Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 31.08.1960 – 2 StR 396/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2538 398/60 2117 647
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauarbeiter Heinrich La EB zus BE, geboren en WW. ED ir So: zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter, Oberstaaisanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. WB dei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellier >
als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf uie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 14, März 1960 nit
den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er wegen schweren Diebstahls _im Rückfall oder wegen Hehlerei im Rückfall (Wahlfeststellung) verurteilt worden ist,
b) im Strafausspruch hinsichtlich des Vergehens nach dem Waffengesetz,
c) im Gesamtstrafausspruch. der A ird die Sache neuer EEE Und HS ZErTe auch über die Koston des Rechtsmittels, an das Lanäügericht zurückverwiesen. T,ie weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
= 2 o
Gründe§
nme
Die Strafkammer het den Angeklagten im Wege der Wahlfeststellung wegen schweren Diebstails im Rückfall oder wogen Hehlerei im Rückfall sowie wegen eines weiteren schweren Diebstahls im Rückfall und wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz als gefährlichen Gewohnheitsver-. brecher zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeoränet.
Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge; die darüber hinaus behauptete Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht in der geseizlich gebotenen weise begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und die Revieion deshalb insoweit unzulässig.
Das Rechtemittel hat teilweise Erfolg.
1.) Die Strafkaumer hält die Einlassung des Angeklagten für widerlegt, das Diebesgut von dem Unbekannten mit dem Vornamen "Herbert" in der von ihm angegebenen Weise zur \nfbevahrung erhalten zu haben. Nach ihrer Überzeugung hat der Angeklagte die Waffen entweder gestohlen oder geheult, Für den zweiten Fail sieht sie die Merkmale des "Yerheimlichens" und des "Ansichbringens" als erfüllt an.
Das Verheimlichen soll darin liegen, daß der. Angeklagte vor der Polizei den Besitz bzw. den früheren Besitz der Waffen abgestritten hat. Indessen war der Verbleib des automatischen Jagdgewehrs unäü der Pistole P 58, die Bon für VB zurückgeholt hatte, inzwischen der Polizei bereits bekannt geworden, die auch schon erfahren hatte, daß BEE im Besitz der Pistole 7,65 mm war, so daß
ein Yerheimlichen durch den Angeklagten in diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war und sein Verhalten sich nicht eignete, die Beseitigung des durch die Vortat geschaffenen
rechtswidrigen Zustandes zu behindern oder zu vereiteln.
Das "Ansicnbringen" zwecks Veräußerung der Waifen schließt die Strafkammer daraus, daß der Angeklagte mit
BEE: üver den Verkauf einer Pistole verhandelt und diesen schließlich auch eine solche überlassen hat. Hier fehlt es aber an der Feststellung, daß der Angeklagte die Waffen durch abgeleiteten Erwerb zur eigenen Verfügungsgewalt erlangt hatte. Die Strafkammer hält Betzgen für verdächtig, cen laffendiebstahl selbst begangen zu haben, was sie ins-
besondere damit begründet, daß Bee sich dem WEB zegenüber alsbald bereit erklärte, die gestohlenen Waffen zurück-
zuscheffien. Sie meint, daß sich so im Grunde nur jemand
“gerieren" könne, der sich als Herr -— vielleicht sogar als Alleinherr - des Diebesgutes fühle (UA 28, 29). Dies
deutet aber zugleich darauf hin, daß der Angeklagte, der in diesem Zeitpunkt die Waffen in Besitz hatte, keine - abgeleitste eigene Verfügungsegewalt an ihnen erlangt hatte.
Auch der innere Tatbestand der Hehlerei ist nicht einwandfrei dargetan. Das Urteil sagt, entweder have der Anscklagte gewußt oder aber wissen müssen, daß die Waifen aus einer strafbaren Handlung stammten (UA 31). Damit ist der Vorsatz weder unmittelbar festgestellt, noch ist vor-Jehaltlos gesagt, daß über die Anwendung der gesetzlichen Beveisregel der innere Tatbestand der Hehlerei bejaht verde (vgl. dazu RGSt 55, 204). Zudem wäre die Begründung für die Anwendung der Beweisregel unzureichend. Die Strafkammer erwähnt nämlich allein die Tatsache, daß der Angeklagte die “affen in seiner Wohnung versteckte, eine Maßnahme, die sich, wie das Urteil meint, nur aus dem Gefühl heraus erklären lasse, daß der Besitz fehlerhaft, d.h. nicht auf rechtmäßige, sondern auf strafbare Weise erlangt sci. Zur Bejahung des inneren Tatbestandes der Hehlerei auf Grund der gesetzlichen Beweisregel können aber nur außere Umstände in Betracht gezogen werden, üagegen kann das: eigene Verhalten des Täters deren Anwendung nicht rechtfertigen (vgl. dazu BGH NJW 1955, 350 Nr. 15). Den bedingten Vorsatz der Hehlerei hat die Strafkammer ihren Feststellungen nicht entnommen.
Un
Die erörterten Rechtsmängel nötigen zur Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall oder vegen Hehlerei im Rückfall (Wahlfeststellung).
2.) Das Vergehen nach dem Waffengesetz hat der Angeklagte nach der Meinung der Straikammer ebenfalls als gefährlicher Geviohnheitsverbrecher begangen; es bestehe nämlich ein "adäquater" Zusammenhang zwischen dem verbotenen Wafienbesitz und Aen Einbruchsdiebstählen, in denen die Eigen-Angeklagten 2 j Yanas schaft Ray eines gefährlichen Gewohnneitsverbrechers zum Ausdruck komme. Für diese Würdigung war offenbar die Vorstellung maßgebend, daß der Angeklagte selbst die Waffe nittels Einbruchsdiebstanls erlangt habe, die er dann unberechtigterweise mit sich führte. Anders kann die Benerkung über den "adäquaten" Zusammenheng mit den Einbruchsdiebstählen des Angeklagten kaum verstanden werden. Dagegen bestehen aber zunächst insofern Bedenken, als der Angeklagte nur auf wanldeutiger Grundlage verurteilt worden ist, so da3 auch in diesem Zusammenhang nicht ein-
seitig von Diebstani ausgegangen werden kann.
Im übrigen ist im Urteil nicht dargetan, daß der Angeklagte, Ger bis dahin wesentlich nur wegen Straftaten gegen das Vermögen Freiheitsstrafen erlitten hat, auch hinsichtlich des ganz anders gearteten Verstoßes gegen
das laffengesetz aus einem eingewurzelten oder durch Übung erworbenen Hang gehandelt hat. Daher kann der Strafausspruch in diesem Falle nicht bestehenbleiben.
3.) Nach der Aufhebung des Urteils auch im Gesamtstraiaucespruch ist auf Grund der neuen Verhandlung über Neben-
strafen unä Sichsrungsmaßregeln demnächst neu zu befinden (§ 76 StCB).
Im übrigen hat die Nachprüfung keinen durchgreifenden Rechtsfehler des Urteils erkennen lassen, so daß die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen ist.
Baldus Scharpenseel Dr. Schalscha Menges Kirchhof