Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 27.09.1960 – 5 StR 237/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Polizeimeister Heinz > EEE zu: Em, dort geboren am EEE 1923,
wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.September 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof me als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24.Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Die Verfahrensbeschwerden gegen die Ablehnung zweier Beweisamträge dringen nicht durch. Das braucht nicht begründet zu werden, weil das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden muß,
Seine. rechtliche Prüfung ist dadurch erschwert, daß die Strafkammer keine ausdrücklichen Feststellungen über den eigentlichen Tathergang (vgl. § 267 Abs.1 Satz 1 StPO) trifft, ihn insbesondere nicht, wie es zweckmäßig und üblich ist, in einem besonderen Abschnitt des Urteils vor der Beweiswürdigung so darstellt, wie er sich nach ihrer Überzeugung abgespielt hat. Immerhin läßt sich dem Zusammenhange der Urteilsgründe, vor allem der Beweiswürdigung und den rechtlichen Ausführungen entnehmen, daß der Tatrichter den Vorfall so feststellen will, wie ihn Peter DEEEED seinem Vater geschildert hat (UA S.8/9 oben).
Die Entscheidung des Landgerichts über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten kann von Rechtsirrtum beeinflußt sein.
Die Strafkammer geht von 2,4 Yo Blutalkoholgehalt zur Tatzeit aus. Sie kann daher nicht ausschließen, daß der Angeklagte, der überdies ermüdet war, "nicht imstande war", nach seiner Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln, "und daß ihm insoweit in dubio der Schutz des. § 51 Abs.2 StGB zuzubilligen war". Er sei infolge "der alkoholbedingten Enthemmung zwar einsichtsfähig, aber nicht mehr steuerungsfähig, mithin erheblich vermindert zurechnungsfähig" gewesen (UA S.20).
Diese Ausführungen bemängelt der Beschwerdeführer mit Recht. Sie erwecken die Besorgnis, daß das Landgericht die Bedeutung verkennt, die das Hemmungsvermögen nach § 51 StGB für die Zurechnungsfähigkeit hat. Fehlt jenes, so ist diese nicht, wie die Strafkammer anzunehmen scheint, nur erheblich
- 3.
- 3. vermindert, sondern ausgeschlossen.
Daß sich das Landgericht nur im Ausdruck vergriffen und gemeint habe, die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Einsicht zu handeln, sei nur erheblich vermindert gewesen, kann der Senat dem Urteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Von dem Rausch des Angeklagten handelt zwar noch eine andere Stelle (UA S.17). Sie ist aber recht allgemein gefaßt, unterscheidet insbesondere nicht zwischen Einsichts- und Hemmungsvermögen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß in der Frage, ob das Hemmungsvermögen durch den Einfluß von Alkohol ausgeschlossen war, grundsätzlich strenge Anforderungen an die Selbstbeherrschung des Täters zu Stellen sind (RGSt 67,149,150 am Ende).
Sarstedt Koffka Schmitt
Dr.Börker Faller