Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 28.09.1960 – 2 StR 426/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 426/60 2117 027
Im Namen des volkes In der Strafsache
gegen
den Eisenbieger Franz W im zu: He. FOEEB.-SEEB. Kreis, geboren an GB. GES EEED in EEE, rs.
Schw, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 2,- Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 30. April 1960 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 1. Mai 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtsirafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden:
1. Die Feststellungen der Strafkammer beruhen nach $S. 5 UA u.a. auf den Ermittlungsakten 11 Js 359/58, Die Revision behauptet, diese Akten seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen; die Strafkammer habe sie daher nicht verwerten dürfen. Die genannten Akten betreffen das Ermiitlungsverfahren wegen des vollendeten Einbruchsdiebstahls in vorliegender Sache. Ihr Mnhalt war daher naturgemäß Gegenstand der Hauptverhandlung. Er kann ohne Verlesung äurch Vorhalte an die Zeugen Eheleute JB unä den Polizeibeanten FB; der die ersten Ermittlungen geführt hatte, und deren Bekundungen dazu Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen seien, ohne daß die Sitzungsniederschrift dies auszuveisen braucht.
2. Weshalb die Akten 11 Js 358/58 nicht verwertet werden durften, sagt die Revision nicht. Das Vorpringen ist daher unbeachtlich. Im übrigen ergibt sich aus dem Urteil, daß das Landgericht diese Akten bei seinen Feststellungen nicht verwertet hat.
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3. Das weitere Vorbringen der Revision richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Gemäß § 261 StPO entscheidet der Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob diesem dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Sie liegen aber nur vor, wenn die Schl folgerungen denkgesetzlich nicht möglich sind oder Erfahrungssätzen widersprechen. Deswegen, weil der Tatrichter auch andere Schlüsse hätte ziehen können, ist seine Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerhaft. Das alles verkennt die Revision; ihre Angriffe sind daher insoweit unbeachtlich.
A. Anlaß zu Bedenken könnten einzelne Erwägungen der Strafkammer zum versuchten Einbruchsdiebstahl geben. Sie bemerkt u.a., der Angeklagte habe sich insbesondere dadurch verdächtig gemacht, daß er nach dem Eindringen in den Geschäftsraum schon verschiedene Gegenstände in einen Karton verpackt und sich auch ein halbes Käserad zurechtgelegt hatte, els er von dem Zeugen Wilhelm I@MB angerufen wurde. Sie stützt sich dabei auf die Bekundung der Eheleute I; das sie am Abend vorher keinen Karton dieses Inhalts verpackt hätten. Indessen konnte mit dieser Bekundung nicht die Einlassung des Angeklagten widerlegt werden, daß nicht er, sondern ein Dritter in Diebstablsabsicht in den Geschäftsraum eingedrungen sei. Denn die Bekundung schloß nicht aus, daß eben dieser Dritte die Sachen gepackt und zurechtgelegt haette. Im Ergebnis greift aber dieses Bedenken nicht durch, da an anderer Stelle im Urteil ausdrücklich festgestellt ist, daß der Ehemann JB den Angeklagten beim Zusammenpacken der Ware ertappte. Es kam also auf die erwähnte Bekundung der Eheleute garnicht mehr an.
Dasselbe Bedenken richtet sich gegen die Erwägung der Strafkammer, die Einlassung des Angeklagten sei auch insoweit widerlegt, als das Fenster, durch welches er eingestiegen sei, entgegen seiner Darstellung nicht offen gestanden habe, weil es nach der Bekundung der Bheleute GEB au Abend vorher sorgfältig verschlossen worden sei (UA S. 9). Auch damit kann die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt werden. Wäre nämlich ein anderer als der Angeklagte der Dieb, so konnte dieser das Fenster geöffnet und der Angeklagte es bei seiner Ankunft geöffnet vorgefunden haben. Auf diese Darlegungen des Urteils kommt es aber im Ergebnis nicht an, weil die S$trafkammer schon aus anderen Gründen rechtlich einwandfrei den Angeklagten für überführt ansieht.
5. Naß das Lanägericht keinen Schriftsachverständigen herangezogen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat kraft eigener Sachkunde festgestellt, daß die Preisauszeichnungen auf den Uhren charakteristische Merkmale gemeinsam hatten und von derselben Person stammten. Es liegt kein Sachverhalt vor, der die eigene Sachkunde des Tatrichters ausschloß. '
6. Die Revision wendet sich weiter gegen die Ablehnung eines Antrages der Staatsanwaltschaft, die Hauptverhandlung zu vertagen und festzustellen, ob die Lieferfirma die Preisauszeichnung auf den Uhren vorgenommen habe oder nicht. Die Strafkammer hatte diesen Antrag als Beweisamtrag angesehen und ihn abgelehnt, weil bereits erwiesen sei, daß die an die Zeugen IB gelieferten Uhren nicht vom Lieferwerk ausgezeichnet worden seien. Sie unterbrach" aber die Hauptverhandlung gleichwohl für vier Tage. Ein Beweisamtrag hätte mit der erwähnten Begründung nicht abgelehnt werden dürfen (vgl. § 244 Abs. 3 StPO). Es handelt sich jedoch um einen
Beweisermittlungsamtrag, dessen Ablehnung nur unter ®.% #
dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO gerügt werden kann: Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist indessen bei der gegebenen Beweislage nicht ersichtlich.
II. Die Sachrüge.
Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Bei der rechtlichen Beurteilung (UA S. 13) führt die Strafkammer zwar im Widerspruch zu den Feststellungen aus, der Angeklagte habe sich in der Nacht zum 11. Juni 1959 eines vollendeten Einbruchsdiebstahls und in der Nacht vom 7. zum 8. August 1958 eines versuchten Einbruchsdiebstahls schuldig gemacht. Dabei ist ihr, abgesehen davon, daß der Angeklagte in der Nacht zum 7. August 1958 gestohlen hat (UA S. 10 und 20), ein im Ergebnis unschädliches Versehen unter. laufen. Sie sieht, wie aus der Angabe der jeweils gestohlenen Gegenstände hervorgeht, entsprechend den Feststellungen rechtlich einwandfrei in der Tat zum 11. Juni 1959 einen versuchten und in der ersten Tat einen vollendeten Einbruchsdiebstahl. Die Voraussetzungen des § 20 a und § 42 e StGB sind ohne Rechtsfehler dargelegt. Die Revision weist zwar unter Berufung auf eine Auskunft des Oberstaatsanwalts darauf hin, daß der Angeklagte nicht, wie das Urteil fälschlich feststelle, am 6. Novenmber 1947 wegen Diebstahls von Kartoffeln anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen zu einer Gelästrafe von 600 RM verurteilt worden sei. Im Revisionsverfahren kann dies jedoch nicht nachgeprüft werden, Selbst wenn aber die Feststellung dieser Strafe auf einem Irrtum der Strafkammer beruht, ist sie angesichts der sonstigen schweren Bestrafungen des Angeklagten für die Anwendung der §§ 20 a, 42 e StcB
ersichtlich ohne jede Bedeutung gewesen.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
ist im Urlaub ortsabwesend .
und daher verhindert zu un- Kirchhof terschreiben,
Baldus