Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 09.08.1960 – 1 StR 330/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Hilfsarbeiter Adolf HB zu: 2; dor
wegen Unterbringung in einsr Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1960. an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr.Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer
als veisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter zB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für kocht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des hechtsmittiels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von kechts wegen
Das Landgericht nat im Sicherungsverfahrer Jie ÜUnterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oäer Filegeanstalt angsordnet. Seine Kevision, üälig die Verletzung des Verfahronsrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. ,
1.) Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
§ 147 5tPO ist nach dem eigenen Vorbringen der Revision nicht verletzt, Denn die Kkevision gibt selbst an, dsß dem Vertsidiger die erbeteane Akteneinsicht gewährt wurde. Das Gericht ist im übrigen nicht verpflichtet, den Verteidiger von sich aus die sinsicht in alle Schriftstückse zu gewähren, die etwa nach seiner insichtnahme noch zu den Gerichtsakten gelangen. Soweit solche Schriftstücke in der Hauptverhandlung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, bleibt es dem Verteidiger unbenommen, noch einen Antrag auf Gestattung der Einsichtnahme zu stellen. Das ist hier bozüglich des Nachtragsgutachtens des Sachverständigen Dr.Seiwert nichi geschehen.
Unter welchen Voraussetzungen auf die Verletzung des $ ?47 StPO die Revision gestützt werden kann, braucht daher nicht entschieden zu werden.
2.) Dagegen ist die Sachrüge begründet.
Ler Beschuldigte hat im Januar 1957 und im Lezember 1958 jeweils gewaltsame Handlungen an einer Frau vorgenommen, in dsnen die Strafkammer mit Recht den ob-Jektivon Tatbestand des § 176 Abs, 1 Nr. 1 StGB gefunden hat. Da die Taten in einem epileptischen Dämnerzu-
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sind die Voraussetzunren des
Nach dem Gutachten der Sachverständigen, denen sich die strafkammnar angeschlossen hat, ist mit VYahrscheinlichkeit zu erwarten, daß os boi dem Beschuläigten infolge seines epileptischen Leidens auch in Zukunit zu anfällen und Dämmerzuständen und im Zusanmmenhang demit zu Triebenthemmungen und daher zu Ähnlichen Handlungen wie in Januar 1957 und im Dezember 1958 kommt.
Der Beschuldigte hat demgegenüber darauf hingewieson, das er, seitdem er das Medikament Conital-L einnehme, keinen Anlall mehr gehabt habe. Seine Hutter, bei der er wohnt, hat dies als Zeugin bestätigt. Die Sirafkamner meint nun, dies schließe nicht aus, das es in Abwesenheit der Mutter - etwa auf seiner Arbeitsstelle - doch zu Anfällen gekommen sein könne. Sie geht hier also von einer bloßen Möglichkeit aus. Das genügt jeäoch nicht. Zudem käme es wesentlich darauf an, ob es bei etwaigen Anfällen wiederum zu Handlungen gekommen ist, die mit Strafe bedroht sind. Hierüber ist jedenfalls nichts festgestellt, obwohl von der dem Urteil zu Grunde liegenden Tat bis zur Hauy,tverhandlung mehr als ein Jahr verilossen war.
Zuiar kann nach dem Gutachten der Sachverständigen, dem sich ersichtiich die Strafkammer auch hierin anschlioßt, die Einnahme von Comital-L oder von Üsdikamenten mit ähnlicher Wirkung die völlige Anfallfreiheit auf die Dauer nicht herbeiführen. Die Urteilseründe sprechen sich aber nicht darüber aus, ob die Aanlälle durch die Nedikemente nicht wenigstens so ge-
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mildort werden können, daß stärkere Triebenthenuungen;) aie wicder zu objektiv strafbaren Handlungen führen könnten, nicht mehr mit Wahrscheinlichkeil zu erwarien uind. Das hätte aber nach dem Sachverhalt erörtert
. verden züssen,
Die Strafkammer nimmt ferner ohne weitere Begrändurg an, eine Gewähr dafür, daß der Beschuldigte solche Kedikamente regelmäßig einnehme, sei nicht gegeben. &s ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer hierbei berücksichtigt hat, daß der Beschuldigte z Hause unter der Aufsicht seiner Mutter steht und daß sowohl digse wie er selbst das größte Interesse daran haben, weitere Anfälle zu verhüten.
Lie Strafkammer führt schließlich aus, in der Heil- oder Pflegeanstalt könne der Baschuldigte behandelt werden und es könne möglicherweise schon nach l oder 1 1/2 Jahren beurteilt werden, ob er noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bilde. Sie hält es offenbar für möglich, daß seine Krankheit soweit gchessert werden könnte, daß er die öffentliche Sicherheit nicht mehr gefährdet. Aus dem Urteil geht jedoch nicht hervor, daß die Behandlung nicht auch außerhalb einer Heilanstalt mit örfolg und unter Umständen durchgeführt werden könnte, die eine Gefährdung der Allgemeinheit unwahrscheinlich machen.
Lie Urteilsgründe ergeben hiernach weder mit hinreichender Bestimmtheit, daß von dem Beschuldigten in Zukunft erhebliche, mit »trafe bedrohte Handlungen infolge seiner Krankheit zu erwarten sind, noch daß dic etwa bestehende Gefahr durch andere iaßnahmen als die Unterbringung nicht zu beseitigen Wärg.
La hiernach die Voraussetzungen des § 42 b StGB noch nicht hinreichend dargetan sind, mu3 das Urteil aufgehoben und die Sachc zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen wer-
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Dr.Peetz Werner Seibert
Hübner Fischer