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BGH Entscheidung vom 09.09.1960 – 5 StR 552/60

5. Strafsenat

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5_StR 552/60

2167 026

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Otto T ED aus em , geboren am MEN 1900 ir. zei,

- Sachbezeichnung: HB u.a. - wegen Einbruchsdiebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24,.Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr is»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Tu wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 9.September 1960 dahin ergänzt, daß der Angeklagte TB im übrigen freigesprochen wird und daß die insoweit entstandenen Verfahrenskosten der Landeskasse zur Last fallen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die sich auf die Sachrüge stützt, hat im wesentlichen keinen Erfolg.

l. Den Begriff der Fahrlässigkeit hat das Landgericht nicht verkannt. Die diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers sind unzulässig, weil sie sich nur gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung als solche richten, Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt ebenfalls nicht, daß der Angeklagte durch die Annahme fahrlässigen Verhaltens beschwert ist,

2. Unbegründet sind auch die Einwendungen der Revision gegen die Strafen. Das Landgericht brauchte nicht alle denkbaren Zumessungserwägungen in den schriftlichen Gründen zu behandeln, sondern konnte sich mit der Angabe derjenigen Umstände begnügen, die für die Zumessung der Strafen bestimmend waren (§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO). Daß hier die Strafhöhe vor allem durch die Vorstrafen des Angeklagten wegen Hehlerei (unter besonderer Berücksichtigung seines Berufes) bestimmt worden ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

3. Auf die allgemeine Sachrüge war der Urteilsspruch zu ergänzen.

Das Verfahren gegen den Angeklagten ist wegen fortgesetzter Hehlerei - begangen durch 18 Einzelhandlungen - eröffnet worden. Die Mehrzahl der Vorwürfe hat der Tatrichter als nicht erwiesen angesehen, den Beschwerdeführer jedoch insoweit nicht ausdrücklich freigesprochen.

Dessen hätte es hier aber bedurft. Es ist dies nämlich immer dann notwendig, wenn dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß fortgesetztes Handeln vorgeworfen wird, der erkennende Richter jedoch eine oder mehrere darunter fallende unselbständige Einzelhandlungen als selbständige Einzelstraftaten würdigt und nur deswegen verurteilt. Die einzelnen

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Verwürfe sind nun nicht mehr durch Annahme von Fortsetzungszusammenhang miteinander verbunden, der Eröffnungsbeschluß würde daher ohne ausdrücklichen Freispruch nicht erschöpft werden (BGH JR 1954,352),

Der Spruch über die Verfahrenskosten war entsprechend zu ergänzen. Das Landgericht bringt zwar zum Ausdruck, daß die Angeklagten nur im Umfange der Verurteilung die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, der Urteilsspruch läßt jedoch offen, was mit den übrigen Kosten zu geschehen hat. Die richtige Rechtsanwendung ergibt sich allein aus den Entscheidungsgründen.

Da der erkennende Teil des angefochtenen Urteils den Gründen lediglich angeglichen worden ist, die Revision in der Hauptsache aber keinen Trfolg hatte, mußte der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels in vollem Umfange tragen (§ 473 Abs,1 StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker