Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 09.08.1960 – 1 StR 326/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_St_k_326/60 2169 013
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Dentisten Gerhard H CD '2.: :: EEE. Krı VD, zchoron am EEE 1925 ir SE:
2.4t, in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: cc v8. -
wegen versuchten schweren kaubes u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr.Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer
als beisitzende Kichter,
Bundesanwalt Dr ED in der Verhandlun Oborstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zu bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter w als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit 08 ihn betrifft, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Wit der kevision rügt er die Verletzung des Verfahrensunöä des sächlichen Rechts. Zin Verfehrensmangel
nötigt dazu, das Urteil aufzuhcken.
Die kevision macht geltend, die Strafkammer sci nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Sie weist darauf hin, daß Landgerichtsrat TB durch ein Nitglied der V. Großen Strafkammer vertreten worden ist. Sio bestreitet, daß die kichter der IIL., III. und IV. Großen Strafkammer, die ihm in der Vertretung vorgichen, verhindert gewesen sind.
Für die Frage, ob ein Richter "verhindert" war, bilden die ärmittlungen des Landgerichtspräsidenten die tatsächliche Grundlage für die öntscheidung des Revisionsgerichts., £r ist in dieser Sache überhaupt nicht tätig geworden. Vielmehr hat der Vorsitzende aer Strafkamner sich nacheinander an die zur Vertrotung berufenen kichter der II., III. und IV. Großen Strafkammer gewanät und deren Erklärung, sie seien verhindert, gelten lassen. Das mag insoweit nicht zu beanstanden sein, als für die II. und IWV, Grose Strafkammer gleichzeitig eine Sitzung angesetzt war. Ob aber die Landgerichtsräte Zu uns Dr. Fi (111. Große Strafkammer) verkindert warer, weil sie ein Urteil abzusetzen und eine spätere Sitzung vorzubereiten hatten, ist eine Ermessensfrage. Sie mußte der Landgerichtspräsident oder soin Vertreter in einer für das kevisionsgericht
en neuer
"ot
nachprüfharen Form vor Beginn der Hauptverhandlung
beantworten. Da dios nicht geschehm ist, greiit die Verfahrensrüge durch (vgl. BGHSt 12, 53 ff),
Die übrigen Angriffe der kevision, soweii sie sich auf das Verfahren oder die Anwendung des sachlichen kechts bezichen, sind offensichtlich unbegründet und bedürfen daher keiner weiteren Stellungnahne.
Allerdings sollte ein kechtsanwalt nicht von ! einem "kleinen Holzhämmerchen" sprechen, das keine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGb sei, wenn zwei Schläge mit ihm dem Opfer eine Gehirnerschütterung sowie mehrere Kopfplatzwunden zufügten, so daß es für sieben \iochen arbeitsunfähig war. Das gleiche gilt von der ungeprüft übernommenen und im Urteil einwandfrei widerlegten &inlassung des Angeklagten, er habe an dem haubüberfall nur teilgenommen, um Schlimmeres (was?) zu
verhüten. '
Der Senat sieht keinen Anlaß, die Sache gemäß dem Antrag des Vertceidigers an ein anderes Gericht zu verweisen.
Dr.Peetz Werner Seibert
Hübner Fischer