Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 01.11.1960 – 5 StR 444/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 444/60 2157 033
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den ungelernten Arbeiter Karl-Heinz v GUN aus DEE dort geboren am NEED 1927,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.November 1960, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte nn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten WED gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.Mai 1960 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die nach dem 16.Mai 1960 erlittene Unter-
suchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe se
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Is
Die Revision beanstandet mit ihren Verfahrensrügen, die sich gegen die Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls im ersten Fall Cup (Fall I 2 a der Urteilsgründe) richten, die Ablehnung von zwei hilfsweise gestellten Beweisamträgen,
1. Die Verteidigerin hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkamner beantragt, zum Beweise dafür, daß der Zeuge RB von Fenster seiner Wohnung aus den Angeklagten nicht habe erkennen können, den Tatort in Augenschein zu nehmen.
Die Strafksammer hat dem Antrage nicht stattgegeben. Hierzu heißt es auf Seite 15 Mitte UA:
"Der Beweisamtrag der Verteidigung, durch Augenscheinseinnahme festzustellen, daß der Zeuge RBB vom Fenster seiner Wohnung aus unmöglich das Gesicht.des Angeklagten habe erkennen können, war abzulehnen, weil die zu beweisende Tatsache aus tatsächlichen Gründen für die Mtscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs.3 StPO). Der Zeuge BGB Hat glaubhaft bekundet, -er habe das Gesicht des Angeklagten nicht nur vom Fenster seiner Wohnung, sondern auch von seiner Haustür aus infolge der geringen Entfernung und der günstigen Sichtverhältnisse genau gesehen. Das aber genigt zur Überführung des Angeklagten, ohne daß es auf die Sichtverhältnisse ankommt, die von der Wohnung des Zeugen her bestehen. !"
- 3.
- 3.
Diese Entscheidung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafkammer hat nicht übersehen, daß die unter Beweis gestellte Unrichtigkeit der Zeugenaussage, soweit diese die Beobachtungen betrifft, die der Zeuge vom Fenster seiner Wohnung aus gemacht haben will, auch Zweifel an der Richtig. keit seiner weiteren Aussage begründen konnte. Die mitgeteilten Urteilsausführungen ergeben, daß sie jene Zweifel gesehen und überwunden hat.
Die Strafkammer hat bei der Entscheidung auch nicht die dem Tatrichter gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegende Wahrheitserforschungspflicht verletzt. Sie hat die volle Überzeugung gewonnen, daß die Bekundungen des Zeugen RB über die Wahrnehmungen, die er später von der Haustür aus gemacht hat, der Wahrheit entsprechen, gleichgültig, ob die Aussage des Zeugen über seine Beobachtungen aus dem Wohnungsfenster wahr oder unwahr ist. Das beweisen die Darlegungen auf Seite 13 unten bis 15 oben UA. Diese Entscheidung hält : sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Sie ist bei der hier gegebenen Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden..
2. Zu Unrecht beanstandet die Revision auch die Ablehnung des weiteren Hilfsbeweisamtrages, mit dem die Vernehmung von Zeugen darüber begehrt worden ist, daß der Angeklagte keine braune Lederjacke mit Strickbesatz "besitze". Hierauf kam es für die Entscheidung der Strafkammer in der Tat nicht an. Daß der Angeklagte keine Lederjacke mit Strickbesatz "besitztt, schließt nicht aus, daß er sich für die Tat eine solche Jacke geliehen hatte. Das Urteil stellt fest, daß er auch bei einer anderen Tat Gegenstände (Wollhandschuhe) trug die er nicht "besaß", sondern sich für die Tat geliehen hatte.
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-A-
Il.
Der Senat hat auf die - nicht näher ausgeführte - Sachrüge das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es 1äßt keinen Mangel sachlichrechtlicher Art erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Siemer Schnitt
Börker Faller