Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 31.08.1960 – 2 StR 367/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_367/60
2117 051
Im Namen des3: Volkes
In der Straisache gegen den Bauarbeiter Erwin KB aus CE@WWB-Ce@B: geboren
on @. EEE ED in 7ER, Kreis og:
—- Sachbezeichnung; Sch - vegon Raufhandels
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwelt WEB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. MW vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter (un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 4. März 1960 aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des ihn betreffenden Verfahrens coinschließlich der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Stiaatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe;
In der Nacht vom 28. zum 29. Juni 1959 kam es zwischen den Mitengeklagten Sch und GögWw zu Tätlichkeiten, die der Beschwerdeführer zu schlichten suchte, inden er Gärtner em Arme wegziehen wollte. Unversehens bekam er von hinten einen heftigen Schlag aufs Ohr, worauf er nit drei bis vier Faustschlägen "in der Richtung, aus der der Schlag kum!", erwiderte. Ob und wen er getroffen hat, konnte nichi festcstellt werden, doch überschritt er nach Ansicht des Land- „srichts “bewußt die Grenzen dessen, was zur Trennung dor beiden und zur Hilfe für GägWiiB notwendig und als Folge des Schreckes noch entschuldbar gewesen wäre". Der Angsklagte ging, verärgert wegen der Schmerzen an Ohr, unmiitelbar danach fort. Die Tätlicnkeiten zwischen GägWip unä oiner größeren Anzahl anderer Personen wurden fortgesctzt. Der Bürgermeister und sein Schwiegersohn traten dann zwischen die Streitenden und trennten sie; mach kurzer Zeit brach die Schlägerei jedoch erneut los; im Verlauf der weiteren Tätlichkeiten brach der Bruder des Angeklagten, Erhard (nicht Gerhard) K@, von zahlreichen heftigen Schlägen getroffen, tot zusammen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raufhandels zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu seinem Freispruch.
1.) Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf der „nnahme, daß der Angeklagte an einer Schlägerei, an der jevcilo mindestens drei Personen beteiligt waren, schuld-Kaft teilgenommen hat und daß die Tätlichkeiten, die zu Sincen Zeitpunkt, in dem der Angeklagte sich bereits entfornt hatte, zum Tode seines Bruders führten, eine Einheit nit denen bildeten, an denen der Angeklagte teilgenommen hat. Die Beteiligung an dem Gesamtvorgang einschließlich
der Händel, die sich nach dem Ausscheiden des Angeklagten abspielten, entnimmt das Landgericht auch dem Umstand,
daß er an der Anzettelung der Vorgänge beteiligi gewesen sei. Diese Annahme widerspricht dem festgestellten Sachverhalt; denn bei Ausbruch der Tätlichkeiten war der Angeklagte nicht unmittelbar anwesend, sondern in der Toilette, Als er diese verließ, sah er zwei Personen, Sch@B und GEB, im Kampf miteinander. Sein Eingreifen bestand zunächst nicht in einer Beteiligung an den Tätlichkeiten, eondern im Versuch, zu schlichten und GögB fortzuziehen. Erst als er bei diesem Versuch von hinten aufs Ohr geschlagen wurde und zurückschlug, war die Voraussetzung eines Raufhandels, nämlich die Beteiligung von mehr als zwei Personen an der Schlägerei, gegeben. Daß Ger Angeklagte an der Anzettelung beteiligt gewesen sei, ist also unrichtig.
2.) Der Angeklagte hat, soweit er geschlagen hat, in Hotwehr gehandelt. Jedenfalls muß davon zugunsten des Angeklagten ausgegangen werden. Die Strafkammer will eine Überschreitung der Notwehr darin sehen, daß der Angeklagte den heftigen Schlag, der ihn beim Versuch der Trennung der beiden streitenden Sch und GAB von hinten aufs Ohr traf, mit drei bis vier heftigen Faustschlägen in der Richtung des ihn Schlagenden erwiderte und dabei über das hinausgegangen sei, was zur Trennung der Känpfenden und zur Hilfe Cie notwendig gewesen sei. Diese Annahme ist Zehlerhaft. Es kommt nicht darauf an, ob die . mehrfachen heftigen Faustschläge dazu erforderlich waren, um CäB zu helfen oder ihn von Sch@®P zu trennen, -sondern darauf, ob sie zur Abwehr des gegen den Angeklagten von einem Unbekannten von hinten geführten Angriffs notwendig waren. Da nicht festgestellt werden konnte, ob und „cn Cie Hiebe getroffen haben, ist auch die Feststellung, zig hätten die Grenzen des zur Abwehr Erforderlichen überuchritton, unmöglich. Notwehr war ferner nicht dadurch aus-
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geschlossen, daß der Angeklagte in Wut geriet; es genügt, daB er auch zur notwendigen Verteidigung handelte. Der Angeklagte hat sich also nicht schuldhaft an der Schlägerei beteiligt.
Daß in oiner neuen Verhandlung andere als die bisherigen Feststellungen getroffen werden können, ist nach Lage dor Suche ausgeschlossen. Der Angeklaste ist daher freizusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und 2 StPO; ein begründeter Verdacht gegen den Angeklagten liegt nicht VOoTo Beildus Scharpenseel Dr. Schalscha
Mengos Kirchhof