Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 11.10.1960 – 1 StR 362/60

1. Strafsenat

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Im Namen des Velkes

In der Strafsache gegen

den Kellner Lothar N GB aus SCHEEB geboren am EEE 1933 in DW, zur Zeit in Untersuchungs-

haft, - Sachbezeichnung: PEN u.a. - wegen schweren Raubes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Berner in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 1960 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemcinschaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft nRevision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Sie hat zwar bei der Revisionseinleguig beantragt, das angefochtene Urteil in Richtung gegen den Angcklagten Hg in ganzen aufzuheben. Die Revisionsangriffe richten sich aber ausschließlich gegen den Straf- - ausspruch, nämlich gegen die Nichtanwendung des § 20 a StGB und die Annahme mildernder Umstände. Die Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten worden ist, ist somit auf den Strafausspruch beschränkt. Sie ist nicht begründet.

1. Die Strafkammer hat erwogen, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen sei, und hat dies verneint. Die Urteilsgründe entsprechen allerdings nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Prüfung der Anwendbarkeit des § 20 a StGB stellt (vgl. BGHSt 1, 94, 99;

BGH NW 1953, 673 Nr. 16). Es läßt sich auf Grund der Darlegungen nicht einmal nachprüfen, ob die förmlichen Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind. Ersichtlich geht aber die Strafkammer von ihrem Vorliegen aus. Sie hat den Angeklagten, obwohl er 13 Vorstrafen, darunter

9 wegen Vermögensdelikten, aufzuweisen hat, nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt, weil er seit 1956 nur mehr geringfügig und nicht mehr wegen Vernögensdelikten bestraft wurde, seit 1955 bis kurz vor der jetzt abgeurteilten Tat als Kellner einer geregelten Arbeit nachging und weil er früher im Gegensatz zur jetzigen Tat

nicht als Gewaltverbrecher aufgetreten ist. Die Strafkammer hält dafür, daß der Angeklagte "seinen früheren verbrecherischen Lebenswandel möglicherweise aufgegeben und dieMängel seiner sittlichen Entwicklung im wesentlichen überwunden hatte", Sie vermochte daher nicht festzustellen, daß "zwischen der Begehung der früheren Straftaten und der jetzigen Tat ein innerer Zusammenhang besteht und der Angeklagte den schweren Raub auf Grund eines eingewurzelten Hanges begangen hat." Diesen im wesentlichen auf tatrichterlicher Würdigung beruhenden Erwägungen kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Anwendung des § 20 a StGB erfordert die volle Überzeugung des Tatrichters, daß

die zur Aburteilung stehende Tat einem inneren Hang des Angeklagten entsprungen ist und daß von ihm infolge dieses Hanges auch in Jder Zukunft Straftaten von erheblichem Yewicht zu besorgen seien (vgl. BGHSt 1, 94, 100 ff). Diese Überzeugung hat die Strafkammer nicht zu gewinnen vermocht. Sie hat dabei ersichtlich auch den Umstand gewürdigt, daß der Angeklagte, als er die früheren Straftaten beging, noch verhältnismäßig jung war und diese früheren Taten daher möglicherweise auf einer Hemmung der sittlichen Entwicklung beruhten.

2. Auch im übrigen enthalten die Ausführungen des Landgerichts zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler, der zu seiner Aufhebung [lühren müßte. Die Strafkammer hat bei der Prüfung, ob mildernde Umstände vorliegen, die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegencinander abgewogen. Als entscheidend hat sie zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er wegen Gewaltverbrechens noch nicht vorbestraft ist, daß er sich in der letzten Zeit straffrei gehalten und versucht hat, ein gesetzmäßiges und geordnetes Leven zu führen,

daß er unter Alkoholeinfluß gehandelt und daß die Scheidung von seiner Frau ihn aus der Bahn geworfen habe. Sin Rechtsirrtum ist hierin nicht enthalten. Yas die Revision dagegen vorbringt, richtet sich im wesentlichen gegen die rechtliche Wertung von Beweistatsachen, die dem Tatrichter obliegt. Sie kann damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

Bedenken könnten dem Wortlaut nach nur gegen die Erwägung der Strafkammer bestehen, daß Leute wie der Verletzte, "die sich in Kenntnis der Gefahren in die Altstadt begeben und sich dort mit Dirnen einlassen, bewußt ein gewisses Risiko eingehen und daher nicht im sonst üblichen Rahmen schutzwürdig sind". Schutz gegen Raubüberfälle verdient an sich jeder im gleichen Maße. Die Strefkammer meint aber

ersichtlich, daß der Überfall auf den Verletzten,

weil dieser sich bewußt Gefahren ausgesetzt habe, in einen milderen Licht erscheine, Diese Strafzumessungservägung, die überdies für die Zubilligung mildernder Umstände offenbar nicht ausschlaggebend war, ist im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden.

3. Die Kosten der erfolglosen Revision treffen die Staatskasse, Ihr auch die dem äÄngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, besteht kein Anlaß(§ 475 Abs. 1 StPO).

Dr. Peetz Seibert Willms

Hübner . Fischer