Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 31.08.1960 – 2 StR 390/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2117 048
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Maler Walter W EEE ; ohne feste Wohnung; geboren am @. ES iD ir Sem, z.Zt. in
anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr.Schalscha Bundesrichter Dr.Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Kichter,
Oberstaatsamwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter & als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen — Strafkammer Bremerhaven — vom 16. Mai 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bremen
- Strafkammer Bremerhaven — zurückverwiesen.
Die weitergehende kevision wird "verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall und wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu shrverlust verurteilt, sowie auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Die Revision des Angeklagten beanstandot das Verfahren und macht fehlerhafte Anwendung des
BL E27 07 25 B
sachlichen Rechts geltend.
Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Im Strafausspruch muß dagegen das Urteil aufgehoben werden. Die Strafkammer hat bei den Vortaten, die zur Rückfallbegründung herangezogen worden sind, die Tatzeiten nicht festgestellt. Das kevisionsgericht kann daher nicht
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nachprüfen, ob die Voraussetzungen der SS 244, 264 StGB vorliegen. Die Aufhebung umfaßt auch die Nebenentscheidungen (§ 76 StGB).
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