Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 31.08.1960 – 2 StR 389/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_389/60 2117 049
Im Namen des Volkes
In der Sirafsache gegen
den Gerber Ervin C EEE zus TEE an 1 goboren am EB. ED EB irn rei.
- Sachbezeichnung: FEB - wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha. Bundserichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. > |
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landserichts in Frankfurt am Main vom 16. Februar 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlereci, wegen Beihilfe zu schwerem Diebstahl in zwei Fällen unä wegen vier gemeinschaftlich begangener schwerer Diebstähle zu ciner Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung der §§ 261, 267 StPO und unrichtige \nwendung dee sachlichen Rechts geltend macht, bleibt ohne Erfolg. Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet,
Bei der Sachverhaltsschilderung über die Hehlerei sagt das Lanägericht, daß der Angeklagte, nachdem or die
rechtskräftig Verurteilten KB und DEEEB zu der villa BD gefahren und von diesen gehört hatte, daß sie dort eingebrochen seien, von den Dieben 10 bis 15 DM erhalten habo. Diese Feststellungen würden an sich nicht zur Annahme des Hehlereitatbestandes genügen. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Sie übersieht indessen, daß die Strafkammer in anderem Zusammenhang später ihre Festoteilungen ergänzt hat. Danach hat der Beschverde-
führer vor Annahme des Geldes von den Mitangeklagten urfahren, daß sie das Geld bei einem Einbruch erbeutot
hätten. Es ist auch richtig, daß der Angeklagte, indem
er das Geld annahm, seines Vorteils wegen gehandeli hat, scibst wenn ihm, wie er behauptet, dieses Geld für Fahrtankosten gezahlt worden ist.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler ergeben.
Baldus Scharpenseel Dr. Schalscha Menges Kirchhof?