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BGH Entscheidung vom 24.06.1960 – 4 StR 225/60

4. Strafsenat

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IP 5

tR_225/60 162 55

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Paul Heinz 2 EB aus BeiB- ,„ geboren am WW. iD WB in Go; Kıs. 2.2t. in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Plitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EB in üer Verhandlung,

Bundesanwalt GERD vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 4. März 1960 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte in den Fällen 2, 5 und 6 verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Unterbringung.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

nn ans

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit schwerer Unzucht mit männlichen Jugendlichen (§ 175 a Nr. 3 StGB) in sieben vollendeten Fällen und einem versuchten Falle und wegen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ferner hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

l. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 1, 3, 4, 7, 8 und 9 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten erkennen.

2. In den Fällen 2 und 5, in denen der Angeklagte in Tatceinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB des Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB schuldig befunden worden ist, bestand für die Strafkammer Veranlassung, folgendes nicht nur zusammenfassend, sondern im einzelnen zu erörtern:

Verführen im Sinne von § 175 a Nr. 3 StGB bedeutet die Einwirkung auf den Willen des Minder jährigen, um diesen zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen und dabei seine geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandskraft auszunutzen (so schon RGSt 70, 199; 71, 47)» Nicht mehr verführbar, weil schon von sich aus zur Unzucht

bereit, ist der Jugendliche dann, wenn es auch ohne den irgendwie gearteten Einfluß des erwachsenen Partners zu den gleichgeschlechtlichen unzüchtigen Handlungen mit diesem gekommen wäre (BGäiSt 15, 228).

Anhaltspunkte dafür, daß dies in den Fällen 2 und 5 so gewesen sein könnte, ergeben sich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils. Im Falle 2 rieb der Angeklagte echon nach kurzem Gespräch mit Udo Bein an dessen und seinem entblößten Geschlechtsteil, ohne daß i' ersichtlich würde, daß sich der Junge gegen die Berührung seines Gliedes irgendrie gewandet hätte. Im Falle 5 zog Peter CP, obviohl unmittelbar zuvor Hans-Jürgen Brai> in seiner Gegenwart Zuäringlichkeiten des Angeklagten ihm goxenüber abgewehrt hatte, auf dessen Aufforderung die Hose aus und licß es zu, daß der Angeklagte sein entblößtes Glicd wit beischlafsähnlichen Bewegungen zwischen seine (CB ': Schenkel führte und an seinen (CEEEEED's) Geschliechtsteil spielte und daran rieb.

De war zur Zeit der Tatbegehung allerdings erst 11 Jehre und CB nur 12 Janıre alt. Dennoch 1äßt i sich nach der bisherigen sehr knappen Sachvrhaltsschilderu® nicht ausschließen, daß bei Beinen oücır CD oücr bei beiden die Bereitschaft zur Unzucht von vornherein vorhanden war.

53. Nach den Feststellungen im Falle 6 hat der Ange- “lagte vor dem 9 Jahre alten Gustav CB onaniert, nachdem er ihm unmittelbar zuvor lediglich bedeutet hatte, er wollo ihm zeigen, wie man "Sahne schlage", Wie Cie sich dazu gestellt hat, wird aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.

Mithin fehlt es bisher an Feststellungen, denen genügenä sicher entnommen werden könnte, der Angeklagte habe auf CB's Willen so eingewirkt, daß von einer Verführung die Rede sein kann und daß CB die schamverletzende Betätigung des Angeklagten mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen inneren Anteilnahme über sich hat ergehen lassen (vgl. BGHSt 2, 40, 41).

Da das Landgericht den Angeklagten in den Fällen 2, 5 und 6 wegen Verbrechen nach § 175 a Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt hat, ist das angefochtene Urteil in dem im Urteilsspruch gekennzeichneten Umfang aufzuheben. Nicht bestehen bleiben kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Daß die verhängten Einzelstrafen in den Fällen 1, 3, 4, 7, 8 und 9 in ihrer Höhe durch die Verurteilung in den 'ällen 2, 5 unä 6 beeinflußt worden sind, ist nach den Gründen ausgeschlossen. Sie brauchen daher nicht aufgehoben zu

werden.

Die Strafkammeı hat bei neuer Verhandlung und Entscheidung Gelegenheit, sich mit den Revisionsangriffen auf die Anordnung äuseinanderzusetzen, daß der Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen sei. Dabei wird es erneut zu prüfen haben, ob die Anordnung der schwerwiegenden Maßnahme nach § 42 b StGB sich rechtfertigt, obwohl nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils die Verbüßung der Freiheitsstrafe auf den bisher unbestraften Angeklagten einen gewissen Eindruck nicht verfehlen wird, gegebenenfalls, ob die Gefahr für die Öffentliche Sicherheit nicht durch ein anderes in das Leben des Angeklagten weniger eingreifendes Mittel gebannt werden kann. Nicht im einzelnen

erörtert hast die Ptraikammer im angelochtenen Urteil insoweit die Bestollung eines Fflegeis für den Angeklagten und die Lurchführung einer therapeutischen Behandlung bei

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