Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 19.07.1960 – 1 StR 85/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2169 022
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1. den chemaligen Forstmeister Karl H aus UNE : geboren an 1906 in N Schwarzwald, zur
Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Behördenan llten Franz W eus He ; geboren am 1915 in F 9
wegen gemeinschaftlichen Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1960, an der teilgenommen haben; Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Büundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestollter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Offenburg vom 30. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Karlsruhe zurückverviesen.
Die Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil werden verworfen.
Jeder von ihnen hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen. Von Rechts wegen
gründe ;
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftiichen Totschlags verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanetandot es, daß nicht auf Mord erkannt ist. ‚Des - von dem Generalbundesanwalt vertretene -— Rechtsmittel ist begründet. Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos. '
A.
Der Angeklagte VD tiläete seit Ende 1944 als Hauptmann und Kreisstabsführer mit dem Range eines Bataillionsführers in Bad Rippoldsau Volkssturmeinheiten aus. Bei ciner Übung an Karfreitag 1945 sah er in einer Entfernung von etwa 60 m zuei Personen, in denen er einen Zivilisten und einen Soldaten vermutete. Er rief sie an. Der Soldat erwidertco, er müsse den Zivilisten abführen. Später wurden ihm Bedenken gegen diese Personen gemeldet. Er rief deshalb die Volkssturmmänner zusammen, unterrichtete sie über den Vorfall, licß laden und sichern und befahl, nach Anruf von der Schuvaffe Gebrauch zu machen, wenn die Gesuchten "sflüchteten oder Widerstand leisteten. Als die Suchgruppen abrückten, war auch der Angeklagte io ] zugegen. Er gehörte ebenfalls der Ausbiläungscinheit an. Er war "alter Kämpfer" und zur Tatzeit u.a. Gauredner der NSDAP, SS- und SD-Führer und besaß den Ehrenring des "Reichsführers SS, den Ehrendegen und den Julleuchter. Nach kurzer Zeit entdeckte ein Volkssturmmann den Zivilisten, den 17 3/4 Jahre alten Anton RW: ser zusaumen mit seinem Begleiter WoBaus einsam SD-Lager geflohen war; Re ließ sich widerspruchslos festnehmen. Am Norgen des nächsten Tages griffen die Volkssturmmänner auch
VD auf. Diesen übergab WE der Felägenäarmerie. Hg crhat sich von ihm REED zum Erschießen. WEB war hier-
mit einverstanden und ordnete cinen Unteroffizier ab, der Reinberdt an die Waldstelle bringen sollte, wo Hgg ihn erschoß.
Das Schwurgericht nimmt bedenkenfrei an, daß die Anseklagten rn in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken getötet haben. Soweit es jedoch die Merkmale der Grausamkeit und des niedrigen Beweggrundes verneint und den Arıgeklagten zugute hält, sie hätten in einem - wenn auch vermeidbaren — Verbotsirrtum gohandelt, beruht das Urteil auf Rechtsirrtunm.
I. Das Schwurgericht geht mit Recht davon aus, daß die Tötung KB ihrem äußeren Erscheinungsbilde nach grausam gewcosen ist. Denn die Angeklagten haben dem achtzehnjährigen REED dadurch besondere Schmerzen und Qualen zugefügt, daß sie ihn sein Grab selber schaufeln ließen. Diese Zeitspanne muß für den völlig Unschuldigen in Erwartung des nahen Todes mit besonderen seelischen Leiden angefüllt gewesen sein, wie scin im Urteil geschildertes Verhalten einwandfrei ergibt (vol. BGH NJW 1951, 666 Nr. 25; BGHSt 3, 180 ff, 264 f). Das Schwurgericht hat jedoch Zweifel, ob die Angeklagten aus einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung getötet haben. Zur Degründung führt es an, sic hätten ohne Bewußtsein der Rechts-
widrigkeit und "in einer gewissen Erregung und Gemütsanspannung"
gehandelt. Dazu ist folgendes zu bemerken;
Das Schwurgericht übernimmt die Einlassung der Angeklagten, sic hätten geglaubt, FEW habe nach der Flucht aus
dem SD-Lager in die Schweiz gehen wollen, um sich dem Wehrdienst
zu entziehen, und damit ein todeswürdiges Verbrechen begangen, ohne sie auf ihren wehrheitsgehalt zu überprüfen. Zahlreiche Unstände, die das Urteil feststellt oder die geschichtlich feststehen, sprechen gegen die Richtigkeit dieser Einlasoung. DT — war Zigeuner. Eine Einziehung zur Wehrmacht kam deshalb überhaupt nicht in Betracht. Er gehörte
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einem Volkutum "any - das die nationalsozialistische Gowaltund Yıillkürherrschaft ausrotten wollte (vgl. die Vereinbarung zwischen dem damaligen Reichsjustizminister Temp und dem "Reichsführer SS" vom 18. September 1942, abgeäruckt also Dokument 654-PS in "Internationaler Militärgerichtshof", Frozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher Bd. XXVI S. 200 f): Seine Flucht hatte auch nur den Zweck, wie das Urteil ergibt, der ihm angekündigten Sterilisierung zu entgehen. Er wollte: wie er bci der FTestnahme ausdrücklich erklärte, nach Hause
zu sciner Mutter,
Es kann kaum zweifelhaft sein, daß die Angeklagten den PO 21.5 Zigeuner erkannt haben, weil die rassischen Merkmale dieser Volksgruppe stark ausgeprägt sind. Außerdem liegt es nehe, daß REED iie Angeklagten bei der Vernehmung darüber aufgeklärt hat, er wolie sich nicht der Einziehung zur Wehrmacht entzichen, sondern der Sterilisation; denn jeder wußte zegen Äriegsende, daß er sein Leben verwirkte, wenn er einem Gestellungsbefehl koine Folge leistete. Außerdem haben die Angeklagten den Begleiter rs, Wo, der als früherer Soldat noch eine Uniform trug, den man also für fahnenflüchtig halten konnte, nicht. erschossen, sondern der Feldgendarmerie übergeben. Alle diese Umstände sprechen gegen die Richtigkeit der Einlassung der Anseklagten. Das Schwurgericht hat sie nicht erkennbar geprüft.
