Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 08.11.1960 – 5 StR 432/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
gste uh2/6o
ImNanen des Volkes
PP]
2167 035
In der Strafsache gegen
den Architekten Karı VOTE zu: Sa, geboren am EEE 1900 in zB (71sa2),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Dr,Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr RER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.Mai 1960 im Strafausspruch wegen des Betrugsfalles VWB- WB una im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht war entgegen der Auffassung der Revision nicht verpflichtet, die als Beweismittel benutzten Urkunden in den Urteilsgründen zu bezeichnen und sich dort mit ihrem Inhslt ausdrücklich auseinanderzusetzen,
Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, als weitere urkundliche Beweismittel das Kaufangebot und die Kaufbestätigung der Firma KB von Auts wegen heranzuziehen. Insoweit durfte sich das Landgericht mit der Vernehmung der Zeugen N una KB reenügen. Was der Beschwerdeführer über den Inhalt der Urkunden vorträgt und aus ihm folgert, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen, weil es tatsächlicher Art ist und in den Urteilsgründen keine Stütze hat.
Die Feststellungen des Urteils sind rechtlich einwandfrei, verletzen insbesondere nicht die Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Entgegen der Meinung der. Revision ist den Urteil nicht die Feststellung zu entnehmen, der Angeklagte sei in Verbindung zu seinem Lieferanten KW erst getreten, nachdem er der Frau SED den Kaufpreis genannt und mit ihr abgeschlossen hatte. Was er ihr laut Urteilsgründen erklärte, waren keine bloßen allgemeinen Anpreisungen, sondern bewußt falsche Behauptungen über Tatsachen. An der Feststellung, er habe Frau SB zu dem Abschluß bewogen,
"um den Verdienst von 20% der Kaufsumme für sich zu behalten" (UA S.6), ändert sich nichts dadurch, daß er Umsatzsteuer zahlen mußte. Die Behauptung der Revision, er habe der Frau Si» 2% Skonto gewährt, entfernt sich unzulässig von den Fest-Stellungen des Urteils, das darüber nichts sagt. Das Land-Sericht spricht dem Angeklagten auch nicht das Recht ab, an Seinen Geschäften zu verdienen. Er darf aber seine Vertrags-Partner nicht täuschen und dadurch schädigen. Dieser Schade bestände auch dann, wenn der Maurer Reden Preis für Angemessen hielt; MP hatte von dem Aufschlag des Angeklagten
- 3.
nichts gewußt und seinen Frklärungen, die Steine billiger besorgen zu können, Glauben geschenkt (UA S.9). Alle übrigen Ausführungen der Revision über den Fall Ss sind offensichtlich unbegründet.
In dem Fall xD bemängelt die Revision nur einen Punkt mit Recht. Das Lendgericht sieht nicht nur die Firma KGB sonäern auch ihren Vertreter MB 21: geschädigt an, weil er "mangels vollständiger Bezahlung des Kaufpreises bisher keine Provision erhalten" habe (UA S.12). Das ist rechtsirrig. Hätte Mg nit dem Angeklagten nicht abgeschlossen, so hätte er die Provision erst recht nicht bekommen, Sein Vermögen war nach dem Geschäft nicht geringer als vorher, ist durch dieses also nicht beschädigt worden. Sein Interesse an der Frfüllung des Vertrages begründet keinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB.
Das Landgericht hat also in dem Falle Klein, den es sonst rechtlich fehlerfrei beurteilt, einen zu großen Tatumfang angenommen. Dadurch kann die Strafe von zwei Jahren Zuchthaus zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein. Sie muß daher aufgehoben werden, Dasselbe gilt für die Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schnitt Dr.Börker Faller