ausdehnen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker