Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 23.06.1960 – 1 StR 511/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schreiner und Fahrzeugbauer Willi H EB zus x, geboren am iD 1°25 in SED KE, zur zeit in
Untersuchungshaft, “egen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u.a.
nat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 29. November 1960, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof RED in der Verhandlung;
Bundesanwalt Dr. EEE v:i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Juni 1960 im Falle 7 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zwei fortgesetzter Verbrechen des Betrugs im Rückfall (Fälle 2 bis 6 und 8 bis 10) sowie wegen Unterschlagung (Fall 7) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision erhebt die allgemeihe Sachrüge.
Diese ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Betrugs wendet. Dagegen führt sie zur Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung. °
Das Landgericht hat nicht feststellen können, auf welche Weise der Angeklagte in den Besitz des Führerscheins und anderer Urkunden seines Zechgenossen, des Kraftfahrers Sg gelangte. Es hält jedoch seine Einlassung für widerlegt, daß Sg ihm die Urkunden verpfändete, da dieser als Berufskraftfahrer jedenfalls den Führerschein täglich benötige. Mit dieser — rechtsfehierfreien -— Begründung steht jedoch die - der Verurteilung wegen Unterschlagung notwendig zugrunde liegende -Annahme der Strafkammer nicht im Einklang, daß Sg ien Führerschein überhaupt weggegeben hat. Hätte er ihn aber dem Angeklagten nicht ausgehändigt, so läge es nach den Umständen nahe, daß dieser ihn dem stark betrunkenen Sg weggenommen hat. Er läßt sich selbst dahin ein, den Führerschein "als Pfand erhalten oder genommen (aus der Tasche 'herausgeholt") zu haben. wie er die anderen Urkunden erlangte und inwiefern diese für ihn ein Pfand von Wert waren, darüber gibt das \rteil keine Erklärung von ihm wieder.
Das Landgericht mag daher neu prüfen, ob der Beschverde-- führer nicht der Unterschlagung, sondern des Diebstahls
schuldig ist, wenn es das Verfahren insoweit nicht nach § 154 StPO einstell®.
Dr, Peetz Seibert willms Hübner Fischer