Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 01.11.1960 – 5 StR 440/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_440/80 2167 054
—a
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Adolf R ED ; ohne festen Wohnsitz, geboren an 1935 in raw,
zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: BED u.a. -
wegen Diebstahls i.R,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.November 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten RiinED gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck
vom 31.Mai 1960 wird verworfen,
Der Schuldspruch wird jedoch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls im Rückfall in vier Fällen und der Anstiftung zum Diebstahl im Rückfall schuldig ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten
des Rechtsmittels.,. - 2.
- 2.
Die nach dem 31.Mai 1960 erlittene Unter. suchungshaft wird, soweit sie drei Monate über. - steigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -—
- 3, -
Gründeseg
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
Is Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.
II, Die allgemeine Sachrüge ist im Ergebnis unbegründet,
l. Im Falle II,4 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten allerdings zu Unrecht als Mittäter verurteilt. Er hat nicht in der Absicht gehandelt, sich die Hose zuzueignen, vielmehr den Mitverurteilten Bw dazu bestimmt, die Hose wegzunehmen und anzuziehen. Er hat sich somit der Anstiftung zum Diebstahl schuldig gemacht.
Der Senat hat den Schuldspruch in eigener Zuständigkeit geändert. Ein Hindernis für diese Entscheidung sieht er in der Vorschrift des § 265 StPO nicht. Demn es ist nicht ersichtlich, wie der geständige Angeklagte sich in diesen Falle gegen den Vorwurf der Anstiftung zum Diebstahl hätte anders verteidigen sollen als gegen den Vorwurf, den Diebstahl als Mittäter begangen zu haben.
Die Änderung des Schuldspruchs berührt auch nicht den Strafausspruch. Die Strafkammer hat es UA S.11/12 allgemein abgelehnt, dem Angeklagten nochmals mildernde Umstände Zuzubilligen,. Sie hat im Falle II,4 der Urteilsgründe auf lie Mindeststrafe erkannt. Der Senat hält es ferner für Ausgeschlossen, daß die Gesamtstrafe und die Nebenstrafen von dem Rechtsfehler beeinflußt sind.
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Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Anreklagten aufgedeckt. Die Voraussetzungen einer Notentwendung nach § 248a StGB liegen
in keinem Falle vor.
Die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden. Ob mildernde Umstände vorliegen, hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen. Das hat die Strafkammer getan. Es ist nicht ersichtlich, daß ihr hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen wäre. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß sie dem Angeklagten die Zubilligung mildernder Umstände im Hinblick auf seine fünf einschlägigen
Vorstrafen (seit 19553) versagt hat.
Sarstedt Siemer Schmitt
Börker Faller