Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 27.09.1960 – 5 StR 397/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 397/60 2158 N 41
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Tischler, jetzigen Vertreter Hans P um ohne festen Wohnsitz,
geboren am ED 1907 in va,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.September 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14.April 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 14.April 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen wiederholten Betruges in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu drei Geldstrafen von je 50,-—- DM verurteilt,
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in vollem Umfange an und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Zu Unrecht meint die Revision, im Falle 1 der Urteilsgründe rechtfertige der (UA S.6) festgestellte Sachverhalt die Verurteilung wegen vollendeten Betruges nicht; denn IB habe keinen Vermögensschaden erlitten.
ICE nänäigte Mitte Oktober 1958 die beiden Bände des "Kleinen Brockhaus" dem Angeklagten nur deswegen aus, weil dieser erklärte, er könne sie für 50,-- DM an einen Zollbeamten verkaufen, und ihm den Mehrerlös von 17,50' DM versprach. Dieses Versprechen hielt der Angeklagte - seiner vorgefaßten Apsicht entsprechend -— nicht. IWW erlitt daher durch die Weggabe der beiden Bände einen Vermögensschaden. Für die Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals des § 263 StGB kommt es lediglich auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung an (RGSt 74,129,130). Deshalb ist es unerheblich, daß IB die Bände Fnde 1958 an den Buchvertrieb Böttcher hätte zurückgeben müssen, zumal da der Angeklagte und IB übereingekommen waren, sie nicht zurückzugeben, sondern zu verkaufen. Es ist dabei auch nicht von Bedeutung, ob der Angeklagte die Bände tatsächlich verkauft und 30,-- DM erlöst oder ob er sie - wie er behauptet -— später an den Buchvertrieb Böttcher zurückgegeben hat.
2. In den Fällen 2, 3 und 4 der Urteilsgründe sind die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, im Falle 4 außerdem die
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einer Urkundenfälschung rechtlich einwandfrei festgestellt.
3. Auch gegen die Annahme eines Betruges im Falle 5 bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Radioapparat befand sich in der Wohnung der Frau AB und unterlag daher ihrer tatsächlichen Finwirkungsmöglichkeit. Der Angeklagte täuschte der Frau Apvor, daß er befugt sei, das Gerät mitzunehmen, und bewog sie dadurch, es an ihn herauszugeben.
4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung in den Fällen 6 bis 10 der Urteilsgründe läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Anreklagten erkennen, Im Falle 10 (Unterschlagung des Radiogerätes SCED-LOB) richtet sich der Angriff der Revision gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts und ist daher unbeachtlich. Ob der Angeklagte in diesen Fällen auch den Tatbestand der Untreue verwirklicht hat, brauchte der Senat nicht zu prüfen.
5. Was die Revision gegen die Versagung mildernder
Umstände in den Fällen 2, 4 bis 10 vorträgt, ist überwiegend
tatsächlicher Art und kann daher im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden. Im übrigen ist es eine Frage
des tatrichterlichen Ermessens, ob dem Angeklagten mildernde
Umstände zuzubilligen sind. Daß dem Landgericht bei der
Ausübung dieses Ermessens ein Rechtsfehler unterlaufen wäre,
ist nicht ersichtlich,
Ob der Angeklagte gegen den Rundfunkmechaniker De
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noch Provisionsforderungen in Höhe von mehr als 1000 DM hatte, hält das Landgericht (UA S.15) für sehr zweifelhaft. Aber selbst wenn dem Angeklagten solche Forderungen zustanden, war das Gericht bei dem festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht gehalten, ihm im Hinblick auf diesen Umstand mildernde Umstände zuzubilligen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Koffka Schmitt
Börker Faller