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BGH Entscheidung vom 18.11.1960 – 2 StR 513/60

2. Strafsenat

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2 StR 513/60 2118 092

Beschluß

In der Strafsache gegen den Tiefbauarbeiter Johannes T mp aus Vem/ ED, gevoren an @. ED ED in Ka

wegen versuchter Notzucht u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. November 1960 beschlossen:

1.) Der Beschluß des Landgerichts in Duisburg.vom 19. August 1960 wird aufgehoben. 2.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Duisburg vom 12. Juli 1960 wird als unzulässig auf seine Kosten verworfen.

Gründ es

Nach der Sitzungsniederschrift haben der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluß an die Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet, Für eine Entscheidung der Strafkammer über die trotzdem eingelegte Revision war daher kein Raum, da sie allein in den Fällen des § 346 Abs.l StPO zur Verwerfung einer Revision zuständig ist. Es hat daher der Bundesgerichtshof über die Revision zu befinden (RG RSpR 8, 469; RG in Recht 1919 Nr. 527). Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen, da der Rechtsmittelverzicht nicht zweifelhaft ist (RGSt 40, 133).

Baldus Dotterweich Scharpenseel Dr.Schalscha Menges