Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 22.11.1960 – 5 StR 424/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zu
sn a2a/co 2157 029
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maschinisten Kurt 7 Emmy zus SEE, geboren an 1597 ir DEE.
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Vergehens nach § 175 StGB
nat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.November 1960, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende ichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.März 1960 samt den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit es den Angeklagten Zschoge betrifft.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen die liichtanwendung des § 20a StGB und damit gegen den Strafausspruch wendet, ist begründet.
Das Landgericht geht ohne Rechtsirrtum stillschweigend davon aus, daß die in den Gründen des, angefochtenen Urteils mitgeteilten früheren Verurteilungen des Angeklagten die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB erfüllen. Seine Annahme, die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor, sind jedoch unzureichend.
Die Strafkammer führt in Bezug auf die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten aus, daß er "bisher aus seinem Hang zu besonders perversen Handlungen gegenüber männlichen Jugendlichen heraus gehandelt" habe, Die jetzt begangenen Taten - so heißt es weiter -— seien jedoch "völlig anders geartet", es handle sich "praktisch um eine erstmalige Entgleisung in dieser Forr", bei der er "der besonders verführerischen Situation in der Krankenabteilung nicht zu widerstehen vermochte". Das lasse erkennen, daß er nicht "wie bisher aus seinem Hang heraus gehandelt" habe.
Diese Ausführungen sind nicht ausreichend. Das Landgericht zählt die Vortaten des Angeklagten nur nach Art eines Strafregisterauszuges auf. Außer der Bemerkung, der Angeklagte habe es auch "dabei immer auf Jugendliche abgesehen", enthält das Urteil keine Feststellungen über die den früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Taten. Nicht auf die Verurteilungen, sondern auf die Taten kommt °S aber an. Nähere Angaben hierüber sind für die Prüfung, ob ein Täter gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, in der Regel nicht zu entbehren. So liegt es auch hier. Ohne Nähere Beschreibung der früheren Taten kann das Revisions-Sericht nicht prüfen, ob und worin die vom Landgericht Angenommenen Unterschiede zu jenen, als Hangtaten bewerteten I, meren Straftaten liegen und ob die Strafkammer den ;9 20a StGB zutreffend ausgelegt hat. Es fehlt an einer
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ausreichenden "Gesamtwürdigung", die ergeben muß, ob die maten "symptomatisch" sind, d.h. gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen (vgl. BGH MDR 1957,562,563). Dies wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die jetzigen maten in der Ausführung anders und weniger schwer waren als die früheren. Sie können dennoch mit den früheren Straftaten gemeinsame, wesensähnliche Merkmale haben.
Das ist auch nicht schon deswegen schlechthin zu verneinen, weil der Angeklagte bei den jetzigen Taten der besonders verführerischen Situation nicht zu widerstehen vermochte. Der äußere Tatanlaß schließt nicht ohne weiteres aus, daß die Begehung der Tat gleichwohl auf einen verbrecherischen Hang zurückzuführen ist, Denn Gewohnheitsverbrecher kann unter besonderen Voraussetzungen auch derjenige sein, der einem ihm innewohnenden Hang zum Verbrechen in solchen Fällen nachgibt, in denen andere den Anreiz zur Straftat überwinden (BGH NJW 1955,799,800). Hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, daß der Angeklagte hinsichtlich der jetzt abzuurteilenden Taten nder eigentliche Urheber!! und "treibende Keil!" war.
Nach alledem wird das Landgericht unter Darstellung und Berücksichtigung der als Symptomtaten in Betracht _ kommenden Vortaten erneut prüfen müssen, ob der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist. Alsdann wird die Strafkamer, falls sie das bejahen sollte, hiervon getrennt prüfen müssen, ob der Angeklagte im Sinne des § 20a StGB gefährlich ist.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Börker