Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 12.10.1960 – 2 StR 284/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2117 022
2 stR_284/60_
In Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Eafenurbeiter Otto Wilhelm Ser IS EEE zus DEEEEB, zeborc: am iD. GENE GE ir Lamm Ks. : EEE.
wegen fortgesetzter Unzuch; mit Kindern u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 19609, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof, Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dottarweich Burdesrichter Schirpenseel Bunässrichter Dr. “enges Bundesrichter Xirchhof
ale peisivwzende Richter,
Bundesanvslt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkurdsbeauter der Geschäftsstelle,
für echt erkannt:
Auf dia Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urveil des Landgerichts in Bremen vom 26, Februar 1960
a) im Schuldspruch dahin geändert, da3 der Angeklagte der Unzucht mit Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd, der Beleidigung in vier Tällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelad, unä des fortgesetzten Vergehens nach $) 6, 3, 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgsfährdender Schriften, sämtiiche
laten in Tateinheit begangen, schuldig ist;
3; DV) N
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandl und äntscheidun;, auch über die Kosten des Rechtsmi‘tels, das Landgericht zurückverwiesen.
Yo:ı Reehts wegen
Gründe;
Die SYrefkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in zwei Fäilen, Beieidigung in fünf Fällen - davon in zwei Füllen in sich Tortgesetzt® - und wegen fortgesetzten Vergekens nach den Gesetz über die Verbreitung jugendgefahrßender Schriften, sämtliche Siraftaten in Tateinheit stehend, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision der Staatsenwaltschaft rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise ärJolg.
1.} Nach dem Urteil hat die Aussage der Zeugin Ingrid ReB-GEB, zeroren an WW: e EB, nicht mit Sicherheit ergeten, daß sie über das 3etrachten der pornographischen Bilder hinaus eine unzüchtige Handlung vorgenomnen hat.
Der An;eklagte ist deshalb lediglich der Belzidigung der Zeugin schuldig befunden worden.
Hierbei lat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß der fäter ein Xind zur Begehung einer unzüchtigen Handlung verleitat, wenn cr ihm unzüchtise bildliche Darstellungen zeigt und dieses sie dann aufmerksam betrachtet (BGHSt 1, 168, 175; siene auch OGHSt 1, 26; RGSt 73, 246).
Auf Grunö äcr Feststellungen der Strafiamser kann der Senat den Schuläspruch entsprachend ändern. Eines Hinweisas gemäß § 265 StPO bedarf es nicht, weil dem Angeklagten insoweit bereits nach dem Eröffnungsbeschluß Verhrecken nach
n
s 176 Abs. 1 Wr. 3 StGB zur Last gelegt worden ist.
Die anderung des Schuldspruchs n3tigt zur Aufhebung des Straflausspruchs.
- 4.
2.) Das sorstige Vorbringen der Revision dringt nicht durch.
&£) Die Tatsache, daß die einzelnen Handluugen des Angeklagten zeitlich nicht zusammenfallen, schließt nicht aus, daß sie unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Tat rechtlich nur eine Handlung sind. Die Voraussetzungen hierfür hat die Strafkamier bejaht, soweit das strafbare Verhalten des Angeklagten gegenüber Anke VB und Evelyn Fe in Frage sient und er der Beleidigung der YWaltruut Schi» und des Hans Georg CB schuläig ist. Das tatsächliche einheitliche Geschehen, das jeweils einen Einzelakt dieser damit in sich fortgesetzten Handlungen darstelit, erfüllt nacl, en Feststellungen der Strafksmner zugißich
den Tatibestanä einer anderen Straftat, weil dadurch noch andere Pereonen aul die nänliche oder eine andere Art
in strafberer Weise verletzt worden sind oder äas Vergehen sich auch gegen ein anderes strafrechtlich geschütztes Rechtszut richtete (vgl. dazu BGHSt 1, 20; 6, 81). Mit diesen Überlugungen ergibt sich rechtlich einwandfrei die von der Revision bekämpfte Auffassung der Strafkamuer, daß der Angeklagte die sämtlichen Straftaten ın Tateinheit verwirklicht hats
b! Soweit der Angeklagte das fortgesetzte Vergeneu gegen
das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdenier Schriften such gegenüber den Kindern Peter StB uni Triedrici: WEB vegangen hat - die Revision nennt hier offensichtlich irrtümlich den Hamen "Ve statt "vB" -, kormt
ein Hinweis hierauf im Urteilstenor nicht deshalb iu Betrecht, weil der Angelilagte mangels Strafantrags nicht
a.ch wegen Beieidigung dieser Kinder verurteilt werden konnte» Denn die fortgesetzte Tat umfaßt auch diese Einzelakte, die sich nicht als selbständige Taten darstellen, weil der
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Angeklagte 3as Heft mit den pornographischen Bildern diesen Äindern zusammen mit anderen Kindern zur Linsicht überlassen hat, also Gurch einen tatsächlichen Vorgang, wit dem er diese Straftat zugleich auch mit Bezug auf die anderen Kinder verwirklichte, und zwar auf Grund das hinsichtli:h dieses Vergehens nach dem Suchverhalt von der Strafkammer bejahten Gesamtvorsatzes,; Die Voraussetzungen selbständiger Straftaten sind unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Da sich im übrigen kein Gurchgreiferder Rechtsmangel des Urteils ergeben hat, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht üem Antrag des Gensralbundesanwaits.
Busch Dotterweich Scharperscel
Menges Kirchhof