Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 21.09.1960 – 5 StR 594/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 594/60 2173 015
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Friedhelm S EEE aus OD;
dort geboren am w 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
hat der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21,Februar 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltc iD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 21.September 1960 wird verworfen,
Die nach dem 21.September 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
2 ._
Gründes
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Der Antrag des Verteidigers war kein Beweisamtrag, weil er keine Tatsachen enthielt, die zur Ermittlung der gewünschten Zeugin dienen konnten. Mindestens dies ist erforderlich, wenn der genaue Name und die Anschrift oder der derzeitige Aufenthalt nicht angegeben werden können.
Der Antrag und der überreichte Brief nötigten das Schwurgericht daher nur, mit Rücksicht auf seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) zu erwägen, ob es erforderlich erschien, Ermittlungen nach der Schreiberin des Briefes, die sich als Augenzeugin der Tat ausgab, anzustellen. Es hat über den einzigen sofort nachprüfbaren Punkt des Briefes zwei anwesende Zeugen gehört, die jedoch die Angaben nicht bestätigten, Hieraus und aus der Form und dem Inhalt des Briefes zieht das Schwurgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise den Schluß, daß er Erfindungen enthält und seine Verfasserin nur "aus Sensationslust oder einem ähnlichen Beweggrund" gehandelt hat. Das Schwurgericht brauchte sich daher keinen Erfolg von weiteren Ermittlungen zu versprechen, Diese waren auch nicht durch das Ergebnis geboten, das die Beweisaufnahme laut Urteilsgründen gehabt hatte. Der § 244 Abs.2 StPO ist also nicht verletzt,
Die Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt den Urteilsspruch.
Notwehr und "Notwehrexzeß" nach § 53 Abs.3 StGB liegen nicht vor. Insoweit genügt es, auf die zutreffenden und erschöpfenden Rechtsausführungen des Schwurgerichts (UA S. 27,31/32) zu verweisen. Was die Revision hierzu vorträgt, entfernt sich unzulässig von den Feststellungen des Urteils. Der Widerspruch, den sie in diesem Zusammenhange rügt, ist nicht vorhanden. Sie übersieht, daß das Schwurgericht UA S.25 Zeugen nennt, die es gehört hat. Unter ihnen kann
- 53.
-
sich Hanstein, dessen Tod der Gegenstand des Strafverfahrens ist, nicht befinden.
Die Ausführungen, mit denen die Revision darlegen will, der Angeklagte sei der Tat nicht überführt, bezwecken nur, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen. Das ist unzulässig.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Dr,Börker