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BGH Entscheidung vom 01.07.1960 – 5 StR 207/60

5. Strafsenat

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5 stR 207/60 2158 035

Im Namen ges Volkes

In der Strafsache gegen

den Chemie-Ingenieur Diplomkaufmann Knut S iin»

aus OEEEEED, geboren am EEE 1925 in zu,

wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an

einer Frau u.a. hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.Juli 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 28.Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht Verden/Aller zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

pas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau und wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

I. Im Falle Anni Bee reichen die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht aus, die Verurteilung wegen Gewaltunzucht zu tragen.

Bei dem festgestellten äußeren Sachverhalt hätte es der näheren Darlegung bedurft, daß der Angeklagte das Bewußtsein der Gewaltanwendung, d.h. einer Gewalt hatte, die ernsthaften Widerstand überwinden soll.

Das Urteil erwähnt UA S.3 ausdrücklich, daß die Wände der Mansardenzimmer nur aus Platten bestanden und dünn waren, "so daß die Etage verhältnismäßig hellhörig war". In dem Mansardenstockwerk wohnte ferner eine ältere Angestellte und hatte Monika ihr Zimmer. Es wäre für Anni Brauer daher ein leichtes gewesen, um Hilfe zu rufen.

Daß sie dies nicht getan hat, erklärt das Landgericht mit einer gewissen Verschämtheit (UA S.8). Sie habe nicht die Aufmerksamkeit der anderen auf den ihr peinlichen Vorfall lenken wollen. Der ganze Vorgang spielte sich so leise

ab, daß niemand im Mansardenstockwerk etwas davon hörte. Unter diesen Umständen hätte aber das Landgericht zumindest die Möglichkeit erörtern müssen, daß der Angeklagte den Widerstand der Anni Dee nicht für ernstlich hielt. Dazu hätte um so mehr Anlaß bestanden, als das Landgericht

in diesem Zusammenhang von einer "ziemlichen Balgerei" spricht. Eine Balgerei ist aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine ernsthafte Auseinandersetzung.

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Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte sich der Ernstlichkeit des von Anni Brauer geleisteten Widerstandes bewußt war.

Il. Nach den Urteilsfeststellungen soll sich der Fall Anni BEE im März 1958, die Unzuchtshandlungen an dem Kinde Monika He sollen sich erst später, im Juni und'Anfang November 1958,zugetragen haben. Es besteht deshalb die Besorgnis, daß die Annahme, der Angeklagte habe sich schon früher der Gewaltunzucht an Anni Dog schuldig gemacht, die Überzeugungsbildung des Landgerichts im Falle Monike HE beeinflußt hat, zumal’ die Feststellungen in diesem Falle auch auf den Bekundungen der Anni Brauer beruhen. Außerdem hat das Landgericht, wie die Urteilsausführungen deutlich zeigen, alle dem Angeklagten zur. Last gelegten Straftaten im Zusammenhang gesehen und gewürdigt.

Es 1ä8ß% sich daher nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der Rechtsfehler auch. die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde beeinflußt hat.

Aus diesen Grunde muß das ganze Urteil aufgehoben werden, ohne daß es einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf. |

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III. Gemäß § 354 Abs.2 StPO ist die Sache an ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen

worden.

Sarstedt Koffka Siemer

Schmitt Faller