Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 19.07.1960 – 1 StR 201/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2169 021
In Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Karl August DD zus m EEE, zevoxen ar GE 1923 ir vo,
wegen versuchter Erpressung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. $Seibert Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iD als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das
Urteil des Landgerichts Landau/Pfalz vom 10. Februar 1960 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte vertrat in einem Strafverfahren den Malermeister IWW, der angeschuldigt war, seine Frau getötet zu haben. Er nahm außerdem seine Interessen gegenüber der Volksbank EEE wahr, die beabsichtigtö, wegen Grundschuldforderungen von insgesamt etwa 17.500 DM das Hausgrunästück IB: zur Zwangsversteigerung zu bringen. Da der Angeklagte den möglichen Versteigerungserlös auf Grund bestimmter Umstände auf nöchstens 17.500 DM schätzte, im Freiverkauf aber einen besseren Preis zu erzielen hoffte, diesen jedoch wenigstens zur Teilbefriedigung nachrangiger Gläubiger verwenden wollte, trug er der Volksbank brieflich
an, ihre nach seiner Meinung Ohnehin ungewisse Zinsforderung von etwa 2,500 DM dem Schuläner zu erlassen. Dabei gab er ihr zu bedenken, daß nach "ihm vorliegenden Zeugenaussagen" cin leitender Angestellter der Volksbank verdächtigt werde, peinliche ehewidrige Beziehungen zu Frau L@B zenabt zu haben, dies in der Schwurgerichtssitzung werde zur Sprache
‘ kommen müssen, und daß sich selbst bei Ausschluß der Öffentlichkeit ein gewisses "Durchsickern" nicht werde vermeiden lassen; betreibe die Volksbank die Zwangsversteigerung, SO würden beide Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Öffentlichkeit in einem der Bank ungünstigen Sinne verknüpft werden. Die Volksbank ging indessen auf den VoI- schlag des Angeklagten nicht ein.
Von dem auf Grund dieses Sachverhalts erhobenen Vorwurf der versuchten Erpressung hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen. Sie hat - rechtlich zutreffend - angenommen, es genör&e zum Begriffe der Drohung im Sinne des
§ 253 StGB (im Unterschied von der bloßen Warnung), daß der Täter in Aussicht stellt, er werde das angekündigte empfindliche Übel selbst oder durch einen anderen verwirklichen (BGHS§ 7, 197, 198). Diesen Sinn hai das Lanägericht dem Schreiben des Angeklagten jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen können.
Die Urteilsausführungen hierzu sind - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, die mit der Revision die Sachrüge erhebt —- frei von Widerspruch; sie verstoßen nicht. gegen die Denkgesetzöüsoder gegen die Lebenserfahrunz. Auch äle Beanstandung des Generalbundesanwalts, des Landgericht habe es zu prüfen unterlassen, ob der Angeklagte die mehrdeutige Fassung des Briefes bewußt gewählt oder es
doch als möglich erkannt und gebilligt habe, daß die Volksbank den Brief im Sinne einer Drohung versiehen würde, ist, obgleich nicht ohne genügenden Anlaß ernoben, so doch im Ergebnis unbegründet. Das Landgericht hat auch einen bedingien Vorsatz des Angeklagten zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe ausge schlossen. Das entnimmt der Senat u.a, Urteilswendungen wict der Inhalt des Briöfes lasse keinen sicheren Schluß "auf eine Drohung oder den Vorsatz einer Drohung" zu; er ergebe auch nichts sicheres dafür, daß der Angeklagte "in Aussicht stellte und in Aussicht stellen wollte", er werde etwas unternehmen, damit die angeblichen Ehewidrigkeiten eines Leiters der Volksbank in der Öffentlichkeit bekannt und mit der Absicht der Bank verknüpft würden, den Hausbesitz des in seiner Ehe hintergangenen Mannes zu versteigern; "wenn es ihm darauf angekommen wäre", habs er andere wirksamere Möglichkeiten gehabt; es sei nicht klar ersichtlich, daß Ger Brief des Angeklagten, der erst seit einem halben Jahr
Rechtsanwalt war, "über einen ehrlich gemeinten Rat" hinausging.
Die Revision, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, ist daher zu verwerfen.
Dr. Peetz Werner Seibert
Hübner Fischer