Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 04.10.1960 – 1 StR 379/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des volkes
In der Strafsache
gegen
den Ministerialdirigenten Alfred R MEERE aus ME, zeboren au EEE 1905 :: <EEHHNEEEETE:
wegen Betrugs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestiellter > als Urkundsbeamtier der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Nai 1960 wird vexworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten soines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten, der im Bayerischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsien tätig war, wegen Betrugs zu sicben Monaten Gefängnis unter Bewilligung von Strafausse'tzung zur Bewährung verurteilt, weil er von 1955 bis 1958 Dauerfahrkarien der Bundesbahn, die seiner Diensihcehörde für Dienstreisen ihres Personals zur Verfügung standen, zu Privaireisen benutzie, die er teils als Vorsitizender eines Fußball-Clubs für diese Vereinigung, teils zum Besuch von Spielbanken unternahm, und dadurch die Bundesbahn um einen Fahrpreis von insgesamt 2.189,46 DM schädigte. Die Revision des Angeklagien rügi Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Zum Schuläspruch wird das Urteil von den Festistellungen getragen. Was die Revision vorbringt, geht an den für das Revisionsgericht bindenden, in sich widerspruchsfreien Feststellungen des Lanägerichis woxrbei. Danach durften die vom Ministerium angeschafften Dauerfahrkarten nur für Dienstreisen Verwendung finden. Das war dem Angeklagten &benso bekannt wie die Tatsache, daß es sich bei seinen Reisen für den Fußball-Club und zu den Spielbanken richt um Dienstreisen handelte. Er wußte, daß er für diese Reisen einen Fahrtausweis benutzte, der zu dem gegebenen Anlaß keine Gültigkeit besaß, daß er die Konirollorgane der Bundesbahn über diese Tatsache Täuschte und sich
auf Kosten der Bundesbahn einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffte. Danach kann weder von einem Tatsachen- noch von einem Verbotsirrtum die Rede sein. Mit Recht führt das Landgericht aus, der Angeklagte werde nicht dadurch entlastet, daß ihm
von seinen Ministern, die die Bestimmungen über die Benutzung der Dauerkarien nicht kannten, die Genehnigung zur Benutzung dieser Karten für Reisen in Angelegenheiten des Fußball-Clubs erteilt wurde. Was die Revision zu diesem Punkt sowie zum Begriff der Diensireise vorzubringen hat, läuft letzien Endes darauf hinaus, für genobene Dienststellen eine Ari von privilegiertem Sonderstatus zu behaupten, den es sel)stverstiändlich nicht geben kann.
Auch die Darlegungen des Landgerichts zur Straf-
zumessung geben zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß. Insbesondere durfte das Landgericht strafschärfend berücksichiigen, daß der Angeklagte seine Verirauensstellung gegenüber den Ministern mißbrauchte und diese zu Werkzeugen seiner strafbaren Handlungen machte. Wenn das Urteil die durch § 263 Abs. 2 StGB gewährte Möglichkeit, bei Zubilligung mildernder Umstände ausschließlich auf Geldstrafe zu erkennen, nicht ausdrücklich erwähnt, so kann das im gegenwärtigen Falle nicht den Schluß rechtfertigen, daß!das Landgericht diese Vorschrift übersehen hai. Denn es lag angesichts der Dauer und des Umfangs der Tai und
der Dienststellung des Angeklagten durchaus fern, eine Zubilligung mildernder Umstände in Erwägung zu ziehen»
Dr. Peetz Seibert willms
Hübner Fischer