Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 15.06.1960 – 2 StR 255/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In
“en Friseur Rudoif
2132 046
der Strafsache
gegen
H ED zus VB (Unter to) ,
dort geboren an. ENEES EB,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 15. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Scharpensecl
Dr, Menges
Kirchhof als beisitzende Richter,
Dr WB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EB ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltscheft,
Justizangestellter u
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 24. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit auf Berufsverbot erkannt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verı- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
m
. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihu auf
die Dauer von fünf Jahren verboten, Minderjährige als Kunden zu bedienen und Automaten mit Süßigkeiten aufzustellen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rürt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zu einem Teil ürtole
1. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte sich der Striafkammer nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu: Beurteilung der Glaubwürdigkeit der lOjährigen Rita Hi aufzudrängen. Die Hilfe eines Sachverständigen ist zwar dann eY- forderlich, wenn dem Tatrichter die eigene Sachkunde fehli. Dieser hat grundsätzlich selbst zu beurteilen, ob ein xkindlicher Zeuge glaubwürdig ist oder nicht. Wenn das Kind besondere vom normalen Erscheinungsbilä des Kindesalters abweichende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist, kann für das Gericht Veranlassung bestehen, einen Sachverständigen zu hören (BGHSt 3, 27; 3, 52). Derartige Besonderheiten lagen hier nicht vor. Der Rita Hi@ gegenüber hat sich der Angeklagte in den Fällen 2 und 3, jeweils fortgesetzt, velI- gangen. Im Falle 3 hat er im wesertlichen den von Rita und von Brigitte BD übereinstimmend bekundeten Sachverhalt zugegeben. Auch im Falle 2 ist die Strafkammer davon Üüberzeugt, daß Rita die Wahrheit gesagt hat. Das hat sie aus dem persönlichen Eindruck der Zeugin sowie daraus entnommen, daß diese trotz Vorhalts bei ihren ursprünglichen Ängaben geblieben ist, die sie schon vor ihren Mitschülern in der Schule gemacht hatte, und daß sie audı von ihrer Lehrerin
als wahrheitsliebend angesehen wird. Dengegenüber trägt die Revision vor, es sei ein Verdacht nicht von der Hanü
zu weisen, daß Rita vor ihren Mitschülern aufgeschnitten habe; sie habe auch, wie das Urteil ergebe, zunächst vox ihrer Mutter geleugnet und die Vorgänge erst nach einer Züchtigung als wahr erklärt, also mindestens einmal die Unwahrheit gesagt. Aus dem Urteil geht jedoch nicht hervor, da3 Rita ihrer Mutter gegenüber zunächst die Vorfälle abgeleuenet hat und eine Züchtigung sie zum Erzählen brachi», Vielmehr besagt es nur, Rita habe nicht erst, wie der Ankcklagte behaupte, nach der Züchtigung äurch ihre Muttcr
ihre Beschuldigungen gegen den Angeklagten vorgetragen. Danach kann die Züchtigung eine Bestrafung gewesen sein
und muß nicht zur Eıwirkung einer Aussage geschehen
sein. Boi dieser Sachlage brauchte sich der Strafkammer nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen aufzudrängen; im übrigen hat auch die Verteidigung keinen Anlaß gesehen, auf Grund dieser Vorfälle einen entsprechenden Antrag zu stellen. Damit entfallen auch die Scnlußfolgerungen, welche die Revision an die angebliche Veıletzung der Aufklärungspflicht im Falle Rita Hi@® für die übrigen kindlichen Zeugen knüpft.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin ergibt nur einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehlor: Die Ausübung eines Berufs kann nach § 42 1 StGB untersagt werden, wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch den Angeklagten zu schützen. Gefähräct ist die Allgemeinheit aber nur dann, wenn der Angeklagte nach der Strafverbüßung wahrscheinlich weitere Straftaten begehen wird. Falls diese Wahrscheinlichkeii nicht besteht, vielmehr die Sirafverbüßung den Angeklagten
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nöglicherweise von der Begehung weiterer Straftaten ab-Tec
schreckt, darf das Berufsverbot nicht ausgesprochen werden. Diese Prüfung hat die Strafkammer unterlassen. Nöch den Srteilsgründen ist nicht ausgeschlossen, daß sie für dic Beurteilung der Gefährlichkeit auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung und nicht auf den des Strafendes abgestellt
hai. Außerdem hat sie den Umfang des Berufsverbots nicht näher begründet. Dieser muß dem Zweck, die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen, entsprechen. Der Ausspruch ist daher nur insoweit zulässig, als eine solche Gefährdung droht. Dem Angeklagten ist untersagt worden, Minderjährige als Kunden zu bedienen und Automaten mit Süßigkeiten aufzustellen. Er hat sich im vorliegenden Falle, worauf die Revision zutreffend hinweist, stets an Kindern vergangen, die nicht älter als 11 Jahre waren. Es wäre daher eine ärörterung notwendig gewesen, ob und inwiefern auch ältere Minderjährige noch äurch den Angeklagten gefährdet sein werden. Möglicherweise genügt das Berufsverbot für Kinder im schulpflichtigen Alter. Nach 8 42 1 StGB darf bei dem gegebenen Sachverhalt dem Angeklagten auch nicht schlechthin verboten werden, Automaten mit Süßigkeiten aufzustellen. Vielmehr muß die verbotene Tätigkeit im Zusammenhang mit seinem Beruf stehen; also kommt nur ein Verbot, Automaten in oder vor seinem Yriseurgeschäft aufzustellen oder aufstellen zu lassen, in Betracht.
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Die Verhängung des Berufsverbots mußte daher auf-- gehoben werden, im übrigen war die Revision jedoch zu verwerfen.
Baldus Busch Scharpenscel
Menges Kirchhof