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BGH Entscheidung vom 20.09.1960 – 5 StR 412/60

5. Strafsenat

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5 StR 412/60 2167 062

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter Heinz-Georg W CD zus :EEEEED dort geboren am EEE 19:3,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.September 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten WED zesen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18.Juni 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 18.Juni 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

-2.-

Gründe§

l. Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß darin, daß der Zeuge KB richt vereidigt worden ist. Kg, von Beruf Kriminalsekretär in TG, hat vor dem Berichterstatter der Strafkammer als beauftragtem Richter zur Sache folgendes ausgesagt:

"In dieser Sache habe ich lediglich die Anzeigen aufgenommen. Deshalb bin ich über den Tatortbefund und die hiesigen Frmittlungen nicht so genau informiert wie mein Kollege Kriminalsekretär Sp, den ich an meiner Stelle zu vernehmen bitte."

Der beauftragte Richter hat den Zeugen nicht vereidigt, "weil er zur Sache nichts Wesentliches aussagen konnte". In der Hauptverhandlung ist das Vernehmungsprotokoll verlesen worden. Sodann wurde der Beschluß verkündet:

"Der Zeuge soll als Geschädigter gemäß § 61 Ziff.2 StPO unbeeidigt bleiben."

Der Beschluß hat in der Tat eine falsche Begründung. Kae war nicht geschädigt. Dem Angeklagten war keine zum Nachteil dieses Zeugen begangene Tat zur Last gelegt; er ist auch nicht wegen einer solchen Tat verurteilt worden. Hiernach und nach dem Inhalt der Aussage kann das Urteil nicht auf dem Begründungsfehler beruhen. Die Urteilsgründe sagen

zwar (UA S.13), der Sachverhalt sei unter anderem auf

Grund der Aussage des Zeugen Kg festgestellt worden.

Das kann jedoch schlechterdings nicht zutreffen und gefährdet deshalb den Bestand des Urteils nicht.

2. Was die Revision im übrigen ausführt, sind unbeachtliche Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Die Strafkammer hat keine Erfahrungssätze

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für zwingend gehalten, die nicht zwingend sind. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft, Jedoch keinen Rechtsfehler gefunden,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Siemer

Schmitt Faller -