In zweiter Linie führt das Schwurgericht zur inneren Tatseite der Grausamkeit aus, die Angeklagten hätten "in einer gewissen Erregung und Gemütsanspannung" gehandelt, Tas schließt zber die unbarmherzige Gesinnung keineswegs aus. Nur eine hochsradige Erregung kann ihr entgegenstehen (OGHSt 2, 113, 116). Im übrigen tragen die Feststellungen zum Tathergang nicht die Annahme von dem "gewissen" Erregungszustand der Angeklagten. RW GEB Yurüc am Vormittag des Karfreitags festgenommen. Schon am Nachmittag entschloß sich Hauger, auf den Tod Reinhardts
hinzuwirken. vi ver damit cinverstanden. Als ein Volkssturmmann den Hose frazte, was mit a] geschehe, sagie er, der werde umgelegt, der Mann nütze ihnen nichts, der schade bloß, solche Leute müßten weg. Erst am nächsten Tag führten die Angelilagten ihren Entschluß durch. Als EB vorher ücm Volkssturmnienn c> sagte, er gehe "den jungen Mann umlegen", fragte dieser, ob er das denn fertig bringe. HB erwiderte, er habe heute schon dreizehn umgelegt, das sei der vierzehntc. Auf dem Wege zum Tatort üauschte er mit dem Begleiter Ve \ie Pistole, weil dessen Waffe ein größeres Kaliber und stärkere Durchschlagskraft besaß. Er befahl KB zweimal, sich in das von ihm geschaufelte Grab zu legen und tötete ihn dann durch einen Genickschuß. Alle diese Unstände sprechen in erster Linie jedenfells für eine unbarmherzige Gesinnung des Angeklagten Hg: Das Schwurgericht hat sie bei äer rechtlichen Würdigung nicht berücksichtigt. Darin liegt ein weiterer
Hungel deo Urteils.
Il. Bei der Prüfung der Frage, ob die Angeklagten aus cinen niedrigen Beweggrund getötet haben, geht das Schwurgericht mit Recht davon aus „ daß ein solcher Beweggrund dann gegeben sein könne, "wenn die Tat aus einer völligen Verachtung des politischen Gegners oder Defätistan geboren worden wäre, nach dem Grundsatz 'der nützt uns nichts, der schadet nur, der zuß wog! !". Dabei übersieht das Schwurgericht, daß Hg» gerade diese Erklärung für seinen Entschluß, RW :u töten, dem Volkssturmmann SC ze geben hat. Es ist deshalb unverständälich, daß das Schwurgericht, ohne sich mit dieser Äußerung auseinanderzusetzen, erklären kann, es habe sich nicht feststellen lassen, "welcher Antrieb bei der Tötung re: dic Angeklagten entscheidend beeinflußt hat". Mindestens bei Hr kenn hieran nack seiner eigenen Erklärung wohl kaum ein ZweifTel
sein.
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Das Schwurgericht hält es für möglich, üaß die Angeklasten als überzeugte Nationalsozialisten glaubten, "in jenen 'entscheidenden Tagen des Kampfes um den Bestand des Reiches! sci es die Pflicht jedes Bürgers, sich bis zum Letzten in diesem xampf einzusetzen und daß es zum Wohle des TYolkes geboten sei, gegen Personen, die sich dieser Pflicht gegenüber der Allgemeinheit entziehen, nach den bestehenden Führerbefehlen mit aller Schärfe vorzugehen". Auch dieser Würdigung fehlt die tatsächliche Grundlage; denn RW unterstand als Zigeuner überhaupt nicht der Wehrpflicht. Es liegt deshalb nahe, daß die Angeklagten ihn aus rassischen Gründen töteten, um dem Ausrottungsprogramm des Nationalsozialismus zu dienen, zumal sie Wo, bci dem einc Fahnenflucht möglich scheinen konnte, der Feldgendarmcric übergaben. Darin läge ein niedriger Beweggrund. Diese Frage hedurftc nach Lage der Sache der Prüfung.
B. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
Die Revision des Angeklagten Hg liest auf tatsächli-
chem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeacht-
lich. Sie bekämpft die Feststellung des Schwurgerichts, daß der Beschwerdeführer nicht auf Befehl deu Angeklagten Wi s-- tötet hat, indem sie die Beweisumstände anders würdigt als der Tatrichter. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat dennoch das Urteil im ganzen Überprüft und gefunden, daß es keinen Rechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten enthält.
Das gleiche gilt von der Revision des Angeklagten > - Er beanstandet ausdrückiich nur die Strafzumessung. Er meint, da das Schwurgericht gegen if] auf eine Zuchthausstrafe von 7 1/2 Jahren erkannt hat, hätte gegen ihn nur die Hälfte der
nach § 213 StGB zulässigen Hüchststrafe ausgesprochen werden dürfen. Dicse Ansicht ist so abwegig, daß der Senat eine weitere Stollungnahme nicht für erforderlich hält. Auch die übrigen Angriffe gegen die Strafzumessung licgen neben der Sache.
Dem Senat erschien cs angebracht, die Sache gemäß 8 354 Abe. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Gericht zurückzuvorweisen» Dr: Peetz werner Seibeort Hübner Fischer