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BGH Entscheidung vom 05.07.1960 – 5 StR 221/60

5. Strafsenat

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5_StR 221/60 2158 039

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

Heinz U EEE , ohne feste Wohnung,

geboren am EEE 1915 in zes

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Juli 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.,Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte gg

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15.0ktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls im Fall Hg verurteilt worden

b) in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründez3

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen (Fälle Si und Hei)

verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls im Fall EB hat keinen Bestand. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge greift durch.

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer folgenden Beweisamtrag gestellts

"Es wird beantragt,

das Ehepaar Koiiiip, > SCHE, und das Ehepaar Dr.Sc ,

’ Gegenüberstellung des Angeklagten U zu hören, ob diese vier Persönlichkeiten in Unger denjenigen Täter wiedererkennen, der in der Silvesternacht 1958/59, als sie in der Frühe des 1.1.59 ihr Zimmer in der ersten Etage des Hotels 'Maison Rouge! aufsuchten, sich in ihren Zimmern befand.

Nach dem Bericht der Interpol haben die genannten Ehepaare, also vier Personen, nach Vorlage der Fotografien von U und B letzteren als diejenige Persönlichkeit identifiziert, die sich in ihren Zimmern befand. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese Persönlichkeit den Diebstahl begangen hat."

Die Strafkamer hat den Antrag durch Beschluß wie folgt beschieden; "Der Beweisamtrag des Angeklagten wird abgelehnt.

Es wird zugunsten des Angeklagten als wahr unter-

stellt, daß - im Beweisamtrag genannten Zeugen Eheleute Ka den Angeklagten bei einer

Gegenüberstellung nicht wiedererkennen würden."

Zu Recht beanstandet die Revision, daß § 244 Abs.6 StPO verletzt worden ist. Er bestimmt, daß die Ablehnung eines Beweisamtrages eines Gerichtsbeschlusses bedarf.

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Der Beschluß muß begründet werden. Das ist hier nicht geschehen, soweit mit dem Beweisamtrag eine Beweiserhebung darüber begehrt worden ist, daß die in dem Antrag genannten Zeugen nach Vorlage von Fotografien des Angeklagten und DB: diesen als diejenige Person bezeichnet hatten,

die sich in ihrem Zimmer befand. Der Ablehnungsbeschluß

läßt nicht erkennen, aus welchem Grunde die Strafkamnmer

es abgelehnt hat, die Zeugen über diese Beweistatsache zu vernehmen. Die Wahrunterstellung bezieht sich nicht hierauf, sondern auf einen anderen Gegenstand.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Verurteilung im Fall Hg auf dem Verstoß gegen § 244 Abs.6 StPO beruht.

Die rechtsfehlerhafte Verurteilung in diesem Fall kann auch die Bemessung der Einzelstrafe beeinflußt haben, welche die Strafkammer für den Rückfalldiebstahl im Fall Schulenburg verhängt hat.

Der Schuldspruch im Fall Se hat dagegen Bestand.

Mit der gegen diesen Teil des Urteils gerichteten Verfahrensrüge beanstandet die Revision, daß die Strafkammer einen Beweisamtrag des Verteidigers auf Vernehmung eines

Kapitäns der AD, Pe mit der Begründung abgelehnt hat, der Zeuge sei unerreichbar. Die Rüge hat keinen Erfolg.

Der in dem Ablehnungsbeschluß genannte Ablehnungsgrund (Unerreichbarkeit des Beweismittels) entspricht der Vorschrift des § 244 Abs.3 Satz 2 StPO. Der Unerreichbarkeit steht nicht entgegen, daß Name und Wohnort des benannten Zeugen bekannt sind. Auch ein solches Beweismittel kann als unerreichbar angesehen werden, wenn das Erscheinen des Zeugen vor einem Gericht der Bundesrepublik - hier vor dem Landgericht in Hamburg -— zur Vernehmung unter Gegenüberstellung mit einem anderen Zeugen notwendig ist, aber unter den besonderen Umständen des Falles nicht herbeigeführt werden kann (vgl. Löwe/Rosenberg StPO 20.Aufl. § 244 Anm.24 a und die dort mitgeteilte Rechtsprechung).

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so ist es hier. Es lag auf der Hand, daß die Vernehmung

des Zeugen Re nur einen Sinn hatte, wenn sie in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer unter Gegenüberstellung mit der von der Strafkammer gehörten Zeugin Ha (vgl1.5.10 unten, 14 unten/15 UA) erfolgte. Für eine solche Vernehmung ist der Zeuge RE unerreichbar. Die Strafkammer ist bei ihrer Entscheidung ersichtlich davon ausgegangen und durfte auch davon ausgehen, daß der Zeuge, der sowjetrussischer Staatsangehöriger ist und in Potsdam wohnt, freiwillig nicht erscheinen werde und daß eine Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel (§ 51 StPO) keinen Erfolg verspreche,.

Die Sachrügen, die sich gegen den Schuldspruch im Fall SC richten, sinä offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmitt

Börker Faller