Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 02.09.1960 – 5 StR 203/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2158 043

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bäckermeister Bernhard rR > zu: Lu;

geboren am EEEEB 1905 in sin, in dieser Sache in Strafhaft,

wegen versuchten Mordes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.September 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 9.Oktober 1959 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

I» Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Sie ist darauf beschränkt, daß das Schwurgericht den Angeklagten insoweit freigesprochen hat, als ihm zur Last gelegt worden war, er habe auf dem Häftlingstransport von Gleiwitz nach Oranienburg zusammen mit dem SS-Hauptscharführer Moll 20 bis 40 entkräftete Häftlinge durch Genickschüsse ermordet.

Das Schwurgericht hat festgestellt, daß während des Eisenbahntransports mehrere entkräftete Häftlinge erschossen worden sind. Es hält jedoch nicht für erwiesen, daß der Angeklagte sich an den Erschießungen beteiligt hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, über die Frage hinaus, ob und in wievielen Fällen der Angeklagte Rakers selbst Häftlinge erschossen habe, hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte durch seine Teilnahme an der Durchführung des Transportes und an der unmenschlichen Behandlung der Häftlinge während der Fahrt sich nicht an den Häftlingserschießungen mitschuldig gemacht habe, zumal sein Einverständnis mit dieser Art der Häftlingsbehandlung im allgemeinen wohl außer jedem Zweifel stehe.

Das Schwurgericht hatte jedoch keinen Anlaß, sich mit dieser Frage in den Urteilsgründen ausdrücklich zu beschäftigen. Hierzu bot der von ihm festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Er ergibt nicht, daß der Angeklagte als Mittäter oder Gehilfe für fremdes Tun verantwortlich zu machen ist.

Zwar mag es richtig sein, daß der Angeklagte es innerlich gebilligt hat, daß auf dem Transport "ein paarmal ... mehrere entkräftete Häftlinge ('Muselmänner'!') erschossen" worden sind. Das allein genügt jedoch nicht, ihm Teilnahme daran vorzuwerfen. Er müßte vielmehr entweder an den Taten

-3_

- 3.

selbst in irgendeiner Form mitgewirkt haben, den Entschluß der eigentlichen Täter bewußt gestärkt haben, an dem

Plan zur Tat mit dem Willen und dem Bewußtsein teilgenommen haben, die Tat zu fördern. Das hat das Schwurgericht jedoch nicht feststellen können.

Soweit in der Haupt verhandlung als Zeugen vernommene frühere Häftlinge, insbesondere die Zeugen Wege, EHE, SHE un: Om von Erschiegungen entkräfteter Häftlinge durch den Angeklagten berichtet haben, hat das Schwurgericht sich nicht davon überzeugen können, daß diese Häftlinge erschossen worden sind.

Soweit andere Häftlinge (die Zeugen Hi una Heil) über Erschießungen geschwächter Häftlinge berichtet haben, die nicht unmittelbar mit dem Angeklagten zusammenhängen, läßt sich dem Urteil des Schwurgerichts nicht klar entnehmen, ob es diese Vorfälle als erwiesen ansieht. Jedenfalls hat es sich nicht davon überzeugen können, daß die Erschießungen planmäßig durchgeführt worden sind. Die Schilderungen der Zeugen ergeben keine Anhaltspunkte dafür, daß den in Rede stehenden "Aktionen!" ein Plan zugrunde lag, an dem der Angeklagte mitgewirkt und aus dem heraus er die von anderen Mitgliedern des. Bewachungspersonals vorgenommenen Tötungen herbeigeführt oder unterstützt hätte. Zwar geht das Schwurgericht davon aus, daß der Angeklagte von dem Transportführer WB nit der Kontrolle der Posten beauftragt worden ist; es steht aber nicht fest, ob in seinem Kontrollbereich Häftlinge erschossen worden sind.

Sonach bliebe schließlich nur die Frage, ob dem. Angeklagten in irgendeiner Form das Verhalten des Transportleiters ng zugerechnet werden kann. Auch das scheidet aus. Der Angeklagte hatte auf MB, der alle wesentlichen Befehle selbst gegeben hat, keinen Einfluß.

Nach alledem lagen für das Schwurgericht keine Anhaltspunkte dafür vor, der Angeklagte sei auch für fremdes Tun

-4-

-A-

verantwortlich zu machen. II-

Die Revision des Angeklagten hat ebenfalls keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der geltend gemacht werden soll, ein gegen den Vorsitzenden gerichtetes Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist nicht in zulässiger Form erhoben worden. Die Revisionsbegründung teilt den Inhalt des Ablehnungsgesuches nur zum Teil mit, die Gründe des Ablehnungsgesuches überhaupt nicht. Das entspricht nicht dem § 344 Abs.2 Satz 2 StPO. Nach dieser Bestimmung muß der Beschwerdeführer "die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben!". Dies hat so vollständig zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3,213,214). Eine Bezugnahme auf frühere Schriftsätze ist hierzu nicht ausreichend.

2. Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, darauf geprüft, ob das sachliche Strafrecht zum Nachteil des Angeklagten verletzt worden ist. Die Prüfung hat jedoch keinen derartigen Fehler aufgedeckt.

Was die Revision im einzelnen zur Begründung der Sachrüge vorzutragen hat, ist unbeachtlich. Es wendet sich nur gegen die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese enthält im Gegensatz zur Auffassung der

-5.

5;

Revision keine ‚lidersprüche und Denkfehler.

IIl.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Siemer Schmitt

‚ Börker Faller