Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 20.10.1960 – 4 StR 555/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 555/60
2154 007
Im Namen des Volkes39
In der Strafsache gegen
den Bergmann Kurt Arthur S t EB aus een: ED ; geboren em@. EEE ED in >,
wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 3. März 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Flitner Bundesriciter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE in der Verhandlung, Cberstaatsanvalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Oktober 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Meineids zu sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Unterbringungszeit, die er zur Untersuchung seines Geisteszustandes in der Rheinischen Landesheilanstalt und Nervenklinik DEEP - EEE verbracht hat (25.4. bis 14.5.1960), und mit den gesetzlichen Nebenfolgen des § 161 StGB verurteilt worden. Die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Seine Revision, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
I. Der Angeklagte zab im Offenbarungseidsverfahren in seinem Vermögensverzeichnis fälschlicherweise an, er sei nit einem Verdienst von 350 DM monatlich bei dem Tiefbauunternehmer Fritz YB in Lei beschäftigt. Hierbei verwechselte er den Namen "UMB' mit dem Namen "Be". Er wollte angeben, er sei bei der Baufirma Fritz Begb in AlCEEEEEEED veschäftigt. Zur Zeit der Eidesleistung war er aber auch nicht bei dieser Firma tätig und war sich dessen cbenfalls bewußt.
In der Hauptverhandlung behauptete der Angeklagte, er sei am Tage des Offenbarungseids früh um 7 Uhr auf einer Arbeitsstelle der Firma Be von dem Polier eingestellt worden, habe dort eine Stunde gearbeitet, dann mit dem Polier Strelt) bekommen und un 8 Uhr die Arbeitsstelle verlassen, um zum Amtsgericht zu gehen; nach dem Termin sei cr nicht mehr zur Baustelle zurückgegangen und habe auf seinen Lohn für die eine Stunde Arbeit verzichtet; seine Papiere habe er nie bei der Firma Be abgegeben.
\ Diese Einlassung hat der Tatrichter für widerlegt erachtet, weil nach den Bekundungen der bei der Firma Be@@ßB angestellten Zeugen (Geschäftsführer NED und
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Bauführer EEE) sort nichts davon bekannt sei, daß der Angeklagte eine Stunde bei ihr gearbeitet habe, unä weil der Angeklagte selbst im Ermittlungsverfahren andere Angaben gemacht habe. Dort habe er nämlich erklärt, daß er sogar zwei Tage bei der Firma Be zearbeitet und von Polier einen Vorschuß von 30 DM erhalten, dann aber die Arbeit wegen Krankheit aufgegeben habe. In der Hauptverhandlung habe er zudem keine Gründe für seine unwahre Einlassung bei der Polizei angeben können. Deshalb ist das Lendgericht davon überzeugt, daß die jetzige Darstellung des Angeklagten eine "reine Schutzbehauptung" ist. Anschließend führt das Urteil aus;
“Unterstellt man aber zugunsten des Angeklagten, daß er tatsächlich bei der Firma eine Stunde gearbeitet hat, dann war jedenfalls das Arbeitsverhältnis zur Zeit der Ableistung des Offenbarungseides bereits gelöst. Denn nach der eigenen Einlassung des Angeklagten hat er um 8 Uhr die Arbeit wegen Krachs nit dem Polier niedergelegt und die Arbeitsstelle verlassen. Der Angeklagte wollte aber die Arbeit bei dieser Firma nicht wieder aufnehmen.
Wenn er angibt, er habe bei Ableistung des Offenbarungseides noch den Willen gehabt, die Arbeit bei der Firma Be wieder aufzunehmen, so ist das eine reine Schutzbehauptung. Denn der Angeklagte ist ja nachher nach seinen eigenen Angaben tatsächlich überhaupt nicht mehr zur Firma Be zurückgekehrt und hat auch noch nicht einmal seinen Lohn für die angeblich geleistete Arbeit gefordert."
II. Die Revisionsangriffe gehen fehl.
3. Bin Widerspruch kann in den oben wiedergegebenen Urteilsgründen nicht gefunden werden. Das Landgericht hat seine Jberzeugung, daß der Angeklagte etwas Unwahres beschworen hat, eindeutig zum Ausdruck gebracht. Seine weiteren Ausführungen, in denen es zugunsten des Angeklagten unierstellt, daß dieser tatsächlich eine Stunde bei der FirBa Be@@ßD zearbeitet hat, sind lediglich Hilfserwägungen, auf
denen die Verurteilung nicht beruht. Aus ihnen kann entgegen der Meinung der Revision auch nicht gefolgert werden, daß das Landgericht die Einlassung des Angeklagten nicht als "reine Schutzbehauptung" angesehen haben könne.
2. Es kommt hiernach nicht darauf an, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses — wie die Revision annimnt — im vorliegenden Fall eine reine Rechtsfrage ist, zu deren richtiger Beurteilung die geistigen Kräfte des schwachsinnigen Angeklagten nicht ausreichen.
3. Eine Verletzung des sachlichen Rechts läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß das Landgericht das frühere beim erkennenden Senat anhängig gewesene Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids - 4 StR 86/58 - nicht in den Urteilsgründen berücksichtigt hat, obwohl ihm die Akten vorgelegen haben. Das Landgericht hat in dem an- &efochtenen Urteil weder das frühere Verfahren erwähnt noch die in ihm getroffenen Feststellungen mitgeteilt. Das Revisionsgericht kann daher nicht prüfen, ob dieses Verfahren für die Beurteilung der jetzigen Straftat des Angeklagten bedeutungsvoll sein konnte. Ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils wäre nur dann gegeben, wenn in ihm bestimmte Jatsachen festgestellt worden wären, die geeignet sein können, die Beurteilung des Sachverhalts zugunsten des Angeklagten zu beeinflussen, und der Tatrichter es unterlassen hätte, sie bei der abschließenden Würdigung zu. herücksichtigen (Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 267 Anm. 6 a).
Als Aufklärungsrüge kann das Vorbringen der Verteidigung schon deshalb nicht genügen, weil sie keine Tatsachen vorbringt, die durch den Inhalt der bezeichneten Akten hätten bewiesen werden können (vgl. Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 244 Anm. 22; Gage/Sarstedt 3. Aufl. S. 126). Außerdem hätte die Revision angeben müssen, welche in den
Akten enthaltenen Vorgänge des früheren Verfahrens der Tat-
richter zur Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten noch hätte heranziehen müssen.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen 1äßt, muß die Revision verworfen werden.
Rotberg Krumme Sauer Flitner Börtzler