Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 04.11.1960 – 4 StR 373/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 373/60
2153 025
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Rohproduktenhändler Anton N (EEE aus VE, dort geboren an @. EB WW,
2. die Hausfrau Viktoria N CE , zb.
LK .c aus VE, geboren am MW. ED EB in Ki (U)
- Sachbezeichnung: BB u. a. - wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Necht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten Anton NEEB-
GEB und Viktoria VB wira das Urteil des Landgerichts in Münster/Westf. vom 30. März 1960 nit den
Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2.
ts_ründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten Anton unä Viktoria NED je wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt, und zwar Anton Ve-GE zu zehn Monaten Gefängnis, Viktoria Ne
zu acht Monaten Gefängnis. Die Strafe gegen Viktoria Te hai es zur Bewährung ausgesetzt.
Die auf die Rüge mangelnder Sachaufklärung und auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten sind begründet.
1. Mit der Verfahrensrüge werden unzulängliche Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen behauptet; sie ist daher in Wirklichkeit sachlichrechtlicher Natur.
2. Sachbeschwerde.
a) Im Falle II 5 der Urteilsgründe (Ankauf von etwa 35 kg gestohlenen Zinkblechs am 3. Oktober 1959) hat das Landgericht aus der Nichtverbuchung des Geschäfts gefolgert, den Angeklagten seien seit dem Ankauf von Zinkblech am Vortage Bedenken hinsichtlich der Redlichkeit des Vorerwerbs "gekommen und sie hätten "zumindest bei diesem zweiten Ankauf mit der Möglichkeit eines Diebstahls" gerechnet und diese gebilligt. Die Revision wendet hiergegen ein, daß der Eintrag des Geschäfts im Metallbuch ıvgl. § 6 UnedMG) aus anderem Grunde als dem der Verheimlichung des Erwerbs unterblieben sein könne, etwa aus bloßer Nachlässigkeit oder aus steuerlichen Rücksichten. Die Rüge greift durch.
Bei der Geringfügigkeit des in Frage stehenden Werts - die Angeklagten zahlten einen Kaufpreis von nur 10,50 Di
liegt es zwar fern, daß für die Nichtverbuchung des Geschäfts steuerliche Gründe maßgebend waren. Dagegen kann der Eintrag sehr wohl aus Nachlässigkeit unterlassen wor. den sein. Diese Möglichkeit wird in den Urteilsgründen nicht erörtert; es ist daher nicht auszuschließen, daß sie vom Landgericht übersehen worden ist. Aus einer unabsichtlichen Nichtverbuchung des zweiten Zinkblechankaufs aber könnte nicht gefolgert werden, daß die Angeklagten schlechtgläubig waren. Einen wichtigen Anhaltspunkt dafür, ob die Angeklagten das Geschäft gewollt oder ungewollt nicht in das Metallbuch eingetragen haben,
kann ihr Verhalten in den anderen Fällen hehlerischer !etallankäufe geben; sollten sie diese etwa verbucht haben, so wäre es wenig wahrscheinlich, daß sie gerade die Eintragung des geringwertigen Zinkblechankaufs aus Tarnungsgründen unterlassen haben.
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b) Im Falle II 8 der Urteilsgründe (Ankauf einer gestohlenen Ankerwicklung am 23. Oktober 1959) hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schlechtgläubigkeit der Angeklagten u. a. daraus hergeleitet, daß diese den Dieb (BEP) schon "seit längerer Zeit" gekannt und, da BED mit seiner Familie schon "einige Zeit" bei ihnen wohnte, Einblick in seine persönlichen Verhältnisse gewonnen hätten, woraus sich auch ihre Kenntnis von den Diebstahlsvorstrafen des BD ergebe.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kannten die Angeklagten den Be seit dem 2. Oktober 1959, also seit drei Wochen. Wann BE Wohnung bei ihnen genommen hat, läßt sich dem Urteil nur beiläufig und ungenau entnehmen. Bei der Sachverhaltsschilderung 5. 5 UA wird erwähnt, daß sich BE mit Frau und Kind Ende September
nach YORE begeben, dort etwa zwei Wochen in einen Asyl gelebt habe und "dann!" zu den Angeklagten gezogen sei. Hiernach dürfte BED im Zeitpunkt des Ankaufs der Ankerwicklung durch die Beschwerdeführer (23. Oktober) etwa zehn Tage bei ihnen gewohnt haben. Diese kurze
Zeit mag ausgereicht haben, um den Angeklagten, wie das Landgericht meint, einen gewissen Einblick in die persönlichen Verhältnisse des BB zu verschaffen. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß sie auch von den Diebstahlsvorstrafen des BB erfahren haben. Im allgemeinen pflegen Vorstrafen nach Möglichkeit verheimlicht zu werden. Das Landgericht hätte daher näher begründen sollen, warum es im vorliegenden Falle gleichwohl die Überzeugung gewann, daß BE den Angeklagten nach so kurzer Zeit des Bekanntseins und noch kürzerer Zeit des Zusammenwohnens sein kriminelles Vorleben offenbart hat.
3. Wegen der aufgezeigten rechtlichen Bedenken können die Schuldsprüche irf den Fällen II 5 und 8 nicht bestehenbleiben. Wegen des Vorliegens von Fortsetzungszusammenhang ergreift ihre Aufhebung notwendig die Schuldsprüche in den Fällen II 7 und 21 (Ankauf eines Kupferkessels und von fünf Elektromotoren), obwohl diese an sich der rechtlichen Nachprüfung standhalten.
Für die neue Hauptverhandlung sei zum Fall II 213 Jedoch bemerkt, daß der Abschluß eines schuldrechtlichen Kaufvertrags noch kein "Ankaufen" im Sinne des § 259 StGB ist (vgl. S. 34 UA); dieses setzt vielmehr - wie die Pfandnahme oder das sonstige Ansichbringen - den Ervierb der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache voraus (vgl. RGSt 64, 21). Die Angeklagten haben diese erst
dadurch erlangt, daß die Elektromotoren auf ihren Lastkraftwagen verladen und nach YEEEB geschafft wurden; rechtlich unerheblich ist dabei, daß die Motoren nicht schon auf dem Lagerplatz der Angeklagten abgeladen waren, als. die von Br verständigte Polizei eingriff.
Soweit die Revision auf die geschäftliche Unerfahrenheit der aus Tin stammenden Ehefrau NENNEN hinweist - und abgesehen vom Fall II 21 - eine getrennte Schilderung der Tatbeiträge der Beschwerdeführer vermißt, wird das Landgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit zur Ergänzung seiner Feststellungen haben.
Rotberg Sauer Martin Flitner Börtzler