Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 08.06.1960 – 2 StR 241/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
172 054
2 StR 241
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In Danen des Volkes
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In der Strafuache
gegen
den Schreiner Karl Franz U EB zu: : CE; ort geboren au EM: WB EB. :ur zeit in äieser Sache in Untersuchungshaft.
wegen schweren Diebstahl im Rückfall u.a.
hat der 2. Sirafsenat des Bur.’esgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1960, an der teilge. nmmen haben; Bundesrichter Prof. Dr. Bus h als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof
als beieitzende Richter,
Oberstaatsenwalt EWw in der Ver: 'ndlung; Bundesanwalt EM vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der ” _.artsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lundgerichts in Saarbrücken vom 4. Januar 1960 im Strafoausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch. Im Umfenge der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
» und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Straikammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges und wegen vollendeten schweren Liebstahls im Rückfall, begangen in Tateinheit wit versuchten schweren Kaub und gefährlicher Körperverletzung, zu einer desamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Werner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf dic Dauer von fünf Jahren eberkanrt sowie seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision, mit der der Angeklagte die Sachbeschwerüe
erhekt. ist teilweise begründet.
1.) Im schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils keinen Kechisfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Lie Anwendung der vom lLanägscricht angezogenen Strafvorschriften
auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz. Allerdings sei bemerkt, daß im Falle BB der äer Geschädigten erwachsene Schaden nicht erst dadurch eingetreten isi, daß sie bis jetzt ihr Geld nicht zurückerhalten hat, sondern schon dadurch, daß sie dem Angeklagten den erbetenen Geldbetrag darlehensweise gegeben und dafür eine Forderung gegen einen weder zahlungsfähigen noch zahlungswilligen Schuld-
ner ewiorben hat.
Entgegen der Ansicht der Revision begegnet dic Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei für sein Tun strafrechtlich voll verantwortiich, keinen rechtlichen Bedenken. Daß dieser
im August 1958 bei einem Verkehrsunfall einen Schädelbasisbruch und eine contusionelle Hirnschädigung davongetragen hat,
ist von der Strafkammer nicht übersehen worden. Gerade dieser Umstand und in Verbindung mit ihm die Einlassung des Angeklagten, er leide seitdem an Kopfschmerzen, haben sie ersichtlich veranlaßt, zwecks Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit
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bei Begehung acer Straftaten die gutachtliche Äußerung eines medizinischen Sachverständigen herbeizuführen. Wie das Urteil ergibt. hat dieser in der Hauptverhandlung die Veraniwortlichkeit des Angeklagten uneingeschränkt bejaht‘ Daß das Landgericht hierin dem Sachverständigen gefolgt ist, wobei
es norhı zusätzlich das folgerichtige und zielbewußte Handeln dcs Angeklagten bei der Tatausführung mitberücksichtigt hat, ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.
Was die Revision dagegen einwendet, geht fehl. Soweit sie sich auf Außerungen des Angeklagten gegenüber seinem Verteidiger und auf ein Gespräch zwischen diesem und dem Sachverständigen beruft, trägt sie neue Tatsachen vor, die im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden dürfen. Im ührigen ist ihr Vorbringen, die Untersuchung des Angeklagten Aurch den Sachverständigen Sei für die Erstattung eines ordnungsmäßigen Gutachtens zu Kurz gewesen, es sei erforderlich, ihn auf längere Zeit in einer Anstalt von einem anerkannten Sachverständigen untersuchen zu lassen, zur Rechtfertigung der Sachbeschwerde ungeeignet. Es könnte allenfalls als Begründung einer Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO in Betracht kommen. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt würde die Revision nicht durchgreifen; denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Anordnung einer Untersuchung des Angeklagten in einer Anstalt der Strafkammer hätte aufdrängen müssen, nachdem der - vernoumene -— Sachverständige schon in seinem zur Vorbereitung der Hauptverhandlunug erstatteten schriftlichen Gutachten die Stellung eines Antrages aus 3 § 1 StPO
als nicht erforderlich bezeichnet hatte und dementsprechenä auch in der Hauptverhanälung seine gutachtliche Stellungnahme
abgegeben hat.
