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BGH Entscheidung vom 09.09.1960 – 2 StR 354/60

2. Strafsenat

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_ 354/60 2117 037

In Namen des vVolkes In der Strafsache

gegen

ien Zahnarzt Dr. Werner _D aus R@EERED/: REED. iort geboren an B:. ED ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,

vegen Verführung einer männlichen Person zur Unzucht u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 7. September 1960 in der Sitzung vom 9. September 1960, en denen teilgenommen haben:

Benatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpensael Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanvalt WB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalischaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 23. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten, der wiederholt wegen Unrzucht mit Männern bestraft worden ist, wegen Verbrechene nach § 175 a Nr. 3 StGB (Fall Ku) und wegen Vergehens nach § 175 StGB in zwei Fällen (ve VB und XD) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

1. Tarauf, daß die Zeugen Kug und KB über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung entgegen 8 55 äbs. 2 StPO nicht belehrt worden sind, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).

2. Die Ausführungen der Revision richten sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, dessen Schlußfolgerungen jedoch in keinsr Richtung zu beanstanden sind.

zwar mag die Erwägung des Landgerichts im Falle II 1 (vo VB), die Einlassung des Angeklagten, wegen des Schweißgeruchs des Zeugen sei es nicht zur Unzucht gekommen, sei unglaubhaft, für sich betrachtet nicht unbedenklich sein. Tas wendgericht meint, bei der gleichgeschlechtlichen Veranlaguua des Angeklagten, der sich vornehmlich zu jüngeren iinnern hingezogen fühle, widerspreche es jeder Lebenserfubrung, daß er deswegen wirklich vaniseinem Vorhaben, mit vo VORED Unzucht zu treiben, abgelassen haben solle, nachdem >? z”ı den ganzen Abend über in verschiedenen Lokalen freigealten und schon ein Hotelzimmer gemietet hatte.

Im Zusammenhang mit den sonstigen Ausführungen des Urteils kann diese Beweiswürdigung jedoch rechtlich nicht beanstandet werden, Dem Urteil ist zu entnehmen, daß das Landgericht seine Überzeugung über den Tathergang aus der für glaubwürdig gehaltenen Aussage des Zeugen ve VB. sie noch zum Teil durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt wurde, gewonnen hat. Mit ihren Ausführungen über die Lebenserfahrung hat die Strafkammer dem Zusammenhang nach nur sagen wollen, daß der behauptete starke Schweißgeruch vgp VD diese ihre Überzeugung nicht erschüttere oder ausräume, da nach der Lebenserfahrung gleichgeschlechtlich Veranlagte sich dadurch in einer Lage, wie sie hier festgestellt worden ist, nicht (oder äoch nicht immer) von ihrem Vorhaben zurückschrecken lassen. Tine solche Beweisführung ist denkgesetzlich möglich. Ein Kechtsfehler würde darin nur dann liegen, wenn das Landgericht einen jede andere Möglichkeit ausschließenden Erfahrungssatz aufgestellt hätte, oder wenn der entgegengesetzte Schluß zwingend gezogen werden müßte. Beides trifft nicht zu.

3. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin zeigt in den Fällen ve VB und xD keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

4. Bei der Verurteilung wegen Verführung des 16jährigen Heinz Ku@® zur Unzucht fehlt es an der einwandfreien Feststellung des inneren Tatbestandes. Die Strafkammer legt dar, der Angeklagte habe auf dessen Willen eingewirkt, um ihn zur Unzucht, die dieser an sich nicht gewollt habe, geneigt zu „achen. Dabei geht das Landgericht jedoch nicht darauf ein, ob der Angeklagte wußte, daß Kup nicht zur Unzucht geneigt war. Die winlassung des Beschwerdeführers ging u.a. dahin, er habe sngenommen, Ku@® sci ein Strichjunge. Während die Strafkammer andere Behauptungen des Angeklagten als Schutzbehauptungen ung :ls widerlegt ansieht, geht sie auf diese Einlassung des

Angeklagten und darauf, welchen Eindruck das Verhalten von Kup auf ihn machte, überhaupt nicht ein. Glaubte der Angeklagte aber, Ku@® sei ein Strichjunge und zur Unzucht geneigt, fehlt es an dem inneren Tatbestand der Verführung. Deshalb war die Verurteilung in diesem Falle aufzuheben. Der Angeklagte wird in der notwendigen neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, seine gegen die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung erhobenen Einwendungen vorzutragen und die ihm erforderlich erscheinenden Beweisamträge zuästellen.

5. Da nicht. ausgeschlossen werden kann, daß die Verurteilung im Falle Zug sich auf den Strafausspruch in den beiden anderen Fällen ausgewirkt hat, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Ealdus Scharpenseel Dr. Schalscha

Menges Kirchnof