Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 27.09.1960 – 1 StR 356/60

1. Strafsenat

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ı StR 356/60

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. die Haustochter Elisabeth G aus BEE geboren am ED 1325 in (Rumänien),

2. die Hausfrau Anna G borene Gew aus SEE TED, schoxren an 1896 in IE»

(Rumänien),

wegen gemeinschaftlichen Totschlags

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstcllo,

für Rechi erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Anna und Elisabeth Ge wird das Urteil des Schwurgerichis bei dem Landgericht Ravensburg vom 24. Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, guch über die

Kosten der Rechtsmittel» an das Schwurgericht zurück-

verwiesen» Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, daß die Angeklagten das neugeborene Kind der Eugenie GW der jüngeren Tochter Anna Gg9> und Schwester Elisabeth Cs, in der verabredeien Weise - durch Ersticken - töteten. Es hält nicht für ausgeschlossen, daß das Kind schon ohne ihr Zutun dadurch zu Tode kam, daß Stücke der Eihaut ihm Mund und Nase verschlossen und nach der Abnabelung aas Einsetzen der sclbsiändigen Atmung verhinderten. Dennach hat das Schwurgerichi die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Totschlags verurteilt, Anna ee] zu zwei Jahren, ihre Tochter Elisabeth zu cinem Jahr sechs Monaten Gefängnis, weil sie enigegen ihrer Rechtspflicht für keine sachkundige Geburtshilfe gesorgi hätten, die die Eihautrestie alsbaläü entfernt haben würdeo

Ihre Revisionen haben Erfolg.

1. Zwar ist weder für Anna GW als Mutter noch unter den besonderen im Urteil ausdrücklich erörterten Umständen des Falles für Elisabeth GB als Schwester der Kindesmutter die Rechisansicht des Schwurgerichts zu beanstanden, daß beide verpflichtet waren, sachkun-Qigen Beistand zur Geburt herbeizuziehen. Auch dio Fesisviellung, daß die Angeklagten diese ihre Rechtspflicht kannten, ist rechtlich einwandfrei. Das Schwurgericht brauchte das nicht näher darzulegen; denn das Wissen um jene Notwendigkeit ist allgemein.

Das bewußt pflichtwidrige Unterlassen der Ange-- klagten hat aber nur dann den Tod des Kindes verursacht, wenn es ihnen auch tatsächlich möglich war, rechtzeitig sachkundige Hilfe zur Geburt herbeizurufen. Da sie damals als Flüchtlinge in einem unselbständigen, möglicherweise also abgelegenen Ortsteil einer Dorfgemeinde in Oberösterreich untergebracht waren, vexstehi sich das nicht von selbst, sondern hätte ausdrücklicher Erörterung bedurft. Hätte nach den örtlichen, zeitlichen und den damaligen Verkehrsverhältnissen weder ein Arzi noch cine Hebamme rechtzeitig zur Geburtshilfe eintreffen können, so wären die Angeklagten pvploß des versuchten Totschlags schuldig.

Von der ständigen Rechtsprechung über die Strafbarkeit des sogenannten untauglichen Versuchs abzugehen, bieten die Ausführungen der Verteidigung keinerlei Anlaß.

2. War es den „ng:klagten möglich, rechtzeitig sachkundige Geburtshilfe herbeizurufen, so sind sie des vollendeten Totschlags nur dann schuldig, wenn es ihrer Vorstollung entsprach, daß der Tod des Kindes (außer auf die von ihnen unmittelbar gewollte Weise) auch durch mangelnde Fürsorge für sein Leben eintreten könne. Das hat das Schwurgericht zwar - rechtlich an sich nicht unmöglich - daraus gefolgert, daß es in dem unbedingien Willen der Angeklagten, das Neugeborene selbsi zu ersticken, beschlossen lag, wenn es - ohne daß sie einzugreifen brauchten — auf ähnliche, einfachere Weisc zu Tode kam. Indessen hat das Schwurgericht diese Schlußfolgerung nicht zureichend begründet. Denn daß die

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Beschwerdeführerinnen damit rechnen “mußten", das Kind könne schon bei schwieriger Entbindung, aber auch infolge sonst eintretender verwickeltier Verhältnisse

(wie der Bedeckung der Atmungsorgane mit Eihautresten) tödlichen Schaden nehmen, und daß eine solche Entwicklung von ihnen vorausgesehen werden "konnte", deuiet auf ein fahrlässiges Verhalten der Angeklagten, also darauf hin, daß sie sich eine solche Todesursache zwar hätten vorstellen müssen, tatsächlich aber nicht vorgestellt haben. Freilich sagt das Schwurgericht wiederum, die Beschwerdeführerinnen seien sich nach ihrem Erfahrungswissen und ihrem Bildungsstande der Möglichkeit einer derartigen Todesursache "wohl bewußt" gewesen. Aber das steht nicht bloß in Widerspruch dazu, daß Elisabeth GP damals

cben erst 21 Jahre alt war, sondern ist auch damit nicht vereinbar, daß die erwähnte Komplikation bei der Geburt ungewöhnlich ist und außerhalb des allgemeinen Laienwissens liegt.

Hätten die Angeklagten jedoch den Tod des Kindos durch pflichtwidriges Unterlassen bloß fahrlässig verschuldes, so wäre insoweit die Strafverfolgung verjährt (§§ 222, 67 Abs. 2 StGB). Sie wären dann allein wegen des (untauglichen) vorsätzlichen Tötungsversuchs vorantwortlich.

3. Das Schwurgericht hat der Angeklagten Anna G@WB:1: üer älteren und erfahreneren Frau straferschwerend angerechnet, daß sie sich nicht frühzeitiger Unterstützung durch Stellen der Fürsorge oder hilfsbereite Privatpersonen versicherte und "die Auslöschung

des Lebens des Kindes vor ihren Augen ohne irgend eine Gefühlsaufwallung und einen Protest vollziehen ließ", Das ist nicht ohne weiteres vereinbar mit der Fesistellung, daß die Angeklagto bei dor Passivität ihres Charakters es nicht versteht, eine schwierige Lebenslage entschieden zu bewältigen, deshalb niemand um Hilfe anging, in ihrer Not auch nicht die seelische Kraft fand, die Lage nach

sitilichen und rechtlichen Anforderungen zu meistern,

sondern sich der Verzweiflung überließ. Es steht

ferner im Widerspruch dazu, daß das Leben des Kindes

nach der (zugrundezulegenden günstigsten) Annahme dcs Schwurgerichts nicht durch ihre Tochter ausgelöscht wurde, sondern mangels Sauerstoffzufuhr von selbst erlosch. Diese Folge der Abnabelung und Eihautibedeckung kannte Anna cm nicht.

4. Die Prüfung, nb den Angeklagten Straf-

freiheit zugutekommt, ist dem Tatgericht vorbehalten

(§§ 1, 3 Abs. 2 StFG 1949).

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Zur Verweisung an ein anderes Schwurgericht hat der Senat keinen Anlaß gesehen.

Dr. Peeiz Seibert Wwillms

Hübner Fischer