2.) Im Strafausspruch kann das Urteil nicht in vollem Umfange aufrechterhalten werden. Allerdings unterliegt es
avch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, ale der Angeklagte wezon schweren RückfTalldiebstehls in Tateinheit mit versuchten schweren Raub und gefährlicher Körperverletzung ° verurteilt worden ist. Hier wird sowohl die Bejahung der Rückfıllvoraussetzungen wie auch der Eigenschaft des Angeklagtet als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers von
den Feststellungen getragen.
agegen reichen diese nicht aus, soweit das Landgericht die Strafe für den Betrug ebenfalls auf Grund der Vorschrift des § 20 a $tGB geschärft hat. In dem Urteilsabschnitt, in den deren Voraussetzungen behandelt werden, heißt es zwar zunächst, der Angeklagte habe aus einem eingewurzelten Hang zum Verbrechen gehandelt. Indessen wird dieser allgemein gehaltene Satz an mehreren Stellen durch die Wendung "insbesondere zu Eigentumsdelikten" eingeschränkt. In der Tat ergeben die Erwägungen der Strafkammer zu 3 20 a StGB nur in dieser Richtung einen Hang des Angeklagten, nicht aber einen solchen zu betrügerischem Handeln. Während
r nämlich seit 1942 nicht weniger als sechsmal wegen Diebstähls bestraft worden ist, darunter bei den letzten beiden Verurteilungen als Rückfalldieb mit zwei und drei Jahren Zuchthaus, ist er bislang nur einmal, und zwar Anfang 1949, wegen Betruges straffällig geworden. Bis zur Begehung der nunmehr zur Aburteilung stehenden Betrugstat sind Somit über zehn Jahre vergangen. Allein dieser verhältnismäßig lange Zeitraum ist mit der Auffassung des Landgerichts
aum vereinbar, das jetzige betrügerische Vorgehen des Angeklagten beruhe auf einem eingewurzelten Hang. Jedenfalls hätte es in Hinblick auf den Zeitablauf der Anführung gewichtiger Umstände bedurft, um darzutun, daß der Angeklagte auch bei dur Regehung des Betruges aus einem solchen Hang heraus gehandelt habe. Daran fenlt es jedach. Die Straf-
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nmer hat sich bei der Erörterung der Voraussetzungen 3B
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£ in wesentlichen auf die Wiedergste und » Yürdisung der Vortaten beschränkt; diese rechtfertigen gung ;
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Ge ai es Hanges Ass Angeklagten zu Eigentumsdelikten zu bejahen,
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zwar, das Vorliegen eines angeborenen oder erworbenen
zeven aber keinen ausreichenden Anhalt dafür, daB auch die Betrugshandlung als sogenannte Hangtät zu werten ist.
3.) Aus diesen Grunde ist die für den Betrug erkannte Zuchthausstrafu von eirem Jahr aufzuheben. Das hat zugleich den Wegfall der Gesamtstrafe nebst den gemäß § 76 StGB
mit ihr verbundenen Erkenntnissen, wie Ehrverlust und Sicherungsverwahrung, zur Folge. Hingegen wird von der Aufhebung die für die andere Tat festgesetzte Einzelstrafe von vier Jahren unä sechs Monaten Zuchthaus nicht berühri. Daß sie in ihrem Ausmaß von der für den Betrug ausgesprochenen, wesentlich niedrigeren Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein könnte, ist ausgeschlossen.
Die Strafkamner wird demnach in der neuen Hauptverhandlung über die Strafe für den Betrug, über die aus ihr und der rechtskräftigen Einzelstrafe zu bildenden Gesamt-
Dr:
Schalscha
Dr.
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efe und die Sicherungsma3-
Dotterweich Scharpenscel Kirchhof