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BGH Entscheidung vom 05.08.1960 – 2 StR 328/60

2. Strafsenat

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2128 072

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Ernst D ED av: vB, Krcis SEE, sort geboren an@. En EB:

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. August 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellier > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 29. April 1960 im Falle Ursula SCEBEB wegen vollendcter Unzucht nach 8 176

Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie in der Gesamtstrafe wit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Bechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Mädchen unter 14 Jahren &n zwei Fällen und wegen Versuchs dieser Straftat in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnia verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte fehlerhafte Anwerdung des sachlichen Rechts. Er macht insbesondere geltend, seine Handlungen scien in den Fällen seiner Verurteilung wegen voliendeter Tat nicht über das Versuchastadium hinausgegangen, in den Fällen seiner Verurteilung wegen Versuchs des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ur. 5 StGB könnten sie jeweils nur als Vorbereitungshendlung gewertet werden. |

a) Im Falle Karin We ergeben die Feststellungen des Urteiln einwandfrei die Vollendung der bezeichneten Straftat. Insoweit zeigen die Ausführungen der Strafkammer keinen Rechtsfohler. In diesem Falle bleiot daher die Revision ohne Erfolg.

b) Anders ist es im Falle Ursula SW. Hier forderte der Angeklagte in geschlechtlicher Erregung das Müdchen auf, mit ihm in die Bahnhofstoilette zu kommen, und

bot ihn 0,50 DM an, um in der Toilette geschlechtliche Handlungen mit dem Kinde vorzunehmen. Das Mädchen folgte ihm jedoch nur bis zum Eingang in die Toilette, "wo er seinen erregten Geschlechtsteil entblößte und das Mädchen derselben sah", Im Vorraum des Bahnhofs versuchte der Arzeklagte denn noch die Hose des Mädchens herunterzu-

BE

ziehen, gab jedoch sein Vorhaben auf, als das Mädchen die Hosc festhielt. In diesem Fall nimmt die Strafkamner an, daß der Angeklagte objektiv unzüchtige Handlungen begangen und subjektiv in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Indessen ist die Vornahme unzüchtiger Handlungen nit

dcm Kinde im Sinne des § 176 Nr. 1 Abs. 3 StGB durch

diese Feststellungen des Urtoils nicht dargetan. Daß er versucht hat, dem Kinde die Hose herunterzuzichen, ist

für sich allein kuine vollendete Unzuchtshandlung mit

dem Kinde. Einco vollendete Verleitung des Kindes zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen liegi nach dem Urteil obenfalls nicht vor. Daß nämlich das Kind den entblößten Geschlechtsteil des Angeklagten dessen Ansinnen entsprechend geflissentlich betrachtet hat, ist nicht festgestellt (vgl. dezu RGSt 73, 246).

Hiernach ergibt der jetzige Sachverhalt des Urteils im Falle der Ursula SB allcnfalls nur einen Versuch der Straftat nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, aber nicht die Vollendung dieses Verbrechens. Deshulb kanı insoweit das Urteil nicht bestehenbleiben. Dies hat zugleich die Aufhebung der Gessmtstrafe im Gefolge.

c) Dice Verurteilung wegen je eines Versuchs des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fällen Rita Sa una Ruth SchlB zeigt nach den Feststellungen des Urteils

keinen Rechtsfehler, so daß insoweit die Revision keinen Erfolg haben kann.

Baldus Busch Dotterweich

Dr. Schalscha Menges