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BGH Entscheidung vom 11.10.1960 – 1 StR 371/60

1. Strafsenat

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ImNamen ges Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Rudolf K ED zus su zeboren

am 23. März 1924 in Friedland/Tschechoslowakei, zur Zeit in Untersuchungshaft, ‘

wegen Tremdabtreibung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

w

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 20. Mai 1960 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 21. Mai 1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Frenmdabtreibung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfoig.

I. Die Verfahrensrügen:

1. Die Revision rügt, daß die Strafkammer den vorsorglich gestellten Beweisamtrag des Angeklagten, den Arzt Dr. HB darüber züu vernehmen, er habe der Frau Maria Wggp anläßlich ihrer Erkrankung Chinintabletten verordnet, nicht stattgegeben habe. Die Strafkammer hat über diesen Beweisamtrag weder durch Beschluß, noch in den Urteilsgründen ausdrücklich entschieden. Darin liegt ein Verfahrensverstoß. Die Strafkammer brauchte zwar, da der Antrag vorsorglich gestellt war, nicht durch besonderen Beschluß (§ 244 Abs. 6 StPO) über ihn zu entscheiden. Sie mußte aber in den Urteilsgründen auf ihn eingehen (RGSt 57, 262). Auf diesen Verstoß könnte die Revision aber nur dann gestützt werden, wenn das angefochtene Urteil auf ihm beruhen würde (§ 337 StPO). Das ist nicht der Fall.

Die Strafkammer stellt zwar auf Seite 3 des Urteils Test, daß der Angeklagte der Frau v zusätzlich noch Movalgin-Chinin-Tabletten gegeben habe. Auch auf 5. 5 des Urteils wird festgestellt, im Falle Weiß habeder Angeklagte Tropfen und Chinin-Tabletten zur "Nachbehandlung" gegeben. Daß diese Feststellung für die Überzeugung der Strafkamner, der Angeklagte habe Abtreibungshandlungen vorgenommen, wenigstens im Falle vg» erheblich war, kann

nicht ausgeschlossen werden. Die Strafkammer durfte aber von der Beweiserhebung absehen, weil die zu beweisende Tatsache für ihre Überzeugung und damit für die Entscheidung ohne Bedeutung war (:§ 244 Abs. 3 StPO). Denn wenn Dr. Hautmann der Frau WW anläßlich ihrer Erkrankung Chinin-Tabletten verordnet hätte, so schlösse das nicht aus, daß der Angeklagte ihr zur "Nachbehandlung" solche Tabletten gegeben hat. Es bestand für die Strafkammer um so weniger ein Anlaß, dem Beweisamtrag stattzugeben, oder von Amts wegen in dieser Richtung Beweis zu erheben, als der Angeklagte selbst schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren angegeben hatte, daß er Frau WB solche Tabletten gegeben habe.

2. Der Beschwerdeführer rügt ferner, daß die Strafkammer seinem vorsorglich gestellten Antrag nicht stattgegeben habe, einen Sachverständigendarüber zu hören, ob durch einen Eingriff mit der bloßen Hand in die Scheide und eine etwaige Massage der Gebärmutter ein Abgang erreicht werden kann, der nicht innerhalb von ein paar Stunden, sondern erst nach zwei oder drei Wochen eintritt. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, der Beweissatz wäre nur von Bedeutung gewesen, wenn ein vollendetes Verbrechen der Fremdabtreibung angenommen würde. Die Re-

vision meint hierzu, der Beweisamtrag sei gestellt worden, um festzustellen, ob der "fachkundige" Angeklagte mit

dem Vorsatz der Abtreibung gehandelt habe. Das ging aber aus dem Antrag nicht hervor. Der Beweis, daß der Angeklagte nicht mit dem Vorsatz der Abtreibung gehandelt habe, konnte damit auch nicht erbracht werden. Dem Beweisamtrag war nicht als Ansicht des Angeklagten zu entnehmen, daß der geschilderte Eingriff zur Abtreibung völlig untauglich sei. Das würde auch den wissenschaftli-

chen Erkenntnissen widersprechen (vgl. Ponsold,Gericht-

liche Medizin 2. Aufl. S. 403). Aus dem tatsächlichen Erfolg der kingriffe des Angeklagten konnte die Strafkammer schon deshalb keine Schlüsse auf seinen Vorsatz ziehen, weil sie einen Erfolg nicht für erwiesen hielt, ihm also den Wiedereintritt der Blutungen usw. nicht zurechnete. -

II, Die Sachrüge: ‘

Die Ausführungen der Revision richten sich im wesentlichen gegen die Feststellungen des Tatrichters. Sie sind insoweit unbeachtlich, da die Revision nur auf eine Gesetzesverletzung gestütztwerden kann (§ 337 5t?0). Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen sachlichrechtlichen Fehler ergeben. Die Urteilsgründe enthalten insbesondere keine Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Die Behauptung, daß mit den bloßen Händen keine Abtreibungen vorgenommen werden können - was der Angeklagte als "erfahrener Abtreiber" gewußt habe - ist unzutreffcnd (s. oben unter II). Die Strafkammer hat festgestellt, daß die Tätigkeit des Angeklagten über eine bloße Untersuchung der Gebärmutter hinausging, daß er vielmehr zum Zwecke der Abtreibung an ihr "herummanipuliert" habe. Das ist für den Versuch der Abtreibung ausreichend.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

Dr. Peetz Seibert Willms

Hübner Fischer